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| 16 . Mai
2006 Das Heilmittelwerbegesetz greift seit April Grenzen für die SchönheitSchluss mit Vorher-Nachher-Werbung. Jedenfalls, wenn es um die Verbesserung der Körperform ohne medizinische Notwendigkeit geht, müssen sich Ärzte seit April 2006 hierbei an das Heilmittelwerbegesetz (HWG) halten.Seit dem 1. April 2006 fallen so genannte Schönheitsoperationen, wie Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, in den Anwendungsbereich des HWG. Fachärzte für plastisch-ästhetische Chirurgie müssen bei der Werbung für ihre Operationsmethoden in Zukunft insbesondere die Schranken des § 11 HWG und die dort normierten unzulässigen Formen der Publikumswerbung beachten. So sind beispielsweise "Vorher-Nachher-Werbefotos" nicht mehr möglich. Irreführende Werbung liegt nach dem HWG zum Beispiel vor, wenn für Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit suggeriert wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Wie die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb, Bad Homburg, erläutert, wurde mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes unter anderem § 1 des HWG geändert. Bisher waren vom Anwendungsbereich des HWG nur Werbeaussagen umfasst, die sich auf die Erkennung, Linderung oder Heilung von Krankheiten bezogen, nicht aber Verfahren wie Schönheitsoperationen, die lediglich der Optik dienen. Angesichts der gestiegenen Zahl schönheitschirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ließ die Bundesregierung bestimmte Formen suggestiver Werbung für diese Eingriffe zum 1. April 2006 verbieten, nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. pit/pm Behindertes Kind trotz genetischer Beratung Medizinischer Standard erfüllt Genetische Beratung schützt
vor Behinderungen beim Nachwuchs nicht, befanden die Thüringer
Landesrichter in einem aktuellen Fall. Sie wiesen eine Klage auf Schadenersatz
gegen eine Klinik ab.Eine Klinik muss keinen Schadenersatz an ein Ehepaar zahlen, das trotz einer humangenetischen Beratung ein behindertes Kind bekommen hat. Das Landgericht (LG) Tübingen wies Mitte März 2006 eine entsprechende Klage auf Zahlung des Unterhalts für ein von Geburt an krankes Kind ab. Der heute achtjährige Sohn der Kläger leidet an einer erblichen Stoffwechselstörung, die zu Wachstumsproblemen, geistigen Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen führt (Az.: 8 O 29/04). Die Eltern hatten sich 1996 humangenetisch beraten lassen, da ihre 1991 geborene Tochter leicht geistig behindert ist und etwas verwachsene Zehen hat. Der Arzt wies darauf hin, dass ein weiteres Kind mit fünf bis zehnprozentiger Wahrscheinlichkeit behindert sein könne. Wie zahlreiche Kinderärzte zuvor konnte er anhand der schwach ausgeprägten Symptome aber nicht feststellen, dass die Tochter - wie der 1998 geborene Sohn - am Smith-Lemli-Opitz (SLO-)-Syndrom leidet. Bei letzterem sind die Symptome allerdings deutlich ausgeprägt: Er ist stark geistig behindert, seine Zehen sind zusammengewachsen. Erst dadurch diagnostizierten die Ärzte die Erkrankung auch bei seiner Schwester. Hätten sie diese schon 1996 richtig erkannt, hätten die Eltern aber nach eigenen Angaben kein weiteres Kind gewollt oder zumindest das Fruchtwasser untersuchen lassen. Denn in realiter war mit 25-prozentiger Wahrscheinlichkeit mit einer Behinderung bei einem weiteren Kind zu rechnen, statt mit den angegebenen fünf bis zehn Prozent. Aus Sicht des Gerichts handelte der humangenetische Berater dennoch gemäß der Anfang der 90er Jahre möglichen medizinischen Standards korrekt. pit/dpa LG Tübingen März 2006 Az.: 8 O 29/04 Bewährungsstrafe für Narkosearzt Tod durch FahrlässigkeitEin 62 Jahre alter Mediziner ist vom Landgericht (LG) Kleve zu zwei Jahren Haft auf Bewährung sowie 100 000 Euro Geldbuße verurteilt worden. Das Gericht fand den Anästhesisten der fahrlässigen Tötung schuldig.Der Arzt hatte im Februar 2003 während einer Notoperation in einer Klinik in Emmerich mit einer Geste - er zeigte mit dem Daumen nach unten - nach Auslegung der Richter angeordnet, die künstliche Beatmung der 83 Jahre alten Patientin einzustellen. Die Frau war wenig später auf der Intensivstation gestorben. Die Klinik hatte den damaligen Chefarzt nach dem Vorfall entlassen. Das Gericht wertete strafverschärfend, dass der erfahrene Arzt der Patientin seinerzeit absichtlich einen schmerzhaften und qualvollen Tod durch Unterlassung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen bereitet habe. Die Frau war etwa anderthalb Stunden nach der Operation erstickt. Der ehemalige Chefarzt hatte bis zuletzt die Schuld an dem Tod der Frau zurückgewiesen. Die Patientin sei "standardmäßig" überwacht worden, hatten seine Vertreter zu Prozessbeginn erklärt. Es sei aber durchaus möglich, dass nicht alles protokolliert worden sei. Die Geste mit dem Daumen habe lediglich bedeutet, dass die 83-Jährige sterben werde, ihr Tod unvermeidlich sei. pit/dpa LG Kleve Urteil vom 31. Januar 2006 zm 96, Nr. 10, 16.05.2006, Seite 116-117 |
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