Medizinprodukterechtliche Vorschriften

Anhörung im Bundestag

16. Mai 2007 - Am 28. März 2007 fand im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche
ZA Michael Krone, Leiter der Zahnärztlichen Abteilung, war an der Erarbeitung der Stellungnahme seitens der BZÄK maßgeblich beteiligt.
Anhörung zum Gesetzentwurf über die Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften statt. Die Zahnärzteschaft war mit vertreten und brachte - schriftlich wie mündlich - ihre Stellungnahmen ein. Ihr Tenor: Entbürokratisierung ja, aber mit praktikablen Lösungen.


Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes sind über drei Jahre vergangen. Inzwischen hatten sich Probleme im Vollzug einiger Vorschriften ergeben, die Entscheidungen von Behörden erschwert und Gerichte beschäftigt hatten. Das betraf vor allem die Regelung zur In-Haus-Erstellung von Medizinprodukten und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte. Des Weiteren sind Ausnahmeregeln für Zivil- und Katastrophenschutz notwendig geworden. Um eine sinn- und zweckgemäße Ergänzung des Anwendungsbereichs des Medizinproduktegesetzes zu erzielen, legte die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Durchgängiges Ziel sei es, so betonte man, eine Entbürokratisierung und Deregulierung zu erreichen.

Obwohl die Bedeutung der geplanten Maßnahmen für die Praxis von Regierungsvertretern heruntergespielt wurde, bleibt ein zentraler Kritikpunkt die geplante Ausweitung des Geltungsbereiches des Medizinproduktegesetzes (MPG). So soll zukünftig das MPG auch für Produkte gelten, die gar nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden. Kriterium soll sein, ob diese Produkte nur mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes eingesetzt werden. Sie gelten dann als Medizinprodukte im Sinne des MPG. Erstaunlich, aber wahr: Sie sind zwar weiterhin keine Medizinprodukte - aber sie gelten als solche.

Am 28. März 2007 fand im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages die Anhörung zum Gesetzentwurf statt, zu der die Zahnärzteschaft ursprünglich nicht eingeladen war. Sie wurde aber auf deren Antrag letztlich doch sichergestellt und Vertreter der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nahmen gemeinsam teil. Die Positionierung der Zahnärzteschaft nahmen BZÄK und KZBV gemeinsam in Angriff. So erarbeitete die BZÄK eine schriftliche Stellungnahme durch die zuständige Zahnärztliche Abteilung unter der Leitung von Michael Krone. Der KZBV-Vorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz stand bei dem eigentlichen Termin den Fragen der Abgeordneten Rede und Antwort (siehe Kasten).

Kritisch zu sehen ist nach Auffassung der Zahnärzte vor allem die Änderung in § 2 Absatz 2, wonach das Medizinproduktegesetz auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten gilt, die, ohne als Medizinprodukte in Verkehr gebracht worden zu sein, mit der Zweckbestimmung eines Medizinprodukts eingesetzt werden. Sie sollen als Medizinprodukte im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Darüber hinaus zeige die Erfahrung, dass derart undifferenzierte Regelungen - man nehme nur das Beispiel der Validierung - von "merkantilen Trittbrettfahrern" schamlos ausgenutzt würden.

Aus der Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Komplex ist ersichtlich, dass dieser sich für eine Streichung dieser Bestimmung ausspricht. Die Regelung würde einen Vollzugsmehraufwand bedeuten. Gleichzeitig sei eine Verbesserung des Patientenschutzes nicht erkennbar, da Probleme beim Einsatz von Nicht-Medizinprodukten nur selten und in Einzelfällen beobachtet würden. Die vorgesehene Regelung laufe den Grundsätzen des Bürokratieabbaus und der Deregulierung entgegen und sei deshalb abzulehnen. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird diesem Vorschlag nicht zugestimmt, das Schutzbedürfnis von Patienten, Anwendern und Dritten und die Überwachung des Betreibens und Anwendens habe Vorrang, hieß es dort.

Ferner wird im Entwurf in § 18 eine Änderung in Abs. 1 vorgesehen. Dadurch wird den Behörden ein Freibrief bei der Ausstellung von Bescheinigungen erteilt. Es stehe zu erwarten, so die Zahnärzte, dass es im Hinblick auf den bestehenden Föderalismus wieder relativ gegensätzliche Interpretationen seitens der zuständigen Behörden geben werde. Dies nach Möglichkeit zu verhindern, war und ist das gemeinsame Ziel von BZÄK und KZBV.

Das parlamentarische Verfahren geht weiter, das neue Gesetz soll zum 30. 6. 2007 in Kraft treten.
pr

Dr. Jürgen Fedderwitz, Vorsitzender der KZBV
 

Fragen an die Zahnärzte

(Auszug aus dem Protokoll der Anhörung - Wiedergabe in gekürzter Form)

Jens Spahn, CDU/CSU:
Wie beurteilen Sie die geplante Ausdehnung des Anwendungsbereiches des MPG auf sogenannte Nichtmedizinprodukte?

Dr. Jürgen Fedderwitz:
Das vorgesehene Handling ist so schwer, dass man schon teilweise von grotesken Entwicklungen reden müsste. Man könnte schon sagen, auch ein feuchter Waschlappen oder ein Wadenwickel wären in diesem Sinne dann auf einmal auf einer Problemliste; oder ein Eisbeutel, um im zahnärztlichen Bereich zu bleiben, oder manche speziell für die Versorgung in Einzelfällen hergerichteten Desinfektionslösungen würden auf diese Weise in einen ganz unklaren Bereich kommen. Die Regelungen sind ja beispielsweise auch vom Bundesrat sehr kritisch unter die Lupe genommen worden. Dem können wir uns durchaus anschließen. ... Die Antwort der Bundesregierung ist hier vielleicht ein bisschen sehr deutlich machend. Da steht drin, dass eine Überwachung des Betreibens und Anwendens dieser Produkte erst durch diese Erweiterung des Anwendungsbereiches möglich wird. Und wenn ich das Wort höre, eine Überwachung, dann frage ich mich, ob man hier nicht mit Kanonen auf vermeintliche Spatzen, auf Spatzen des Patientenschutzes zielt, denn es sind teilweise Dinge betroffen, die seit Jahren ohne große Probleme im Einsatz sind.

Daniel Bahr, FDP:
Sie haben einen konkreten Vorschlag gemacht, wie man entbürokratisieren kann, indem Sie eine Änderung in den §§ 12, 26 Medizinproduktegesetz vorschlagen. Können Sie uns das noch einmal konkret darstellen, was Sie hier geändert wissen wollen und warum Sie glauben, dass durch eine Änderung, wie Sie sie vorschlagen, die Sicherheit der Medizinprodukte eben nicht beeinträchtigt wird?

Dr. Jürgen Fedderwitz:
Wir haben vorgeschlagen, dass diese Verpflichtung entfallen könnte, wenn durch eine andere Art der Dokumentation eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglicht wird. Das ist beim Beispiel des Zahnersatzes aufgrund der zu führenden Patientenakten immer zweifelsfrei möglich und man kann hier auch Sonderanfertigungen eindeutig zuordnen. Die Erstellung von solchen Listen ist eine völlig unnötige, bürokratische Belastung, und die Aspekte des Patientenschutzes sprechen nicht gegen die Aufnahme vernünftigerer Regelungen. Das gleiche gilt auch für den § 26. Wir haben vorgeschlagen, dass hier die Überwachungstiefe und die Intensität der Überwachung an den real existierenden Risiken zu orientieren sei. Auf diese Weise kann das existierende Risiko, das zweifellos auch im Sinne des Patientenschutzes beachtet werden muss, zielgerichteter fokussiert werden. Wir haben heute schon die Situation, dass wir in unseren Praxen den TÜV, die Gewerbeaufsicht haben, wir haben die Röntgenordnung, wir haben die Druckbehälterverordnung, wir haben die RKI-Hygienerichtlinien. Wenn man das alles wie ein Flugkapitän vor einem Flug an einer Checkliste abgleicht, dann kommt man kaum noch zum Bohren.

Dr. Harald Tepe, Bündnis 90/Die Grünen:
Sehen Sie Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung, wenn bisher nicht als Medizinprodukt eingestufte Produkte im Rahmen des Gesetzes umgesetzt werden?

Dr. Jürgen Fedderwitz:
Ein Beispiel aus dem zahnärztlichen Bereich. Wenn der Zahnarzt testet, ob ein Zahnnerv "noch am Leben ist", nimmt er vielfach ein Kältespray. Dieses Kältespray kostet ein Vielfaches von dem, das der Fernsehelektroniker hat, der damit seine Relaisschaltungen kühlt. Der Inhalt ist derselbe. Der kostet nur einen Bruchteil. Der Alltag der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte zeigt auf, dass in dem Moment, wo es zu einem "quasi" Medizinprodukt oder auch nur zu einem Vergleichsprodukt hoch stilisiert werden kann, der Preis ins Uferlose geht. Wenn man daran dann immer gleich eine ärztliche Leistung knüpfen kann, dann erfreut das vielleicht die Ärzte, aber nicht die GKV.



zm 97, Nr. 10, 16.05.2007, Seite 20-21