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| 16. Mai
2007 Vertragsklausel der PKV Zur Praxis, bitteEine private Krankenversicherung darf ihre Erstattungen auf Leistungen von Ärzten beschränken, die sich niedergelassen haben. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken laut einem Bericht der Ärzte-Zeitung, ein Mediziner, der in Privaträumen wenige Patienten behandelt, gelte nicht als niedergelassener Arzt.Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte im konkreten Fall eine private Krankenvollversicherung und eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Die vertraglichen Bedingungen sahen eine Erstattung der Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung nur vor, wenn diese durch niedergelassene Ärzte erfolgte. Die Versicherung verlangte von ihrem Kunden erstattete Behandlungskosten und Krankentagegeld zurück, weil er über mehrere Monate von einem Mediziner betreut wurde, der ihres Erachtens nicht den Kriterien eines niedergelassenen Arztes entsprach, weil dieser seine Praxis verkauft und keine Kassenzulassung mehr hatte, lediglich von einer Privatwohnung aus einige Patienten weiter behandelte. Ohne Praxiseinrichtung ohne Personal, ohne Sprechzeiten und - was das Gericht als besonders wichtig wertete - auch ohne Praxisschild. Kurz: Das Landgericht gab dem Versicherer Recht, das OLG wies die Berufung des Patienten zurück. Die Versicherungsbedingungen regelten die Beschränkung der Leistungspflicht klar und für den Versicherten nachvollziehbar, urteilte das OLG: "Der Begriff niedergelassener Arzt' wird von der Allgemeinheit mit einem Arzt gleichgesetzt, der sich eine ärztliche Praxis eingerichtet hat beziehungsweise in dieser tätig ist, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt, wie sie jeder Patient bei eigenen Arztbesuchen in der Vergangenheit wahrgenommen hat." Ob der nicht Niedergelassene bei seiner Behandlung den medizinischen Standard gewährleistet oder nicht, sei unerheblich, befanden die Richter. "Das Niederlassungserfordernis soll gerade einen Streit über die Qualität der Behandlung durch einen nicht niedergelassenen Arzt vermeiden." pit/ÄZ Urteil des OLG Saarbrücken, April 2007 Az.: 5 U 53/06-5 Gesetzlich erlaubt Wenn König Fußball die Zinsen treibt Banken dürfen für eine
Geldanlage mit Zinssätzen werben, die vom Ausgang eines
Fußballturniers abhängig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, berichtet die Ärzte-Zeitung. Die obersten Richter billigten nach einer Meldung der Zeitung eine Anlageofferte der Postbank, die bei der Fußballeuropameisterschaft 2004 einen je nach Erfolg der deutschen Nationalmannschaft variablen Zinssatz angeboten hatte. Der Ausgangszins lag je nach Höhe des angelegten Betrags zwischen 1,3 und 1,5 Prozent, für jede weitere Runde sollte es einen Zuschlag geben, und beim Gewinn der Europameisterschaft wäre der Zins auf bis zu 3,75 Prozent gestiegen. Ein Wettbewerbsverband hatte das als eine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Verbraucher angesehen und geklagt. Die Richter erklärten jetzt jedoch die Kopplung des Zinses an den unsicheren Ausgang der Meisterschaft für zulässig. pit/pm Urteil des BGH Az.: I ZR 57/05 Steuerhinterziehung Heilpraktiker zu Haftstrafe verurteiltWer Einnahmen auch nur teilweise verschweigt, muss mit Strafe rechnen. Dass das auch eine Haftstrafe sein kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Münster.Weil er eine Million Euro Steuern hinterzogen hat, ist ein Heilpraktiker aus Ibbenbüren (Kreis Steinfurt) zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der 51-Jährige hatte nach Überzeugung des LG Münster Arzneimittel für eine Krebstherapie nach einem eigenem Rezept hergestellt und dabei apothekenpflichtige Arzneimittel verwendet. Beim Verkauf bezeichnete er die Produkte als Nahrungsergänzungsmittel, um strenge Vorschriften zu umgehen. Die Einnahmen aus dem florierenden Verkauf verschwieg er zum Teil dem Finanzamt. Die 41 Jahre alte Ehefrau und Buchhalterin des Mannes wurde zu eineinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. pit/dpa LG Münster 30. April 2007 zm 97, Nr. 10, 16.05.2007, Seite 92 |
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