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| 16. Mai
2008 Haftungsprozess Ansprüche begrenztDas Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom Dezember 2007 eine ganze Reihe von Feststellungen getroffen, die für Zahnärzte von Vorteil sind, wenn sie von ihren Patienten wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers in Anspruch genommen werden.Im konk reten Fall verklagten Zahnärzte ihren
Patienten auf Zahlung der Vergütung. Der wollte die Rechnung aber nicht
begleichen, weil er mit dem Resultat der Behandlung nicht zufrieden war. Die
Richter konstatierten: 1. Eine Vergütungspflicht des Patienten entfällt bei einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung nur, wenn der eingegliederte Zahnersatz völlig wertlos und unbrauchbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Patient diesen längere Zeit, im entschiedenen Fall drei Jahre, unverändert weiter benutzt. 2. Es reicht nicht, wenn ein Patient die Höhe der Rechnung pauschal angreift. Er muss zu den einzelnen Rechnungspositionen Einwendungen erheben, damit sich Zahnarzt und Gericht damit auseinandersetzen können. 3. Der Patient kann vom Zahnarzt keinen Vorschuss auf die Kosten einer Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt verlangen. Er kann nur Kosten einer bereits durchgeführten Nachbehandlung beanspruchen. Allerdings kann er vom Gericht feststellen lassen, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, angemessene Nachbehandlungskosten zu ersetzen. 4. Geringfügige Beschwerden lösen keine Schmerzensgeldpflicht aus. Auf eine Geringfügigkeit kann zum Beispiel daraus geschlossen werden, dass der Zahnersatz längere Zeit unverändert weiter getragen wird. 5. Es ist kein Behandlungsfehler, wenn eine Prothese am Anfang etwas beweglich ist. Dem Zahnarzt muss ein Nachbessern, sogar eine Art "Vortasten" zur befriedigenden Lösung ermöglicht werden. Keine dieser Feststellungen ist völlig neu, andere Gerichte haben einzelne schon früher getroffen. Jedoch ist es sehr hilfreich, dass sie in einem Urteil zusammengefasst wurden. Die Richter entsprachen der Klage der Zahnärzte. OLG Naumburg 13. Dezember 2007 Az.: 1 U 10/07 Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Lerchenfeld 3 22081 Hamburg EuGH zu Arzneiwerbung Erfolgsstorys unzulässigFür den Verkauf von Medikamenten gelten besondere Auflagen, für deren Bewerbung ebenso. Das bestätigte einmal mehr der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. Zudem untersagten die Richter, Arzneimittel zu verlosen. Eine Pharmafirma hatte ihren Präparaten die Auswertung einer Befragung beigefügt, in der Kunden sich zu den Erfolgen der Mittel äußerten. Zudem wollte sie im Internet monatlich eine Packung verlosen. Der Verband sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen geltendes Recht und klagte. Der Bundesgerichtshof legte den Streit schließlich dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die Werbung mit Aussagen von Verbrauchern oder auch Experten nicht generell verboten werden dürfe. So sei die Aussage, das Mittel unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, zulässig. Verboten seien dagegen so genannte Genesungsbescheinigungen, in denen Verbraucher in Bezug auf konkrete Krankheiten von ihrer Heilung oder auch nur von einer Linderung berichten. Ebenso verboten sei eine Verlosung von Medikamenten, da dies ihre "unzweckmäßige Verwendung" fördere. Über den konkreten Fall müssen nach diesen Maßgaben nun wieder deutsche Gerichte urteilen. Nach einem weiteren Urteil dürfen Großhändler den Apotheken Listen mit Medikamenten schicken, die zwar in Deutschland nicht zugelassen sind, die aber wegen einer Zulassung in anderen Ländern legal eingeführt werden dürfen. Die Einfuhr solcher Medikamente sei ohnehin stark reglementiert, erklärte der EuGH zur Begründung. Dies reiche zum Schutz der Verbraucher aus. pit/ck/ÄZ EuGH, Dezember 2007, Az.: C-374/05, C-143/06 zm 98, Nr. 10, 16.05.2008, Seite 104 |
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