"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1 . Juni 2006
Bundesfinanzhof zieht Grenzen bei Betriebsfeiern

Ein Dorn im Auge des Fiskus

"Feiern will begrenzt sein", meint der Bundesfinanzhof und hat die Zahl der betrieblichen Feiern - Firmenjubiläum hin oder her - in einem konkreten Fall - auf zwei beschränkt.
Ein Arbeitgeber hatte in einem Jahr für seine Angestellten einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier, eine Weihnachtsfeier und eine Veranstaltung zum Betriebsjubiläum ausgerichtet. Das fand der Bundesfinanzhof zuviel, berichtet die Ärzte-Zeitung. Für zwei der Feiern müsse der Arbeitgeber eine pauschalierte Steuer auf den Arbeitslohn der Mitarbeiter zahlen.
pit/pm

Privates Surfen ist normal

"Nicht erlaubt" heißt noch lange nicht "verboten"

80 bis 100 Stunden im Jahr darf ein Arbeitnehmer im Büro zu privaten Zwecken durchs Internet surfen - wenn der Arbeitgeber das nicht eindeutig verboten hat.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied: Die private Nutzung des Internets sei inzwischen so normal, dass Mitarbeiter davon ausgehen könnten, dass der Chef damit einverstanden sei. Damit lehnten die Richter die Klage eines Arbeitgebers ab. Der hatte Schadenersatz gefordert, mit der Begründung, er habe das Surfen nicht ausdrücklich erlaubt. doch das reichte den Richtern nicht.
pit/pm

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Mai 2006
Az.: 4 Sa 1018/04

Computer-Magazin weist auf Beweislast hin

Schutz für Phishing-Opfer

Bankkunden, die trotz aller Vorsicht Opfer von Internet-Kriminellen geworden sind, müssen nicht für den Schaden aufkommen, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Ausgabe 6/2006. Beim Phishing, dem Versuch bei laufenden Aktionen an persönliche Geheimdaten wie Kontozugangscodes zu gelangen, müssten selbst erfahrene Online-Nutzer passen.
Online-Banking ist neben Internet-Auktionen eine der häufigsten Arten der Internet-Nutzung - und eine der riskantesten.
Eindeutige Regeln, wer für Phishing und ähnliche Angriffe rechtlich einzustehen hat, gibt es nicht. Dennoch trage im Streitfall die Bank die Beweislast, ob sie effektive Maßnahmen zum Schutz vor Phishing-Attacken ergriffen hat und ob sie ihre Kunden vor riskantem Verhalten gewarnt hat.
Wer gängige Warnungen beachtet, weder seine persönlichen Identitäts- und Transaktions-Nummern (PINs und TANs) per E-Mail verschickt oder in Webformulare eingibt, noch Links leichtfertig anklickt und bei Unregelmäßigkeiten im Online-Banking sofort reagiert, dem könne man rechtlich kaum einen Strick daraus drehen, dass er Opfer eines raffinierten kriminellen Angriffes wurde. Wenn beim so genannten Pharming durch Würmer oder Trojaner Host-Dateien manipuliert oder durch so genanntes Keylogging Passwörter und TANs ausgespäht werden, müssten selbst erfahrene Online-Nutzer passen. Erst recht gilt dies bei aktiven Angriffen, zum Beispiel bei der gleichzeitigen Einmischung eines Dritten in die Transaktionsverbindungen zwischen Kunden und Bank, den so genannten Man-in-the-middle-Angriffen.
"Ist ein Schaden durch einen Phishing- oder ähnlichen Angriff entstanden, trägt meist die Bank das Risiko. Den Kunden kann man nur dann in die Verantwortung nehmen, wenn er klare Hinweise und Auffälligkeiten außer Acht gelassen hat", erläutert iX-Redakteurin Ute Roos. "Fahrlässig hingegen handeln Bankkunden, wenn sie offensichtliche Angriffe auf ihre Zugangsdaten nicht sofort der Bank anzeigen."
pit/ots

Gesundheits-Manager erneut verurteilt

Korruptionsskandal neu aufgerollt

Im neu aufgerollten Prozess um einen millionenschweren Korruptionsskandal bei Betriebskrankenkassen im Rheinland sind die Angeklagten erneut zu Haftstrafen verurteilt worden.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte frühere Strafen gegen fünf Chefs von Betriebskrankenkassen und Rehabilitationszentren zwischen zwei und knapp fünf Jahren. Die Männer sollen das Gesundheitswesen zwischen 1997 und 2001 um etwa drei Millionen Euro geschädigt haben. Die ehemaligen Chefs der Betriebskrankenkassen (BKK) Düsseldorf und Rheinmetall waren vom Landgericht (LG) Düsseldorf Ende 2002 zu Strafen von vier Jahren und neun Monaten sowie zu vier Jahren verurteilt worden.
Den beiden heute 58 und 55 Jahre alten Männern wurde Vorteilsnahme, Untreue und in mehreren Fällen Bestechlichkeit zur Last gelegt. Drei mitangeklagte Manager von Reha-Zentren bekamen Freiheitsstrafen zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Die zweijährige Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Manager haben laut Anklage jahrelang Scheinrechnungen ausgestellt und überhöhte Beträge abgerechnet. Reha-Zentren bekamen Patienten zugewiesen, die gar nicht existierten.
Aufgeflogen war der Skandal, weil die Männer die Verteilung des Geldes vertraglich festgelegt hatten. Diese Vereinbarung fiel Ermittlern in die Hände. Das Urteil von 2002 hatte der Bundesgerichtshof im Januar 2005 aufgehoben und zur Neuverhandlung an das LG Düsseldorf zurückverwiesen.
pit/dpa

Berufsverbot für verurteilten Apotheker

Wenn das nötige Vertrauen fehlt

Ein verurteilter Mörder darf nicht mehr als Apotheker arbeiten. Das geht aus einem Urteil des obersten Verwaltungsgerichts in Baden-Württemberg hervor.
Ein wegen Mordes verurteilter Pharmazeut dürfe seinen Beruf nicht mehr ausüben, teilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zur Begründung mit: Wegen seiner Straftat genieße er nicht mehr das unabdingbar nötige Vertrauen der Bevölkerung. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Im konkreten Fall war ein Apotheker zu lebenslanger Haft verurteilt worden, nachdem er eine Frau erwürgt hatte. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte ihm die Zulassung entzogen, weil er "unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs" sei. Gegen diese Entscheidung zog der Mann, der im Gefängnis sitzt, vor Gericht. Sowohl das Verwaltungsgericht Freiburg als auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim stützten jedoch die Auffassung des Regierungspräsidiums.
Urteile des VGH Mannheim,
Az.: 9 S 2317/05 und
9 S 2454/05

Kassen um 1,7 Millionen Euro geprellt

Maximalen Profit ergaunert

Mit falschen Medikamenten-Abrechnungen haben zwei Apotheken in Niedersachsen Krankenkassen um 1,7 Millionen Euro geprellt.
"Sie wollten maximalen Profit", sagte der Leiter der AOK- Ermittlungsgruppe gegen Abrechnungsbetrug, Peter Scherler. Er bestätigte damit einen Bericht der "Neuen Presse". Eine Krankenhaus-Apotheke, die Arzneimittel günstiger bezieht, hat Rezepte über eine normale Apotheke zum Höchstpreis mit den Kassen abgerechnet. Die Klinik-Apotheke habe sich nun verpflichtet, 1,7 Millionen Euro zurückzuzahlen, sagte Scherler.
Die betrügerischen Geschäfte liefen laut AOK von Anfang 2004 bis Ende März. Dabei ging es unter anderem um Krebs-Medikamente. Krankenhaus-Apotheken, die Medikamente günstiger beziehen, müssen die niedrigen Preise an die Kassen weitergeben. Außerdem hätte die betroffene Klinik-Apotheke in Niedersachsen die Rezepte gar nicht annehmen dürfen, weil sie laut Scherler den dafür notwendigen Vertrag mit den Krankenkassen nicht hatte.
pit/dpa


zm 96, Nr. 11, 01.06.2006, Seite 108-110