"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. Juni 2007
Mahnverfahren verschwiegen

Neues Darlehen geplatzt

Ärzte, die einen Darlehensvertrag etwa für die Praxis abschließen, sollten gegen sie laufende Mahnverfahren beim Abschluss des Kreditgeschäfts unbedingt angeben.
Wer bei der Verhandlung über ein neues Darlehen bei der Bank aktuelle Mahnverfahren gegen sich verschweigt, riskiert seinen eben gezeichneten Kreditvertrag, berichtet die Ärzte-Zeitung.
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) kann die Bank den Vertrag erfolgreich anfechten, da der Kunde sie dann arglistig getäuscht habe. Das Gericht wies mit dem Urteil die Klage eines Bankkunden ab, der ein Darlehen aufgenommen, die Frage nach anhängigen Mahnverfahren aber wahrheitswidrig verneint hatte.
pit/pm

OLG Saarland,
Februar 2007
Az.: 8 U 425/05-119

Schweißgebadet im Flieger

Rausgeworfener Reisender erhält Geld zurück

Schadenersatz erhält ein Fluggast, der wegen seines starken Körpergeruchs aus einem Urlaubsflieger geworfen wird. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Die Fluggesellschaft "British Airways" muss einem Passagier 260 Euro zahlen. Der Mann wollte nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur im Jahr 2005 von Hawaii zurück nach Düsseldorf fliegen. Doch weil sich eine Sitznachbarin unmittelbar vor dem Abflug über seinen Schweißgeruch beschwerte, musste er das Flugzeug verlassen - und verpasste auch seinen Anschlussflug. Ursprünglich hatte der Kläger 2 200 Euro von British Airways gefordert.
jr/ÄZ

OLG Düsseldorf
Az.: 18 U 110/06

Anstellung von Assistenten in der Praxis

Rückwirkend gibt es kein grünes Licht

Niedergelassene, die einen Assistenten in der Praxis einstellen wollen, müssen dies vorher von ihrer KZV genehmigen lassen. Ausnahmen gibt es nicht. Darauf hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil hingewiesen.
Ausgangspunkt für die Entscheidung war der Antrag eines Zahnarztes, der sich die Anstellung eines Vorbereitungsassistenten genehmigen lassen wollte - allerdings erst nach dessen Ausscheiden. Der Arzt hatte bereits in den Jahren zuvor jeweils für ein Jahr Assistenten beschäftigt; vor Ablauf des Genehmigungszeitraums hatte ihn seine KZV stets an die Verlängerung der Erlaubnis erinnert. Als jedoch dieser Erinnerungsservice einmal versagte, vergaß der Zahnarzt prompt, dieses zu beantragen. Die KZV lehnte es im Nachhinein ab, für die Anstellung des Assistenten rückwirkend grünes Licht zu geben. Zu Recht, entschied das BSG: Die prospektive Genehmigung solle der KZV die präventive Kontrolle ermöglichen, ob die Beschäftigung des Assistenten mit ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung vereinbar sei. Und für einen rechtzeitigen Antrag müsse der Praxisinhaber selber sorgen.
jr/ÄZ

BSG Kassel
Mai 2007
Az.: B 6 KA 30/06 R

Reisekrankenversicherung

Wer einmal täuscht, geht leer aus

Der Versuch, einer Reisekrankenversicherung falsche Belege unterzujubeln, kann schwer nach hinten losgehen. Denn fliegt die Täuschung auf, wird der Versicherer von seiner gesamten Leistungspflicht frei, wie das Landgericht (LG) München urteilte.
Ein Tourist erkrankte auf einer Reise nach Nigeria an Malaria und wurde vor Ort behandelt. Wieder in Deutschland reichte er diverse Rechnungen ein, darunter zwei, die auf einen Arzneimittelhandel ausgestellt waren. Als sich diese als Fälschungen herausstellten, verweigerte die Versicherung jegliche Kostenerstattung. Zu Recht, entschieden das Münchner Amts- und später auch das LG: Laut Vertragsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz bei versuchter Täuschung. Die beiden "offensichtlich falschen Rechnungen" seien eine solche Pflichtverletzung, "die zur Leistungsfreiheit für den gesamten Versicherungsfall" führe, betonten die Richter. Auf die Echtheit der übrigen Belege komme es daher nicht mehr an.
pit/ÄZ

LG München
Az.: 3 S 521/06

Kundencharta der DB

Mehr Entschädigungen bei Verspätungen geplant

Schon bald könnten die Deutsche Bahn (DB) und ihre Mitbewerber von Brüssel zu einer Ausweitung der Kundenrechte gezwungen werden, meldete der Tagesspiegel.
Dies sei im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets zur Liberalisierung des Marktes in Europa vorgesehen. Anspruch auf Entschädigung, die Reisende notfalls auch vor Gericht einklagen können, haben Fahrgäste der Bahn seit Oktober 2004.
Grundlage dafür ist laut Zeitung die sogenannte Kundencharta der DB, die für den Fernverkehr gilt. Bei mindestens einer Stunde Verspätung haben Kunden Anspruch auf einen Gutschein im Wert von 20 Prozent des Fahrpreises.
Ausnahme: Kann der Passagier seine Reise nicht bis 24 Uhr fortsetzen, weil der Zug ausfällt oder sich verspätet, übernimmt die Bahn bis zu 80 Euro an Übernachtungskosten plus Taxi, so die Zeitung. Für den Nahverkehr gelten diese Regelungen nicht.
Pro Tag würden bei rund 300 000 Passagieren im Schnitt etwa 900 Gutscheine ausgegeben, sagte der DB-Sprecher dem Tagesspiegel; die Zahl entspreche etwa einem gut besetzten ICE. Über mögliche Kulanzleistungen würde "mit Fingerspitzengefühl" entschieden.
jr/pm

Unfall an Automatiktür

Bahnbetreiber haftet nur bei Fehlfunktion

Verletzt sich ein Fahrgast beim Einsteigen in einen Zug, ohne dass eine Fehlfunktion der Automatiktür festgestellt werden kann, so muss der Bahnbetreiber nicht haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice, Köln, berichtet, hatte eine ältere Dame versucht, einen abfahrbereiten Zug zu besteigen, dessen Türen sich bereits schlossen. Später verklagte sie den Bahnbetreiber auf Schadensersatz: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, der automatische Türschluss sei insbesondere für ältere Personen gefährlich gewesen. Das OLG Düsseldorf entschied, die Türen hätten den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprochen. Die Frau sei nicht eingeklemmt oder unmittelbar durch die sich schließende Tür verletzt worden, urteilten die Richter. Vielmehr hätte sie sich beim Einsteigen von jemandem helfen lassen müssen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil das mitgeführte Gepäck sie noch zusätzlich behindert habe, so das Gericht.
jr/pm

Oberlandesgerichts (OLG)
Düsseldorf
Urteil vom 6. September 2006
Az.: I-19 U 10/06

Gesundheitsreisen aus der Apotheke

Zu Vorzügen und Nachteilen fragen Sie …

Was ist in Apotheken erlaubt und was nicht? Diese Frage erhitzt zurzeit wieder die Gemüter, weil ein Reiseanbieter mit einer Apothekengruppe kooperiert.
Der Direktreiseanbieter Mediplus Reisen kooperiert bundesweit mit der LINDA-Apothekengruppe. Die Gesundheitsreisen aus der Apotheke sind umstritten: Manche halten sie für rechtswidrig, andere als themenspezifische Nutzung einer Marktnische.
Laut Erläuterungen des Kölner Rechtsanwalts Dr. Valentin Saalfrank sei die Kooperation rechtens, denn sie erweitere lediglich den Rahmen der kostenpflichtigen Dienstleistungen, nicht aber das Warensortiment, das allein durch § 25 der Apothekenbetriebsordnung geregelt werde. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2000 auch das Anpassen von Kompressionsstrümpfen erlaubt, weil es ein Verbot zum Erbringen von Dienstleistungen in der Apotheke nicht gebe. Das Landesberufsgericht Karlsruhe habe im Jahr 2004 (AZ1/01) zudem über Vermittlung von Wellnessleistungen entschieden und die betroffene Apothekerin vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung freigesprochen.
Zudem dürften gemäß § 25 ohne Weiteres Informationsschriften zu Gesundheitsreisen als sogenannte Gesundheitswaren angeboten werden, erläuterte der Anwalt, der dagegen eine reiserechtliche Mithaftung des Apothekers verneint, es hafte in diesen Fällen ausschließlich der Reiseveranstalter für die Leistungserbringung.
pit/jr/pm


zm 97, Nr. 11, 01.06.2007, Seite 110-111