Arbeitskreis Dentalinstrumente (AKDI)

Empfehlungen für die Zahnarztpraxis

1. Juni 2009 - Die Aufbereitung von Medizinprodukten hat an Bedeutung gewonnen. In den Regelwerken beruhen die Grundlagen aber allzu oft auf Empfehlungen für die Sterilgutaufbereitung in Krankenhäusern. Zahnmedizinische Medizinprodukte unterliegen jedoch berufsbedingt spezifischen Aufbereitungsabläufen und müssen daher unter anderen Risikogesichtspunkten bewertet werden. Der bei der BZÄK angesiedelte Arbeitskreis Dentalinstrumente untersucht die fach- spezifischen Besonderheiten und erarbeitet darauf basierende Empfehlungen für Zahnarztpraxen.

Die ZFA ist qua Ausbildung zur Aufbereitung von Medizinprodukten qualifiziert, stellt der AKDI fest. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass der Zahnarzt diese Arbeiten verantwortet und kontrolliert.


Das unabhängige Expertengremium hat die Ausbildungsinhalte und gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Befähigung von zahnmedizinischem Fachpersonal gründlich analysiert. Ihm gehören neben Vertretern der BZÄK und des Deutschen Arbeitskreises Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ) mehrere Vertreter der Dentalindustrie an. Vorsitzender des Ausschusses ist PD Dr. Jatzwauk, Hygieniker des Universitätsklinikums Dresden. BZÄK


Arbeitskreis Dentalinstrumente
Fachliche Befähigung von zahnmedizinischem Fachpersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Aufbereitung von Medizinprodukten

Der Arbeitskreis Dentalinstrumente stellt betreffend der fachlichen Qualifikation von Personal zur Aufbereitung von Medizinprodukten fest:

1. Die während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthelfer/in und zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte zur Instrumentenaufbereitung bilden die einschlägigen personenbezogenen Anforderungen des Medizinprodukterechts für die Aufbereitung von Medizinprodukten ab.

2. Die vorliegenden Erfahrungen der Hersteller von Dentalinstrumenten sowie der Bundes- und Landeszahnärztekammern zeigen, dass Zahnarzthelfer/innen beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte nach dem Abschluss der Ausbildung über ausreichende Grundkenntnisse und Fertigkeiten zur Aufbereitung von Medizinprodukten verfügen.

3. Die kontinuierliche Fortbildung auch auf dem Gebiet der Hygiene und speziell der Instrumentenaufbereitung gehört zur Sorgfaltspflicht und ist Aufgabe jedes Mitarbeiters der Zahnarztpraxis. Sie bedarf daher keiner gesetzlichen Regelung.

Der Arbeitskreis Dentalinstrumente kommt deshalb betreffend der fachlichen Qualifikation von Personal zur Aufbereitung von Medizinprodukten zu folgenden Aussagen:

Die Ausbildung zur Zahnarzthelferin/ Zahnmedizinischen Fachangestellten befähigt die Betreffenden zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen.

Voraussetzungen sind, dass:
  • alle die Hygiene in der Zahnarztpraxis betreffenden Maßnahmen unter der Verantwortung von approbierten Zahnärzten stattfinden und in geeigneter Weise überwacht werden.
  • die Mitarbeiter die zur Realisierung der Sorgfaltspflicht notwendige Anpassung an veränderte Gesetze und Normen durch Schulungen/Unterweisungen vermittelt bekommen. Diese sind zu dokumentieren.
Das Recht auf Berufsausübung verfällt nicht.

Arbeitskreis Dentalinstrumente
Berlin, im Januar 2009



zm 99, Nr. 11, 01.06.2009, Seite 48