16. Juni 2006
- Mit Vorlage des Leistungskataloges, der sich an der wissenschaftlich
begründeten Beschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde orientiert, hat die BZÄK ihre grundsätzlichen
Anforderungen an eine neue Gebührenordnung dokumentiert. Die Autoren legen
dar, welche Zielorientierung der Berufsstand damit verfolgt. Ihr Fazit: Die
Zielvorstellungen des Bundesgesundheitsministeriums zu einer bematisierten GOZ
passen mit diesen Prämissen nicht überein.
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| Dr. Dietmar
Oesterreich |
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Dr.Peter
Engel |
Bekanntermaßen besitzt die BZÄK bei der Novellierung der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter Federführung des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) lediglich eine beratende Funktion.
Hinreichend wurden die Konflikte und Problemlagen bei der Novellierung der
Gebührenordnung in den letzten Wochen dargestellt. Mit Vorlage des
Leistungskataloges, der sich an der wissenschaftlich begründeten
Beschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde orientiert, hat die BZÄK ihre grundsätzliche
Auffassung und Anforderungen an eine neue Gebührenordnung dokumentiert.
Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden näher dargestellt werden, welche
Grundlagen und Zielorientierung der Berufsstand damit verfolgt. Gleichzeitig
soll ein Abgleich mit den Zielvorstellungen
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Abbildung 1 |
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des BMG erfolgen.
Dabei ist festzustellen, dass die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den
letzten Jahren eine starke Weiterentwicklung erfahren hat, die auf fundierten
wissenschaftlichen Erkenntnissen mit der Entwicklung von neuen und verbesserten
medizinischen Techniken beruht. Neben der seit 1988 nicht veränderten
Bewertungsrelation der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist
die beschriebene Tatsache eine der Hauptgründe zur Novellierung der
Gebührenordnung. Eine Gebührenordnung erfüllt somit aus der
Sicht des Berufsstandes einerseits die Aufgabe der fachlichen Beschreibung
sowie der betriebswirtschaftlich stimmigen Bewertung der Leistung, als auch
gleichzeitig eine Steuerungsfunktion im Hinblick auf die Ausrichtung der
Fachdisziplin. Exemplarisch kann dies an Hand der Einführung der
Prophylaxeleistungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung belegt werden. Nicht zuletzt hat diese
präventionspolitische Orientierung dazu geführt, dass nachhaltige
Erfolge in der Kariesprophylaxe bei den Kindern und Jugendlichen erreicht
werden konnten. Gebührenordnungen freier Berufe sind somit nicht geeignet,
primär fiskalische Effekte für die Einhaltung von Budgets zu
erreichen oder Grundlagen der Sozialgesetzgebung (ausreichend,
zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig) zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund gilt es, im Rahmen der Novellierung der
Gebührenordnung die wissenschaftlichen Neuorientierungen aufzunehmen und
in ihrer Systematik und Zielorientierung einzuführen. Staehle hat dies
1996 exemplarisch aufgezeigt (Abbildung 1).
Präventionsorientierte Behandlung
Hinsichtlich der Novellierung der Gebührenordnung ist zu fordern, dass
eine durchgehende präventionsorientierte, ursachengerechte und
Zahnsubstanz schonende Behandlung ermöglicht wird. Sie reicht dabei weit
über die Förderung rein primär-prophylaktischer Leistungen einer
Karies und Parodontitisprophylaxe hinaus. Sie soll nicht nur Zahn-, Mund- und
Kiefererkrankungen verhindern, sondern darüber hinaus gewährleisten,
alle oralen Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, den Einfluss weiterer
Schäden zu vermeiden sowie für eine möglichst frühzeitige,
funktionelle und strukturelle Wiederherstellung zu sorgen. Im Vordergrund steht
dabei eine lebensbegleitende, strukturerhaltende Prävention in
sämtlichen Bereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Dieser
Präventionsansatz hat zum Ziel, langfristig den Umfang stark invasiver,
Substanz opfernder Maßnahmen zu reduzieren und die Lebensqualität
durch
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Abbildung 2 |
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frühzeitige Erhaltung der oralen Gesundheit
in ihrer Wechselwirkung zum Gesamtorganismus positiv zu beeinflussen. Vor dem
Hintergrund, dass der Mundgesundheitszustand eines Menschen als Ausdruck seiner
Lebensbedingungen mit ihren vielfältigen endogenen und exogenen Variablen
(Abbildung 2) anzusehen ist, kann dieses Ziel nur dann optimal verwirklicht
werden, wenn es gelingt, die Patienten von der Notwendigkeit ihrer
Verantwortung zu überzeugen und eine kontinuierliche Mitarbeit bei der
Erhaltung der Mundgesundheit sicherzustellen.
Verhalten ist von Bedeutung
Die Wissenschaft spricht in diesem Zusammenhang auch von dem bio-, psycho- und
sozialen Krankheitsverständnis. Das Verhalten des Patienten ist somit von
entscheidender Bedeutung für den Therapieerfolg und unterliegt sehr
individuellen Schwankungen. So darf bereits an dieser Stelle darauf verwiesen
werden, dass Leistungseingrenzungen im Sinne von jährlichen
Frequenzbeschränkungen bestimmter prophylaktischer Leistungen weder
risikogerecht sind noch den wissenschaftlichen Auffassungen zum biologischen,
psychologischen und sozialen Krankheitsbild entsprechen. Dabei nimmt die
Zahnmedizin in der Betrachtung der Risikofaktorenmedizin keine Sonderstellung
ein. Wissenschaftlich anerkannt ist weiterhin die zunehmende
allgemeinmedizinische Bedeutung der oralen Gesundheit (Abbildung 3). Somit wird
auch das individuelle Erkrankungsrisiko des Patienten durch
allgemeinmedizinische Erkrankungen moduliert und wesentlich mitbestimmt.
Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Diagnostik beziehungsweise der
Bewertung des individuellen Erkrankungsrisikos und dem Gespräch des
Zahnarztes mit seinem Patienten zu. Dies mit dem Ziel der Evaluation der
individuellen Patientenbedürfnisse und einer gegebenenfalls erforderlichen
Verhaltensänderung. Im Sinne einer risikoorientierten, prospektiv
prognostischen und überwiegend kausal angelegten Planung ist eine gezielte
Diagnostik zur Abschätzung des erweiterten diagnostischen und
therapeutischen Bedarfes an Hand festgelegter Kriterien in einer
Basisdiagnostik eine wichtige Grundlage. Eine sich abhängig aus dieser
Diagnostik ergebenen präventiven Initialbetreuung dient einerseits der
Einschätzung des Verhaltens und der Compliance des Patienten sowie
gegebenenfalls der notwendigen Verhaltensänderung. Abhängig von
diesen verhaltensdiagnostischen Aussagen wird in deren Folge unter Einbeziehung
der Basisdiagnostik eine erweiterte Diagnostik in den auffälligen
Fachbereichen notwendig.
Sprechende Zahnheilkunde
Unter Einbezug der Erwartungshaltung des Patienten erfolgt auf Grund dieser
umfangreichen Diagnostik die Therapieplanung. Die Mitwirkung des Patienten im
Hinblick auf den therapeutischen Erfolg ist vor dem Hintergrund starker
Verhaltensabhängigkeit bei bestimmten zahnmedizinischen Erkrankungen von
entscheidender Bedeutung. Deswegen kommt der Aufklärung und dem
Gespräch mit dem Patienten eine gewachsene Bedeutung zu. Im Sinne dieser
"sprechenden Zahnheilkunde" bedarf es ebenso bei der Novellierung der
Gebührenordnung entsprechender Leistungspositionen, die im Sinne der
Präventionsorientierung eine patientengerechte Durchführung
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Abbildung 3 |
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erlauben. Gesundheitspolitisch, und auch
sozialmedizinisch, steht die stärkere Beteiligung des Patienten an
medizinischen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. Soziologische
Modellstrukturen, wie die partizipative Entscheidungsfindung oder "shared
decision making", sind zukünftige Grundlagen der
Zahnarzt-Patienten-Beziehung. Auch an diesen Kriterien muss sich die
Novellierung einer Gebührenordnung ausrichten.
Die befund- und präventionsorientierte Beschreibung der Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde verfolgt das Ziel, die Prävention zur Grundlage allen
zahnärztlichen Handelns zu machen. Unter Prävention werden dabei alle
Maßnahmen verstanden, die die Zahn- und Mundgesundheit erhalten,
wiederherstellen oder verbessern. Dabei wird unterschieden zwischen:
a) Primärprävention - umfasst alle spezifischen Aktivitäten zur
Verhütung oder zur Verhinderung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
b) Sekundärprävention - umfasst alle Maßnahmen zur
Früherkennung (Screening) und gegebenenfalls Frühbehandlung von
klinisch bereits fassbaren Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
c) Tertiärprävention - umfasst alle Maßnahmen zur Vermeidung
oder Abmilderung von stomatognathen Folgeschäden bereits eingetretener
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durch funktionelle und strukturelle
Wiederherstellung.
Diese Präventionsorientierung findet ihren Niederschlag in besonderem
Maße in der Systematik (Abbildung 4) der präventionsorientierten
Neubeschreibung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinsichtlich der Abfolge
von Diagnostik, Therapie und Recall.
Dieses System verfolgt das Ziel, möglichst frühzeitig und
möglichst lückenlos den individuellen Betreuungs- und
Behandlungsbedarf festzustellen, eine entsprechend risikoorientierte,
minimalinvasive und schadensgerechte Therapie durchzuführen und
nachfolgend individuell eine risikoadaptierte präventive Langzeitbetreuung
zur Erhaltung des Therapieergebnisses zu veranlassen.
Keine Kompatibilität zum BMG
Legt man diese wissenschaftlich unterlegte professionspolitische
Standortbestimmung zu Grunde und legt man
die derzeitigen Möglichkeiten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als
Maßstab an die derzeitigen aktuellen am BEMA orientierten
Novellierungsaktivitäten des BMG an, so gibt es keinerlei
Kompatibilität der grundsätzlichen Vorstellung. Während die
Leistungsbeschreibung der BZÄK die von Staehle niedergelegten Kriterien
einer künftigen zahnärztlichen Versorgung berücksichtigt,
verfolgt das BMG ausschließlich eine Leistungsbeschreibung der
zahnmedizinischen Fachbereiche ohne innerlichen Zusammenhang und
zusätzlich unter Einbezug der Steuerungselemente der Sozialgesetzgebung.
Zusammenhänge im Sinne der fachwissenschaftlich geforderten Kriterien
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Abbildung 4 |
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in einer Systematik sind nicht zu erkennen.
Steuerungsfunktionen werden aus der Sicht des BMG ausschließlich im
Hinblick auf finanzielle Auswirkungen der Novellierung der Gebührenordnung
vollzogen. Aktuelle sozialmedizinische und soziologische Erkenntnisse
fließen bei dem Entwurf des BMG nicht ein. Aus Sicht der BZÄK
müssen bei einer Novellierung der Gebührenordnung Zahnärzte
klare Anreize und eindeutige Zielorientierung auf Grund fachwissenschaftlicher
Erkenntnisse und im Sinne der Prävention für eine in die Zukunft
gerichtete Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gesetzt werden. Unabhängig von
den derzeit nicht absehbaren Ergebnissen zur Novellierung der GOZ wird sich der
Berufsstand auch zukünftig an den aufgezeigten Prämissen orientieren.
Dr. Dietmar Oesterreich
Vizepräsident der BZÄK
Dr. Peter Engel
Vorsitzender des Senats für Privates
Leistungs- und Gebührenrecht der BZÄK
Korresponzdenzadresse:
Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13, 10115 Berlin
Dr. Dietmar Oesterreich
Dr. Peter Engel
zm 96, Nr. 12, 16.06.2006, Seite
26-28
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