|
|||||
| 16 . Juni
2006 Gesetzliche Unfallversicherung ist Rechtens BGW bleibt PflichtÄrzte müssen ihre Angestellten weiterhin in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern, berichtet die Ärzte-Zeitung. Das Monopol der Berufsgenossenschaften ist rechtmäßig, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt bekräftigt.Das BSG wies jüngst einen Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät aus Baden-Württemberg ab und bestätigte eine Entscheidung aus dem Jahr 2003. Seinerzeit hatte der Unfallsenat des BSG entschieden, die Zwangsversicherung bei den Berufsgenossenschaften verstoße weder gegen das Grundgesetz, noch gegen europäisches Recht. Der Anwalt meinte dagegen, der Streit müsse zumindest dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden. Davon sah das BSG jedoch ab: Der EuGH habe alle einschlägigen Fragen bereits 2002 in einem Urteil zur vergleichbaren italienischen Unfallversicherung geklärt. Danach sei die deutsche gesetzliche Unfallversicherung aus sozialen Gründen mit den europäischen Wettbewerbsregeln vereinbar. Einen Verstoß gegen die Verfassung habe der Kläger laut BSG ebenfalls nicht glaubhaft machen können. pit/pm Urteil des BSG, Mai 2006 Az: B 2 U 34/05 R Nachträgliche Kostenerstattung abgelehnt Enge Grenzen - auch bei Magersucht verbindlichKein Recht auf nachträgliche Kostenerstattung für Magersüchtige bei selbst gewählten Behandlungen, lautet das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG). Der freien Klinik- und Therapiewahl seien auch bei Patienten mit Essstörungen enge Grenzen gesetzt.Die Richter des LSG wiesen die Klage einer 42 Jahre alten Magersüchtigen zurück (Az.: AZ L 2 R 45/05). Sie hatte sich für eine Therapie in einer Klinik für Essstörungen entschieden, als sie bei einer Körpergröße von 1,60 Metern nur noch 35 Kilogramm wog, jedoch hatte damals die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rehabilitationsträger ihren Antrag abgelehnt. Die BfA hielt eine stationäre Krankenhausbehandlung für notwendig, nicht aber eine medizinische Rehabilitation. Dafür sei die Krankenkasse zuständig. Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht und bestätigten damit ein entsprechendes Urteil aus erster Instanz. Unabhängig vom zuständigen Kostenträger und von der Art der erforderlichen Maßnahme hätten Versicherte keinen Anspruch auf freie Wahl der Reha-Einrichtung oder eines Krankenhauses, hieß es im Urteil. Zudem sei die betroffene Klinik für Essstörungen weder ein zugelassenes Krankenhaus noch eine von der BfA betriebene Klinik. pit/dpa LSG Hessen 24. Mai 2006 Az.: AZ L 2 R 45/05 Vom Bundesrat ratifiziert Pflegekosten mindern EinkommensteuerAusgaben für Pflege und Betreuung können die Steuerlast mindern - künftig gilt eine höhere Grenze, beschloss der Bundesrat.Bisher konnten bereits maximal 3 000 Euro für Pflege- und
Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, die
Steuer minderte sich um 20 Prozent davon, maximal 600 Euro. Jetzt hat der
Bundesrat am 7. April 2006 das Gesetz zur Förderung von Wirtschaft und
Wachstum ratifiziert - und damit die Beträge verdoppelt: Von den
ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des
Pflegebedürftigen oder des "Pflegers" erbracht werden,
können 20 Prozent, maximal 6 000 Euro steuermindernd geltend gemacht
werden. Die Einkommensteuer wird also um bis zu 1 200 Euro reduziert,
erläutern die Fachleute in den Metax intime-Infos. pit/pm intime Mai 2006 zm 96, Nr. 12, 16.06.2006, Seite 100 |
|||||