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| 16. Juni
2007 Doppelter Haushalt lediger Eltern Mögliche WerbungskostenMehraufwendungen, die im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anfallen, können zum Werbungskostenabzug führen. Das berichtet der Informationsdienst "Neue Wirtschaftsbriefe".In ständiger Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Im verhandelten Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Kläger hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. pit/pm BFH Urteil vom 15. März 2007 Az.: VI R 31/05 Hinauskündigungsrecht Passt, wackelt, an die LuftDie Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH), berichtet der Internet-Dienst "Neue Wirtschafts-Briefe". Er definierte die Obergrenze für die Kennenlernphase, in der festgestellt werden soll, ob der neue Teilhaber der Praxis passt, wackelt oder an die Luft gesetzt wird.Ein sogenanntes Hinauskündigungsrecht kann zulässig sein, sofern es dazu dient, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern "passt". Eine solche Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. Im konkreten Fall befasste sich der BGH mit der zeitlichen Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis. Die Bundesrichter entschieden jetzt, dass diese Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten dürfe. Sie umfasse den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens und eröffne ausreichend Zeit, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. pit/pm BGH Urteil vom 7. Mai 2007 Az.: II ZR 281/05 Schmerzensgeldklage abgewiesen Meckern ist kein Mobbing Unhöfliche und
grobe Umgangsformen von Vorgesetzten sind noch kein Mobbing. Sie rechtfertigen
daher auch keinen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, wenn der
Arbeitnehmer deshalb krank wird und kündigt. So urteilte jetzt das
Arbeitsgericht (AG) Frankfurt. Die Richter wiesen damit die Klage einer Ernährungsberaterin gegen eine Klinik zurück. Sie hatte sich an ihrer Arbeitsstelle systematisch ausgegrenzt gefühlt, nachdem der Vorgesetzte ihr "in militärisch anmutender Weise" Anweisungen erteilt und sie wiederholt schroff kritisiert hatte. Darüber hinaus sei sie von einer neuen Kollegin "rausgedrängt" worden, was schließlich zu einer längeren psychischen Krankheit und zu ihrer Kündigung geführt habe. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind laut Urteil wegen Mobbings allerdings nur möglich, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden kann. Bei sachbezogener Kritik oder einem unhöflichen und groben Umgangston könne auch dann noch kein Anspruch angemeldet werden, wenn ein sensibler Arbeitnehmer krank werde und kündige. jr/dpa AG Frankfurt Az.: 7 Ca 5101/06 Urteil am 27. 4. 2007 Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Normen Zivilgerichte prüfen KassenwerbungKrankenkassenwerbung kann weiter von Zivilgerichten überprüft werden. Eine entsprechende Klärung vom Bundesgerichtshof (BGH) hat die Wettbewerbszentrale erreicht.Wie aus einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss hervorgeht, entschied der BGH schon am 9. November 2006, dass Wettbewerbsverbände und PKV weiter gegen unzulässige Kassenwerbung vorgehen können. Bisher war streitig, ob Sozial- oder Zivilgerichte dafür zuständig sind. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen: Verstößt eine gesetzliche Krankenkasse gegen wettbewerbsrechtliche Normen, die für private Mitbewerber gelten, so dürfen Verbände oder PKVen dieses zivilrechtlich verfolgen. Im konkreten Fall hatte eine Innungskrankenkasse in ihrer Werbung auf eine positive Benotung innerhalb einer Versicherten-Befragung Bezug genommen. Sie benannte aber Umstände, die zu dieser Bewertung führten, nicht. Auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage. Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken hatten den Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen. Die Beschwerde hatte nun Erfolg - beim Bundesgerichtshof. jr/dgd BGH Az. BGH I ZB 28/06 Gemäß der Berufsordnung Namen toter Ärzte gehören nicht aufs SchildDen Namen eines toten früheren Praxisinhabers dürfen niedergelassene Ärzte nicht auf dem Praxisschild weiterführen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.Im betreffenden Fall hatten ein Arzt und eine Ärztin sowohl auf dem Schild der Gemeinschaftspraxis als auch auf Briefbögen die längst verstorbene (Schwieger-)Mutter namentlich aufgeführt - mit einem Kreuzsymbol hinter ihrem Namen. Die Ärztekammer sah darin einen Verstoß gegen die Berufsordnung und verbot den Kollegen, diesen Namen fortzuführen, berichtete die Ärzte-Zeitung. Das Oberverwaltungsgericht gab der Kammer Recht. Das Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Schließlich erhielten die Patienten auf diese Weise klare und eindeutige Angaben darüber, wer aktuell in der Praxis als Arzt tätig sei. Andernfalls drohe Praxisschildern eine "Überfrachtung", wenn ehemalige Praxispartner aufgeführt würden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Außerdem erwarteten Patienten von einem Arzt Heilung, und mit dieser Erwartung würde sich ein Kreuzsymbol auf dem Schild "ohnehin" schwerlich vertragen. pit/pm Oberverwaltungsgerichts NRW Beschluss, Mai 2007 Az.: 13 A 3968/04 zm 97, Nr. 12, 16.06.2007, Seite 82-83 |
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