"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Juni 2008
Weiter von der Gewerbesteuer befreit

Arztberuf - freier Beruf

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Ende Mai veröffentlichten Beschluss die Befreiung der Freiberufler von der Gewerbesteuer als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt.
Freie Berufe üben laut Gesetz kein Gewerbe aus. Die daraus resultierende Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht ist unter anderem eine Gegenleistung für die Bereitschaft der Freiberufler, bestimmte Regelungen im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen und Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen.
Zuvor hatte das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Vorlage die Privilegierung der Freiberufler als grundgesetzwidrig eingestuft. Begründung: Deren Arbeitsbedingungen unterschieden sich nicht mehr wesentlich von jenen der Gewerbebetriebe.
Anders sehen das die obersten Finanzrichter: Es sei durchaus mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe - also auch die der Ärzte - nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Sie betonten, die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegele eine über 70 Jahre währende Rechtstradition als Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen wider, an der der Gesetzgeber so lange festhalten dürfe, "bis offen zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen".
Nach Überzeugung der Richter gibt es auch heute noch "signifikante Unterschiede" zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden, schreibt das Deutsche Ärzteblatt. So würden den Angehörigen der freien Berufe nach wie vor spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierungen insbesondere im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten und Honorarbedingungen auferlegt. Zudem sei die von Gemeinden erhobene Gewerbesteuer als pauschaler Ausgleich für deren besondere Infrastrukturlasten zu verstehen, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, typischerweise aber nicht oder kaum durch Angehörige der freien Berufe.
pit/DÄB

Wettbewerbsverstoß

Bundeskartellamt verhängt Millionenbußgeld

Das Bundeskartellamt hat gegen das Arzneimittel- Vertriebsunternehmen Bayer Vital ein Bußgeld von rund zehn Millionen Euro verhängt.
Die zum Bayer-Konzern gehörende deutsche Vertriebsfirma habe in zahlreichen Apotheken auf die Preisgestaltung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten Einfluss genommen und klar gegen das Werbegesetz verstoßen, teilte die Bonner Behörde mit. Die GmbH habe angekündigt, das Bußgeld von 10,34 Millionen Euro zu zahlen.
Die Vertriebsfirma habe mit zahlreichen Apotheken Vereinbarungen geschlossen, in denen diesen ein zusätzlicher Rabatt für die Positionierung der Bayer-Artikel als Premiumprodukte zugesagt worden sei, teilten die Wettbewerbshüter mit. Um den Bonus zu erhalten, mussten die Apotheken allerdings an den unverbindlichen Preisempfehlungen festhalten.
Seit 2004 können Apotheken die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel frei gestalten, soweit nicht ausnahmsweise die Krankenkasse die Kosten erstattet. Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und der Apotheke, mit denen auf den Verkaufspreis Einfluss genommen werden soll, sind also unzulässig.
Positiv wertete die Behörde für das Unternehmen, dass es sich nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt kooperativ verhalten und einen erheblichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung geleistet hat. Bußgeldmildernd sei ferner berücksichtigt worden, dass das Unternehmen das unzulässige Verhalten freiwillig aufgegeben habe.
Nach Ansicht des Bundeskartellamtes haben sich auch die Apotheker, die eine solche Zielvereinbarung mit Bayer Vital abgeschlossen haben, ordnungswidrig verhalten: etwa 11 000 der rund 21 000 Apotheker in Deutschland. Wegen des geringen Vorwurfs, der jeden Einzelnen treffe, werde von einer Verfolgung abgesehen.
pit/dpa

Im Schutz der Hausratversicherung

Arznei, Spritzen und Geräte

Medikamente eines Arztes, die dieser für seine Patienten aufbewahrt, fallen unter den Schutz der Hausratversicherung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Nach Meinung der Oberlandesrichter sind diese Medikamente im Haushalt des Arztes wie ein ärztliches Arbeitsgerät zu behandeln, das ebenfalls von der Hausratversicherung erfasst werde.
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift "NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" veröffentlichten Urteil der Klage einer Augenärztin gegen ihre Hausratversicherung statt. Bei einem Einbruch in die Wohnung der Klägerin waren auch Medikamente im Wert von rund 6 800 Euro gestohlen worden. Die Klägerin hatte die Medikamente bei sich aufbewahrt, um sie Patienten zu verabreichen.
Die Hausratversicherung hatte sich geweigert, den Verlust zu ersetzen. Während das Landgericht ihr noch recht gegeben hatte, sah das OLG die Sache anders: Ein Arztkoffer sowie Spritzen und Kanülen seien beispielsweise von der Hausratversicherung erfasst. Daher wäre es sinnwidrig, den Diebstahl von Medikamenten anders zu bewerten.
pit/dpa

OLG Koblenz
Mai 2008
Az.: 10 U 270/06

Bankenhaftung bei sittenwidrigem Kaufpreis

Mit in der Verantwortung

Kreditinstitute können bei einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis von Immobilien auch in Haftung genommen werden. Der Bundesgerichtshof nahm jetzt die Banken in die Pflicht, indem er in einem Musterverfahren die Revision abwies.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein anlegerfreundliches Urteil gefällt (12 U 2164/05). Die Richter stellten damit laut Klägeranwalt klar, dass Anleger in solchen Fällen auch Schadenersatzansprüche gegenüber der beteiligten Bank haben, wenn diese Kenntnis hatte, berichtet der "Capital Investor". Dabei müssten die betroffenen Anleger nicht nachweisen, dass das Institut definitiv Kenntnis von dem sittenwidrigen Preis hatte; es reiche aus, wenn dies offensichtlich der Fall war und die Bank vor dem wucherähnlichen Geschäft bewusst die Augen verschloss.
Die Kläger, ein Ehepaar, hatte eine Wohnung mit einem Darlehen der Bank zu einem sittenwidrigen Preis gekauft. Nach dem Urteil der BGH-Richter müssen sie das Darlehen nicht zurückzahlen.
pit/pm

BGH,
Urteil
Az.:XI ZR 221/07

OLG Nürnberg
Urteil
Az.:12 U 2164/05


zm 98, Nr. 12, 16.06.2008, Seite 94-95