16. Juni
2009 - Einige Irritationen in der
Fachöffentlichkeit gab es in letzter Zeit über die Fortbildung zur
Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP). Denn in manchen Fällen ist
für Außenstehende nicht unbedingt erkennbar, ob ein Abschluss durch
eine Kammer oder durch ein privates Institut erworben wurde. Anlass für
eine sachliche Darstellung der Fakten.
Es geht darum, für Außenstehende deutlich zwischen den kammereigenen
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Klarstellung auch bei Ärzten |
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Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat ihren
Bericht zum deutschen Gesundheitswesen vorgelegt, wie die Ärzte Zeitung
berichtet (14.5.2009). Danach seien irreführende Zusatzbezeichnungen bei
Ärzten ein Problem. Anfragen an die Wettbewerbszentrale und
Rechtsstreitigkeiten beschäftigten sich häufig mit der
Verwechslungsfähigkeit mit anderen Arztgruppen. Zwar dürften
Ärz-te auch mit Qualifikationen werben, die nicht in der
Weiterbildungsordnung verankert sei-en. Diese dürften aber nicht mit den
nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Bezeichnungen
verwechslungsfähig sein. pr/ÄZ |
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Aufstiegsfortbildungen für Praxispersonal und
den Fortbildungsangeboten durch private Anbieter zu unterscheiden. "Das
ist wie der Vergleich zwischen Wiener Schnitzel und Schnitzel nach Wiener
Art", bringt Dr. Michael Sereny, Kammerpräsident Niedersachsens und
Vorstandsreferent der BZÄK für Fragen des Praxispersonals, die
Sachlage auf den Punkt. Die Kammern als öffentlich-rechtliche Anbieter
legten starken Wert darauf, die Fortbildungen ihrer Institute für
Praxispersonal (ZMP, ZMF, ZMV und DH) deutlich von denen privater Anbieter zu
unterscheiden, um Irreführungen und Verwechslungen zu vermeiden. Das
müsse auch bei der Qualifikationsbezeichnung deutlich werden. "Im
Vordergrund stehen dabei Aufklärung, Transparenz, und
Verbraucherschutz", erläutert Sereny weiter. Die Kammern seien nicht
auf einen Schutz des Status quo aus, sondern sie setzten sich vielmehr für
eine nachvollziehbare Differenzierung der Angebotsstruktur für
Außenstehende ein.
Diese Auffassung vertritt auch das Bundesinstitut für Berufsbildung
(BiBB). Es empfiehlt, eine Unterscheidung zwischen Kammerfortbildung und der
Fortbildung privater Anbieter zu treffen, und verweist darauf, dass die Kammer
nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die
Fortbildung von Praxispersonal ist. Private Träger könnten nur
private, aber keine hoheitlichen Lehrgangsprüfungen durchführen.
Jeder Zahnarzt müsse letztlich aber selbst entscheiden, welche
Qualifikation seiner Mitarbeiterinnen er in seiner Praxis bevorzugt.
Kammern im Vorteil
Die BZÄK hat aus ihrer Sicht einige Hauptargumente
zusammengetragen,
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Wiener Schnitzel oder Schnitzel
nach Wiener Art? Kammer oder privater Anbieter? Bei den Fortbildungsangeboten
von Praxispersonal ist Klarheit gefordert. |
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die die Vorteile kammereigener Fortbildung
hervorheben:
Kammern agieren
unabhängig von Industrie und Handel, bei privaten Anbietern ist das nicht
garantiert.
Fortbildungsordnungen der Kammern sind von den Länderaufsichten genehmigt,
bei privaten Anbietern beruhen diese auf Selbsteinschätzung.
Bei den Kammern
sind die Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz
zusammengesetzt: Lehrkräfte und die Vertreter von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern gewährleisten objektive Prüfungen. Bei den privaten
Anbietern besteht die Gefahr von internen, subjektiven Prüfungen und
Zertifikatsvergaben.
Kammern
verfügen über langjährige Erfahrung im Fortbildungsbereich, sind
vor Ort präsent und die Verantwortlichen sind den zahnärztlichen
Kollegen persönlich bekannt. Kammern sind auch für die Interessen der
Patienten zuständig. Private Anbieter sind kommerziell gesteuert, arbeiten
gewinnorientiert und richten sich nach Marktentwicklungen, die Verantwortlichen
sind für den Zahnarzt oft nicht persönlich greifbar. BZÄK
zm 99 Nr. 12, 16.06.2009, Seite 24
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