"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Juni 2009
Krankenhauspatient lehnt Bettgitter ab

Kein Schmerzensgeld bei Sturz

Lehnt ein Patient die Anbringung eines Bettgitters ab, haftet das Krankenhaus nicht bei späteren Sturzverletzungen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil.
Zwar sei ein Krankenhaus verpflichtet, den Patienten vor möglichen Verletzungsgefahren zu schützen. Eine Haftung entfalle jedoch, wenn der Patient eigenverantwortlich Sicherungsmaßnahmen ablehne (Az.: 5 U 280/08). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schmerzensgeldklage eines Patienten ab.
Der Kläger hatte nach einem Schlaganfall das Anbringen von Bettgittern ausdrücklich verweigert. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte er zwar nicht sprechen, war aber bei klarem Bewusstsein. Seine Ablehnung habe er durch entsprechende Handzeichen deutlich gemacht. In der Nacht fiel der Kläger aus dem Bett und zog sich unter anderem Brandverletzungen an einem Heizkörper zu. Dafür verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 20 000 Euro.
Das OLG sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Gitter an Krankenbetten oder die Fixierung eines Patienten kämen nur unter besonderen Umständen in Betracht. Denn das Krankenhaus müsse auch berücksichtigen, dass solche Sicherungsmaßnahmen auch wieder Verletzungsgefahren mit sich bringen würden.
Gegen den Willen des Patienten seien sie daher nur zulässig, wenn dieser nicht selbst für sich entscheiden könne, heißt es in dem in der Fachzeitschrift "OLG- Report" veröffentlichten Urteil. sg/dpa

OLG Koblenz
Stresemannstraße 1
56068 Koblenz
Internet: www.olgko.justiz.rlp.de

Beratungsfehler des Steuerberaters

Schadensersatz unversteuert

Ärzte müssen einen vom Steuerberater gezahlten Schadensersatz aufgrund eines Beratungsfehlers nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg nicht versteuern.
Die Kosten eines Schadenersatzprozesses gegen einen Steuerberater, dessen "Gestaltungsberatung" fehlgeschlagen ist und bei dem Mandanten zu einer erhöhten Einkommensteuerzahlung geführt hat, können Ärzte hingegen nicht als Betriebsausgabe absetzen. Grund: Der Betrag diene "dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße" und betreffe daher nicht die Erwerbs-, sondern die Privatsphäre, so die Richter. sg/ÄZ

Finanzgericht Hamburg
Az.: 1 V 44/08

Protonentherapie bei Brustkrebs

Keine GKV-Leistung

Bei Brustkrebs darf ein Protonenbestrahlung nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchgeführt werden.
Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen an Stelle der bislang üblichen Bestrahlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) ist nur im Rahmen klinischer Studien möglich, in denen Wirksamkeit und Nebenwirkungen genauer erforscht werden.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit der Klage des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gegen eine Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auch in letzter Instanz stattgegeben.
Der GBA hat als Selbstverwaltungsgremium den gesetzlichen Auftrag, Behandlungsmethoden daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind.
Das Bundessozialgericht hat die Beanstandung des Ministeriums als rechtswidrig beurteilt und deshalb aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Richtlinie des GBA in Kraft treten kann; entsprechende Therapien sind dann nicht mehr von den Krankenkassen zu bezahlen, sondern nur noch im Rahmen klinischer Studien möglich.
Protonentherapien bei anderen Krebsarten, für die der GBA die Methode als versorgungsnotwendig anerkannt oder eine Entscheidung zurückgestellt hat (wie etwa bei speziellen Augentumoren oder bei Prostatakarzinomen), bleiben davon unberührt und sind weiterhin Kassenleistung. sg/BSG

Bundessozialgericht
34119 Kassel
Az.: B 6 A 1/08 R

Nicht zugelassene Medikamente

Im Notfall zahlt Krankenkasse

Auch nicht zugelassene Medikamente müssen nach einem Gerichtsurteil in bestimmten Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden.
Voraussetzung dafür ist nach Entscheidung der Richter, dass es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine Alternative zu dem Mittel gibt und deshalb eine "notstandsähnliche Situation" besteht.
Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hat ein 44 Jahre alter Aidskranker Anspruch auf ein Medikament, das in Europa nicht zugelassen ist.
Der Mann aus Nordhessen leidet nach Angaben des Gerichts an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Eine Kombinationstherapie schlug zwar an, verursachte aber als Nebenwirkung eine massive Fettverteilungsstörung, die wiederum zu erheblichen Problemen führte.
Dagegen wirkt das nicht zugelassene Medikament. Die Krankenkasse argumentierte, die Wirkung sei nicht ausreichend belegt, wurde aber zur zunächst vorläufigen Versorgung des Patienten verpflichtet. Daraufhin besserte sich der Zustand des Mannes. sg/dpa

Landessozialgericht Hessen
Steubenplatz 14
64283 Darmstadt
AZ L 1 KR 51/05

Doppelte Haushaltsführung

Steuervergünstigung erleichtert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Steuervergünstigungen für eine doppelte Haushaltsführung mit zwei Urteilen erleichtert.
Danach liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und dann von einer Zweitwohnung am Arbeitsort aus seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.
In solchen Fällen habe der BFH bisher eine doppelte Haushaltsführung verneint und somit seine bisherige Rechtsprechung geändert, teilte das oberste deutsche Steuergericht in München mit. sg/ÄZ

BFH München
Urteile vom 05. März 2009
Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06


zm 99, Nr.12, 16.06.2009, Seite 92-93