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| 1 . Juli
2006 Trotz unsterilem Kittel keine Haftung Unmöglich völlig keimfreiEine Praxis kann nicht völlig keimfrei sein, konstatierten Richter in einem Prozess in Hamm. Wie die Ärzte-Zeitung berichtet, muss ein Arzt nicht
zwingend für eine Infektion haften, auch wenn er bei dem Eingriff einen
unsterilen Kittel trug.Bekommt ein Patient nach einer ambulanten Geschwulst-Entfernung auf der Brust eine Streptokokken-Infektion, kann er den Arzt nicht haftbar machen, auch wenn dieser bei der Op einen unsterilen Kittel trug. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter sahen in dem Tragen des unsterilen Kittels keinen gravierenden Hygiene-Verstoß. Sie folgten der Ansicht des Sachverständigen, dass das Verhalten des Kollegen bei der einfachen und minimalen OP noch akzeptabel gewesen sei. Außerdem sei in einer Arztpraxis völlige Keimfreiheit nicht garantiert, heißt es. Nach Angaben der Richter ist es deshalb nicht auszuschließen, dass andere Ursachen als der unsterile Kittel für die Infektion in Frage kommen. Eine Haftung des Arztes scheide deshalb aus. pit/pm OLG Hamm, Az.: 3 U 93/04 Eine ungewöhnliche außergewöhnliche Belastung Wenn die Birke fallen mussWer für die Erhaltung der Gesundheit die Axt schwingen lässt, darf auf Steuerminderung hoffen. Jedenfalls, wenn das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Schule macht.8 000 Euro Kosten als außergewöhnliche Belastung machte ein Vater in seiner Steuererklärung geltend, dessen Tochter an einer Birkenpollenallergie leidet. Er hatte 67 Birken fällen lassen und die Kosten dafür steuermindernd geltend gemacht. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die höchstrichterliche Entscheidung hierzu bleibt laut den Metax intime-Infos abzuwarten pit/pm Recht auf den Urlaubstermin Verbindlich genehmigtAngestellte müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Das geht aus
einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter erklärten die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Softwareunternehmen für unwirksam (Az.: 2 Ca 4283/05). Die Firma hatte ihn entlassen, weil er sich geweigert hatte, seinen bereits genehmigten Urlaub um zwei Wochen zu verschieben. Nach Ansicht des Gerichts darf der Arbeitgeber einen Urlaub nur widerrufen, wenn durch diesen der Betrieb in existenzbedrohende Schwierigkeiten geriete. Rein organisatorische Probleme genügten dagegen nicht, meinten die Richter. Arbeitnehmer sollten ohne Unsicherheiten disponieren können. Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 Ca 4283/05 Berufliche Nutzung geht vor Der Mieter muss der Praxis weichenMieterschutz wird groß geschrieben. Dennoch gibt es hier Grenzen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Eigenbedarf zeigt.Ein Hauseigentümer darf einem Mieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Immobilie nicht primär zum Wohnen, sondern überwiegend beruflich nutzen möchte. Das hat der BGH entschieden (Beschluss Az.: VIII ZR 127/05), berichtet die Ärzte-Zeitung. Begründung: Das Recht auf Kündigung besteht nicht nur bei eigenem Wohnbedarf des Vermieters, auch sein Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung kann eine Kündigung rechtfertigen. pit/pm Beschluss des BGH, Az.: VIII ZR 127/05 zm 96, Nr. 13, 01.07.2006, Seite 84 |
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