|
|||||
| 1. Juli
2007 Ärztliche Pflicht zur Abschlussdiagnostik Wenn die Darmgrippe doch ein Herzinfarkt istKrankheitssymptome können auf verschiedene Ursachen hinweisen, ein Diagnoseirrtum ist nicht unbedingt ein Behandlungsfehler. Umstritten ist hingegen, inwieweit ein Mediziner aus
Sicherheitsgründen auf weitere Untersuchungen bestehen muss. Dies zeigt
ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Wie der Anwalt-Suchservice, Köln, berichtet, hatte ein 34-jähriger Mann sich mit Erbrechen, Durchfall und bewegungsabhängigen Schmerzen im Brustkorb bei einem hausärztlichen Notdienst gemeldet. Der Arzt ging von Darmgrippe und Wirbelsäulenschaden aus. Später stellte sich im Krankenhaus jedoch ein Herzinfarkt heraus. Folge der zu späten Einweisung: Der Patient erlitt einen irreparablen Gehirnschaden. Der Mann klagte wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers. Das OLG München wies dies ab, dem Notarzt könne zwar ein Diagnoseirrtum, aber kein Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Die Diagnose sei laut Sachverständigengutachten vertretbar gewesen, sagten die Richter. Anders verhalte es sich mit der Frage, ob der Arzt aus Sicherheitsgründen - zwecks Ausschlussdiagnostik - auf eine Klinikeinweisung hätte drängen müssen, weil er selbst weder ein EKG noch einen Enzymwerte-Test habe durchführen können. Trotz Bedenken verneinte das Gericht hier einen Pflichtverstoß. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden. jr/pm OLG München Urteil vom 19. Oktober Az.: 1 U 2149/06 BGH Az.: VI ZR 229/06 Fahrerflucht neu beurteilt Die SchuldfrageEin Autofahrer, der sich vom Unfallort entfernt, macht sich der Fahrerflucht strafbar. Das Oberlandesgericht Hamm wollte das auch annehmen, wenn dieser den Zwischenfall nicht bemerkt hat. Das Bundesverfassungsgericht entschied aktuell anders.Die Karlsruher Richter vertraten in einem Urteil jetzt die Meinung, dass ein Autofahrer, der sich nicht vorsätzlich von einem Unfallort entfernt, dafür nicht bestraft werden kann. Im konkreten Fall wurde ein Autofahrer zunächst wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte nicht bemerkt, dass er beim unerlaubten Überholen Rollsplitt aufwirbelte, wodurch er das überholte Fahrzeug beschädigte. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, da dem Autofahrer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das schadensverursachende Ereignis bemerkt hatte. Trotz dieses Urteils bleibt Fahrerflucht weiterhin strafbar. Wie bisher muss jeder an einem Unfall Beteiligte warten und die Feststellung seiner Personalien durch andere Beteiligte oder geschädigte Personen ermöglichen. Es gibt zwar Ausnahmen von dieser Regelung - wenn zum Beispiel ein Unfallbeteiligter eine verletzte Person rasch ins Krankenhaus bringt - aber dann muss der Betreffende seine Personalien nachträglich so schnell wie möglich bei der Polizei oder anderen Unfallbeteiligten angeben. olb Bundesverfassungsgericht März 2007 Az: 2 BvR 2273/06 Verwaltungsgericht lehnt Vermischung ab Schönheitschirurg ist kein ZahnarztMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, die auch als Zahnarzt arbeiten wollen, brauchen eine entsprechende Zulassung.Wie aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden hervorgeht, benötigen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen in diesem Fall sowohl die medizinische als auch die zahnmedizinische Approbation. Damit wies die Kammer, die sich auf das Zahnheilkunde-Gesetz berief, die Klage eines auch als Schönheitschirurg tätigen Bielefelders Arztes ab. Schon 1999 waren die Versuche des 54-Jährigen gescheitert, eine zahnärztliche Approbation zu erhalten und damit die Erlaubnis, als Zahnarzt zu arbeiten. Der 54-Jährige sei der Auffassung, auf seinem Spezialgebiet seien medizinische und zahnmedizinische Tätigkeiten nicht immer genau voneinander zu trennen, teilte das Gericht weiter mit. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hatte den Mann zuvor angezeigt, weil er sich ohne Berufserlaubnis mit Zahnheilkunde befasste. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. pit/dpa Verwaltungsgericht Minden 15. Mai 2007 Az.: 7 K 3250/06 Kassen müssen auch Privatbehandlung im Ausland bezahlen Die Ausnahme zur RegelGesetzliche Krankenkassen müssen unter bestimmten Umständen auch für eine private Krankenbehandlung im Ausland zahlen, berichtet das Deutsche Ärzteblatt über eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Mit sechs Nicht-EU-Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Türkei, Tunesien, Kroatien, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina. Wer in diese Länder reist, hat auch ohne spezielle Reisekrankenversicherung Anspruch auf ärztliche Versorgung. Darauf verwiesen die Richter am BSG bei ihrer jüngsten Entscheidung zu Auslandsbehandlungen.Laut BSG könnten Urlauber dabei grundsätzlich nur Leistungen bekommen, die auch einheimischen Versicherten zustünden. "Man kann ja nicht den deutschen Standard exportieren", erklärte BSG-Präsident Matthias von Wulffen dem Ärzteblatt. In der Regel sei deshalb lediglich eine Behandlung in staatlichen Kliniken möglich. In Ausnahmefällen müssten die Kassen aber die Kosten für den Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus übernehmen - etwa wenn ein Patient in eine Privatklinik geschickt wird, obwohl er die gleiche Behandlung in einer staatlichen Einrichtung bekommen hätte. Für "Systemversagen" dürfe nicht der Versicherte haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Berlin 1999 seine Mutter in Tunesien besucht und kurz nach seiner Ankunft bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Er lag zwölf Tage im Koma in einem staatlichen Krankenhaus einer Kleinstadt, das ihn dann an eine private neurochirurgische Klinik in der Hauptstadt Tunis überwies. Von den 8 800 Euro Behandlungskosten wollte seine Krankenkasse später nur 50 Prozent erstatten. pit/pm BSG 24. Mai 2007 Az.: B 1 KR 18/06 R zm 97, Nr. 13, 01.07.2007, Seite 82-83 |
|||||