"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. Juli 2008
Kliniken bleiben bei Betrug auf Kosten sitzen

Schwindel mit der Karte

Krankenhäuser bleiben nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Betrug mit einer fremden Krankenkassenkarte auf ihren Kosten sitzen. Die Kliniken hätten keinen Anspruch, das Risiko auf die Kassen zu übertragen, urteilten die Kasseler Richter.
Zu verhandeln hatten die Richter einen Fall, in dem ein Patient der AOK in Duisburg seine Karte einem Freund geliehen hatte, der selbst nicht in Deutschland krankenversichert war. Unter falscher Identität ging der Mann zunächst zu einem niedergelassenen Arzt, von dem er in das Krankenhaus überwiesen wurde.
Auf die Kostenzusage habe sich die Klinik nicht berufen können, weil diese ausdrücklich den Versicherten und nicht den tatsächlich behandelten Patienten betraf. Als sogenannter "Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen" gelte die Kassenkarte nur beim Vertragsarzt, nicht in der Klinik. So trage bei der Behandlung im Krankenhaus das Kostenrisiko auch das Krankenhaus.
Für die Behandlung hatte die Klinik gut 4 100 Euro in Rechnung gestellt, die von der Kasse bezahlt wurden.
Am selben Tag rief jedoch die Ehefrau des eigentlich Versicherten bei der Krankenkasse an, und fragte, wie ihr Mann denn jetzt zum Arzt gehen könne, die Karte habe ein Freund benutzt und noch nicht wiedergegeben. Als man ihr sagte, dass das Betrug gewesen sei, legte die Frau auf. Erst so kam der Schwindel ans Licht.
pit/dpa

BSG
Urteil, 12. Juni 2008
Az.: B 3 KR 19/07 R

Beweispflicht

Krank gekündigt

Arbeitnehmer, die wegen langanhaltender Krankheit die Kündigung erhalten, sind bei Widerspruch in der Beweispflicht. Entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.
Der Mann wollte die Kündigung vom Gericht widerrufen lassen. Die Entscheidung der Arbeitsrichter laut einer Meldung "Capital Investor": Da müsse der Arbeitnehmer belegen, dass mit seiner baldigen Genesung zu rechnen sei.
pit/pm

LAG Schleswig-Holstein
Az.: 2 Sa 11/08

Zahnersatz

Nachbessern erlaubt

Wer Zahnersatz bekommt, muss Nachbesserungen in Kauf nehmen. Ein Patient kann diese nicht einfach verweigern und seinen Arzt stattdessen wegen einer schlecht sitzenden Prothese verklagen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hervor.
Nach Ansicht der Richter sei es nicht ungewöhnlich, dass - selbst bei äußerster Präzision - Zahnersatz "auf Anhieb" nicht beschwerdefrei sitze. Daher müsse der Patient Nachbesserungen in Kauf nehmen.
In dem verhandelten Fall konnte ein Patient mit seiner neuen Prothese nicht richtig kauen, sie bereitete ihm Schmerzen. Daraufhin brach er die Behandlung bei seinem Zahnarzt ab und wechselte zu einem anderen. Den ersten wollte er auf Schadensersatz und rund 8 000 Euro Schmerzensgeld verklagen.
Das Landgericht Leipzig wies den Antrag ab. Die Richter des OLG Dresden bestätigten diese Auffassung.
pit/dpa /pm

OLG Dresden
Az.: 4 W 0028/08

Privileg für Praxiskäufer verneint

Anfängerstatus abgelehnt

Berufsanfänger, die eine kleine Praxis mit geringen Fallzahlen übernehmen, haben keinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarbegrenzung. Urteilte das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein im Fall eines Vertragszahnarztes.
Ein Zahnarzt wollte für die Ausbauphase der übernommenen Praxis - analog zu Praxis-Neugründern - vollständig von den Honorarbegrenzungen freigestellt werden, die der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorsieht. Er klagte auf Zuordnung zur Gruppe der Praxisgründer und verwies auf die geringen Patientenzahlen der übernommenen Praxis, die zwischen 162 und 198 pro Quartal betrugen. Nach Auskunft der Bundeszahnärztekammer kommen Vertragszahnärzte im Bundesdurchschnitt auf rund 370 Fälle pro Vierteljahr. Das Gericht lehnte die Klage des Arztes gegen die KZV ab. Der Honorarverteilungsmaßstab stelle nicht darauf ab, ob Vertragszahnärzte ihre Tätigkeit neu aufnehmen, so das Gericht. Vielmehr laute die Formulierung, dass die "vertragszahnärztliche Tätigkeit als Praxisneugründung" aufgenommen werde. Eine Ausweitung der Freistellung auf Praxisübernehmer sei weder gewollt noch erforderlich.
pit/ÄZ

LSG Schleswig-Holstein
Urteil Az.: L 4 KA 31/07


zm 98, Nr. 13, 01.07.2008, Seite 79