"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.



1. Juli 2010
Beratungsfehler

Arzt haftet für Verharmlosung

Ein Arzt kann für die Verharmlosung eines zwar seltenen, dafür aber gravierenden Operationsrisikos haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
In einem solchen Fall sei die Aufklärung des Patienten fehlerhaft und seine Einwilligung in die Operation damit rechtlich irrelevant. Das Gericht gab mit seinem Urteil einem klagenden Patienten Recht.
Bei dem Kläger war es nach einer Kieferhöhlenoperation zu Sehbehinderungen gekommen. Im Aufklärungsgespräch hatte der Kläger den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien. Das OLG wertete diese Aussage als verharmlosend. Außerdem habe sie jegliches Nachfragen des Patienten quasi unterbunden, da er andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte.
Tatsächlich seien Sehbehinderungen als Folge der hier zur Rede stehenden Operation zwar selten, aber nicht völlig untypisch. Ein Arzt müsse zumindest dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind. sg/dpa

OLG Koblenz
Urteil vom 03.05.2010
AZ: 5 U 967/09

Praxis-Fahrzeug

Fiskus prüft jeden einzelnen PKW

Führt ein Steuerpflichtiger kein Fahrtenbuch, berücksichtigt der Fiskus den privaten Nutzungsanteil eines Betriebs- oder Praxis- Pkws pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises. Die bisherige Prüfungsgrundlage entfällt. Danach berücksichtigte das Finanzamt die Ein-Prozent-Regelung nur einmal, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.
Dies galt, wenn sich mehrere Pkws im Betriebsvermögen befanden und diese Fahrzeuge auch nur durch eine Person privat genutzt wurden. Im November 2009 bekam die Finanzverwaltung die Anweisung, bei mehreren Pkws im Betriebsvermögen für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden. Diese Regelung bestätigte nun der Bundesfinanzhof (BFH).
Die Richter hatten in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmensberater durchgängig zwei, zeitweise sogar drei Fahr- zeuge im Betriebsvermögen führte. Der Unternehmensberater war alleine in dem Unternehmen tätig und nutzte die Pkws auch privat. Er führte keine Fahrtenbücher, sondern berechnete für die Privatnutzung die Ein-Prozent-Regelung für das teuerste Auto. Diese Regelung fand er angemessen, da er jeweils nur einen PKW privat nutzen könnte.
Weder das Finanzamt, noch das Finanzgericht und auch nicht der BFH folgten dieser Auffassung. Der BFH hat entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung eine fahrzeugbezogene Bewertungsvorschrift sei und es somit nicht auf die Zahl der Personen ankomme, die ein Fahrzeug benutzen könnten. Die Richter sahen in dieser Regelung auch keine unzulässige Härte. Schließlich stehe es jedem Betroffenen frei, die Anteile der betrieblichen und der privaten Nutzung durch Fahrtenbücher zu belegen.

BFH
Urteil vom 09.03.2010
AZ: VIII R 24/08


Dr. Sigrid Olbertz
Zahnärztin, MBA
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Europäischer Gerichtshof zu Kündigungsfrist

Deutsche Regelungen gekippt

Vorgesetzte müssen bei der Berechnung von Kündigungsfristen alle Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Mitarbeiters hinzuzählen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und verwarf damit eine Regelung im deutschen Arbeitsrecht.
Geklagt hatte unter Berufung auf EU-Recht eine Arbeitnehmerin, der nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden war. Die zu diesem Zeitpunkt 28-Jährige bestand auf einer Kündigungsfrist von vier Monaten. Der ehemalige Arbeitgeber hatte jedoch nur die Beschäftigungsdauer ab dem 25. Lebensjahr zugrunde gelegt und berechnete demzufolge bei drei Betriebsjahren eine Frist von einem Monat. Die Richter am EuGH in Luxemburg gaben der Klägerin Recht und vertraten die Ansicht, die Regelungen im bundesdeutschen Arbeitsrecht verstoßen gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung. Um Arbeitgebern mehr personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, sei die hiesige Regelung keine angemessene Vorkehrung. Zudem sei die Annahme, dass es jüngeren Arbeitnehmern schneller gelinge, sich beruflich neu zu orientieren, zweifelhaft. sg

EuGH
Urteil vom 19.01.20010
AZ C 555/07

OLG Frankfurt

Honorar auch für schlecht sitzenden ZE

Auch für eine schlecht sitzende Zahnprothese muss der Patient das Honorar zahlen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt schuldet der Zahnarzt beim Anpassen der Prothesen keinen konkreten Erfolg.
Insbesondere könne der Patient nicht verlangen, dass der Zahnersatz beschwerdefrei sitzt. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Patientin gegen einen Zahnarzt ab. Das OLG hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
Die Klägerin hatte sich von dem Zahnarzt eine Prothese anfertigen lassen, die aber ihren Vorstellungen nicht entsprach. Sie verlangte daher unter anderem die Rückerstattung des Honorars in Höhe von rund 12 000 Euro.
Das OLG sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Wie jeder Arzt schulde auch ein Zahnarzt grundsätzlich nur die Behandlung, aber keinen bestimmten Heilerfolg. Konkret bedeute dies, dass der Zahnarzt lediglich verpflichtet sei, die allgemein anerkannten Grundsätze der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten und geeignetes Material zu verwenden. ck/dpa

OLG Frankfurt
AZ: 22 U 153/08

Ausgleich bei Bereitschaftsdienst von Ärzten

Freizeit oder Bezahlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dann, wenn der Bereitschaftsdienst von Ärzten und medizinischem Fachpersonal mit Freizeit ausgeglichen wird, kein Anspruch mehr auf zusätzliche Bezahlung besteht.
Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem eine OP-Schwester die Ansicht vertrat, dass sie noch Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt hätte, obwohl sie ihren Bereitschaftsdienst bereits mit Freizeit ausgeglichen bekam. Die Richter schauten sich den Tarifvertrag der Schwester an und stellten fest, dass zwar ein Bereitschaftsdienstentgelt vereinbart wurde, anstelle der Auszahlung aber auch ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden kann. Entscheiden sich die Beschäftigten des Krankenhauses für den Freizeitausgleich, falle das Bereitschaftsdienstentgelt weg.

BAG
Urteil vom 19.11.2009
AZ: 6 AZR 624/08


Dr. Sigrid Olbertz
Zahnärztin, MBA
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 100, Nr. 13, 01.07.2010, Seite 110-111