"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . Juli 2006
Wenn Zahnärzte günstig einkaufen

Privatpatienten profitieren vom Rabatt

Zahnärzte müssen Herstellerrabatte für Implantate an ihre Privatpatienten weitergeben. Ein entsprechendes Urteil fällte im Juni das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Mainzer Verwaltungsrichter wiesen mit ihrer Entscheidung die Klage einer auf Implantate spezialisierten Zahnärztin ab (Az.: 4 K 82/06.MZ). Die Frau hatte gegenüber der Landeszahnärztekammer argumentiert, es sei nicht zu beanstanden, wenn sie die Preisnachlässe, die ihr Hersteller einräumten, nicht an ihre Privatpatienten weitergebe. Die Rabatte hatten bis zu 50 Prozent betragen.
Die Zahnärztekammer widersprach: Produktnachlässe seien auch bei Privatbehandlungen an den Patienten weiterzugeben. Alles andere könne den Tatbestand des Betrugs erfüllen.
Um diese Frage klären zu lassen, hatte die Frau schließlich geklagt, aber kein Recht bekommen.
pit/dpa

Verwaltungsgericht Mainz
23. Juni 2006
Az.: 4 K 82/06.MZ

Prepaid-Guthaben für Handys

Verfallsdatum verboten

Nach einem Musterurteil dürfen Prepaid-Guthaben für Handys nicht mehr verfallen. Das Oberlandesgericht (OLG) München erklärte Bestimmungen, nach denen Restguthaben nach Ablauf einer Frist oder des Vertrages verfallen, für unzulässig.
Bei der Entscheidung des Münchner OLG über den Verfall von Handy-Guthaben hatte der Mobilfunk-Betreiber 02 das Nachsehen: Er darf das Guthaben weder zu einem Stichtag noch nach Ablauf eines Vertrages löschen. Allerdings sollten auch dessen Mitbewerber die neue Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen zugunsten der Kunden ändern, empfahl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Guten.
Eine Revision ließen die Richter bei der jetzigen Entscheidung nicht zu, 02 kann nur noch versuchen, via Bundesgerichtshof dagegen vorzugehen, berichtete die Ärzte-Zeitung.
pit

OLG München, Urteil vom 22. Juni 2006
Az.: 29 U 2294/06

Kaufvertrag auflösbar

Bei Schwindel Geld zurück

Mangelhafte Waren oder Immobilien können Verbraucher ab sofort leichter zurückgeben - wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat.
In einem Streitfall über eine Wohnung mit Feuchtigkeitsschaden urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Bisher war juristisch umstritten, ob in einem solchen Fall der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Rückabwicklung eines Vertrags eigentlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine "unerhebliche Pflichtverletzung" des Verkäufers handelt. Der Käufer hat dann lediglich das Recht auf Preisminderung. Manche Juristen waren der Meinung, diese Geringfügigkeitsklausel gelte auch dann, wenn sich der Verkäufer arglistig verhalten habe.
Nach Meinung des BGH liegt aber in der Regel keine unerhebliche Pflichtverletzung mehr vor, wenn dem Verkäufer "arglistiges Verhalten" anzulasten ist. Es komme nicht auf die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern auf das Merkmal der Pflichtwidrigkeit im Verhalten des Verkäufers. "Wird der Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz", heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Karlsruher Gericht gab daher dem Käufer einer etwa 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung recht. Der Verkäufer hatte, wie die Richter feststellten, einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen.
Die Richter deuten allerdings an, dass ein Recht auf Rückabwicklung möglicherweise zu verneinen ist, wenn es um einen Bagatellschaden geht
sth/ÄZ

BGH Karlsruhe
Urteil vom 24. März 2006
Az.: V ZR 173/05


zm 96, Nr. 14, 16.07.2006, Seite 68