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| 16 . Juli
2006 Wenn Zahnärzte günstig einkaufen Privatpatienten profitieren vom RabattZahnärzte müssen Herstellerrabatte für Implantate an ihre Privatpatienten weitergeben. Ein entsprechendes Urteil fällte im Juni das Verwaltungsgericht Mainz.Die Mainzer Verwaltungsrichter wiesen mit ihrer Entscheidung die Klage einer auf Implantate spezialisierten Zahnärztin ab (Az.: 4 K 82/06.MZ). Die Frau hatte gegenüber der Landeszahnärztekammer argumentiert, es sei nicht zu beanstanden, wenn sie die Preisnachlässe, die ihr Hersteller einräumten, nicht an ihre Privatpatienten weitergebe. Die Rabatte hatten bis zu 50 Prozent betragen. Die Zahnärztekammer widersprach: Produktnachlässe seien auch bei Privatbehandlungen an den Patienten weiterzugeben. Alles andere könne den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Um diese Frage klären zu lassen, hatte die Frau schließlich geklagt, aber kein Recht bekommen. pit/dpa Verwaltungsgericht Mainz 23. Juni 2006 Az.: 4 K 82/06.MZ Prepaid-Guthaben für Handys Verfallsdatum verbotenNach einem Musterurteil dürfen Prepaid-Guthaben für Handys nicht mehr verfallen. Das Oberlandesgericht (OLG) München erklärte Bestimmungen, nach denen Restguthaben nach Ablauf einer Frist oder des Vertrages verfallen, für unzulässig.Bei der Entscheidung des Münchner OLG über den Verfall von Handy-Guthaben hatte der Mobilfunk-Betreiber 02 das Nachsehen: Er darf das Guthaben weder zu einem Stichtag noch nach Ablauf eines Vertrages löschen. Allerdings sollten auch dessen Mitbewerber die neue Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen zugunsten der Kunden ändern, empfahl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Guten. Eine Revision ließen die Richter bei der jetzigen Entscheidung nicht zu, 02 kann nur noch versuchen, via Bundesgerichtshof dagegen vorzugehen, berichtete die Ärzte-Zeitung. pit OLG München, Urteil vom 22. Juni 2006 Az.: 29 U 2294/06 Kaufvertrag auflösbar Bei Schwindel Geld zurückMangelhafte Waren oder Immobilien können Verbraucher ab sofort leichter zurückgeben - wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat.In einem Streitfall über eine Wohnung mit Feuchtigkeitsschaden urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Bisher war juristisch umstritten, ob in einem solchen Fall der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Rückabwicklung eines Vertrags eigentlich
ausgeschlossen, wenn es sich um eine "unerhebliche Pflichtverletzung"
des Verkäufers handelt. Der Käufer hat dann lediglich das Recht auf
Preisminderung. Manche Juristen waren der Meinung, diese
Geringfügigkeitsklausel gelte auch dann, wenn sich der Verkäufer
arglistig verhalten habe. Nach Meinung des BGH liegt aber in der Regel keine unerhebliche Pflichtverletzung mehr vor, wenn dem Verkäufer "arglistiges Verhalten" anzulasten ist. Es komme nicht auf die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern auf das Merkmal der Pflichtwidrigkeit im Verhalten des Verkäufers. "Wird der Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz", heißt es in der Urteilsbegründung. Das Karlsruher Gericht gab daher dem Käufer einer etwa 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung recht. Der Verkäufer hatte, wie die Richter feststellten, einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Die Richter deuten allerdings an, dass ein Recht auf Rückabwicklung möglicherweise zu verneinen ist, wenn es um einen Bagatellschaden geht sth/ÄZ BGH Karlsruhe Urteil vom 24. März 2006 Az.: V ZR 173/05 zm 96, Nr. 14, 16.07.2006, Seite 68 |
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