16. Juli 2007
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und
der Bundesverband der Ortskrankenkassen,
der Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
der Bundesverband der Innungskrankenkassen,
der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen, die Knappschaft,
die Seekrankenkasse
schließen aufgrund des
Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung zum 01.07.2007 folgende
BMV-Z-Änderungsvereinbarung:
1. Die §§ 1 - 6 werden wie folgt gefasst:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die vertragszahnärztliche Versorgung
(§§ 72 und 73 SGB V), die den Versicherten gegenüber den
Krankenkassen nach Gesetz, Satzung und versicherungsrechtlichen Abkommen
zusteht. Er bildet den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge (§ 82
Abs. 1 SGB V) und ist insoweit verbind-lich, als Ausnahmen nicht vorgesehen
sind.
(2) Der Vertrag erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V.
§ 2 Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst die gem. § 73 Abs. 2
SGB V bezeichnete zahnärztliche Behandlung. Zur
vertragszahnärztlichen Versorgung gehören auch die Anordnung der
Hilfeleistungen anderer Personen, die zahnärztliche Behandlung und
kieferorthopädische Behandlung nach Maß-gabe des § 28 Abs. 2
SGB V, die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, die
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und Krankenhausbehandlung
sowie die Ausstellung von Bescheinigungen und die Erstellung von Berichten, die
die Krankenkassen und der medizinische Dienst zur Durchführung ihrer
gesetzlichen Aufgaben und die die Versicherten für den Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen.
(2) Zur zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der
vertragszahnärztlichen Versor-gung gehören
a) die ambulante zahnärztliche Behandlung einschließlich der
ambulant in Krankenhäusern ausgeführten zahnärztlichen
Leistungen, der von Nichtvertragszahnärzten in dringenden Fällen
ambulant ausgeführten zahnärztlichen Leistungen, der
zahnärztlichen Leistungen, die in poliklinischen Einrichtungen der
Hochschulen nach Verträgen gem. §§ 76 Abs. 1, 115, 120 SGB V
ausgeführt werden;
b) die stationäre vertragszahnärztliche Behandlung gem. § 115
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
(3) Im Falle kieferorthopädischer Maßnahmen, der Behandlung von
Parodontopathien und der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen können
sich die Krankenkassen eines Gutachterverfahrens bedienen, das in
Vereinbarungen zwischen den Partnern dieses Vertrags geregelt wird (Anlagen 6,
9 und 12).
§ 3 Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen
Versorgung
Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören insbesondere:
1. die von Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf Anordnung
eines Vertragszahnarztes oder in dringenden Fällen auch ohne eine solche
Anordnung in selbständiger Tätigkeit erbrachten Leistungen;
2. die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die als
Vertragsärzte zugelassenen Ärzte für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, einfache Verrichtungen (z. B. Zahnextraktion), die auch von
Vertragsärzten gelegentlich vorgenommen werden, sowie die Leistungen, die
auf Veranlassung von Vertragszahnärzten durch an der
vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene
medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen ausgeführt werden;
3. zahnärztliche Tätigkeiten, die nicht zu den den Krankenkassen
obliegenden Leistungen gehören (z. B. Reihen-, Kontroll-, Einstellungs-
und Tauglichkeitsuntersuchungen, auch wenn sie in Betrieben, Schulen oder
Heimen erfolgen oder für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
vorgeschrieben sind), sowie Leistungen, für die ein Träger der
Unfall- oder Rentenversicherung oder der Sozialhilfe dem Zahnarzt einen Auftrag
gegeben hat;
4. die Ausstellung von Bescheinigungen, die nicht zur Durchführung von
Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht für den Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erforderlich sind (z. B. sonstige
Bescheinigungen für den Arbeitgeber, Bescheinigungen für private
Versicherungen);
5. zahnärztliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Vertrags, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
§ 4 Rechte und Pflichten des Vertragszahnarztes
(1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Versorgung
persönlich durchzuführen. Werden angestellte Zahnärzte,
Assistenten, Vertreter oder Hilfs-kräfte beschäftigt, so haftet der
Vertragszahnarzt für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen
Pflichten durch sie im gleichen Umfange wie für die eigene Tätigkeit.
Der Vertragszahnarzt kann im Rahmen der allgemeinen zulassungsrechtlichen
Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz
anstellen. Der Vertragszahnarzt ist auch in diesem Falle weiterhin zur
persönlichen Praxisführung verpflichtet. Die von angestellten
Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten stellen
Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als eigene gegenüber der KZV
abzurechnen hat. Der Vertragszahnarzt hat die angestellten Zahnärzte bei
der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen.
Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz 2
vollzeitbeschäftigte Zahnärzte, bzw. bis zu 4
halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden. Bei Teilzulassung
gem. § 19a Abs. 2 ZV-Z können entweder 1 vollzeitbeschäftigter
Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit
insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer angestellt
werden.
(2) Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig
sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in
der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(3) Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig
oder die unwirtschaftlich sind, darf der Vertragszahnarzt nicht zu Lasten der
Krankenkasse bewirken oder verordnen; die Kasse darf sie nachträglich
nicht bewilligen.
(4) Heilmaßnahmen dürfen nur verordnet werden, wenn sich der
Vertragszahnarzt persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten
überzeugt hat; hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
(5) Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur
fordern:
a) im Falle des § 8 Abs. 2.
b) Wenn Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das ausreichende und
zweckmäßige hinausgehende Versorgung wählen, haben sie die
Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die
vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
abzurechnen und vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung
gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen
ausgetauscht werden.
c) Wenn Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß §
56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz wählen, haben sie
die Mehrkos-ten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V
aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Die Krankenkassen haben die
bewilligten Festzuschüsse in den Fällen zu erstatten, in denen eine
von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige
Versorgung durchgeführt wird.
d) Wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten
behandelt zu werden. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu
treffen. Im Übrigen soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des
Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen,
schriftlich bestätigen lassen.
(6) Der Vertragszahnarzt darf die Behandlung oder Weiterbehandlung eines
Versicherten in begründeten Fällen ablehnen. Von der Ablehnung der
Weiterbehandlung hat er die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu
unterrichten.
(7) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragszahnarzt dem zu
Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des
bürgerlichen Vertragsrechtes.
§ 5 Aufzeichnungen
(1) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken
Aufzeichnungen zu machen, aus denen die einzelnen Leistungen, die behandelten
Zähne und, soweit erforderlich, der Befund sowie die Behandlungsdaten
ersichtlich sein müssen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die diagnostischen Unterlagen bei
kieferorthopädischen Behandlungen sind vom Vertragszahnarzt mindestens
vier Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
für Röntgenaufnahmen richtet sich nach der Röntgenverordnung.
Eine längere Aufbewahrung ist darüber hinaus geboten, wenn sie nach
medizinischen Erfordernissen angezeigt ist.
§ 6 Sprechstundenbehandlung, Zweigpraxis,
Berufsausübungsgemeinschaft
(1) Für die Behandlung in den Praxisräumen des Zahnarztes
(Sprechstundenbehandlung) hat der Berechtigte die freie Wahl unter den
Vertragszahnärzten.
(2) Der Vertragszahnarzt ist gehalten, seine Sprechstunden entsprechend dem
Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen
vertragszahnärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines
Praxisbereiches festzusetzen und die Sprechstunden auf einem Praxisschild
bekannt zu geben.
(3) Die Krankenkassen haben die Berechtigten dazu anzuhalten, dass sie sich
ausgenommen im dringenden Fall an die Sprechstunden der Zahnärzte halten
und rechtzeitig erscheinen sowie begonnene Behandlungen bis zum Abschluss
durchführen lassen.
(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt für Tage, an denen die
Sprechstunden allgemein ausfallen, eine ausreichende Versorgung für
dringende Fälle sicher.
(5) Ist der Vertragszahnarzt an der Ausübung seiner Praxis verhindert, hat
er durch geeignete Maßnahmen die Versorgung seiner Patienten zu regeln.
Ist dies nicht möglich, hat er die Kassenzahnärztliche Vereinigung
unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Vertragszahnarzt darf außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes
Zweigpraxen an weiteren Orten betreiben, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des
Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der KZV liegen, in der der Vertragszahnarzt
Mitglied ist, ist für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis die
vorherige Genehmigung der KZV erforderlich. Soweit die weiteren Orte
außerhalb des Bezirks der KZV liegen, in der der Vertragszahnarzt
Mitglied ist, ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächtigung
durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bezirk die Zweigpraxis
liegt.
Eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn in dem betreffenden
Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Eine
Verbesserung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn unabhängig vom
Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regional bzw. lokal nicht
oder nicht im erforderlichen Umfange angebotene Leistungen im Rahmen der
Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere
Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und
zeitlich von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen
werden können. Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbereich
nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. Die ordnungsgemäße
Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes wird in der Regel
dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des
Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner
Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt.
Soweit sich die Zweigpraxis im Bezirk einer anderen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung als der befindet, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, kann
der Vertragszahnarzt für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz
angestellte Zahnärzte beschäftigen. Er kann außerdem
Zahnärzte für die Tätigkeit in der Zweigpraxis nach
Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt
gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Die Dauer
der Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte in
der oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Am Ort der
Zweigpraxis kann ein Zahnarzt angestellt werden. Die Dauer dessen
Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des
Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis um höchs-tens 100 v. H.
überschreiten. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
Im Falle der Ermächtigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis in einem
Ort außerhalb des Bezirkes der KZV, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied
ist, erfolgt die Abrechnung nach den gesamtvertraglichen Regelungen am Ort der
Zweigpraxis. In diesen Fällen hat sich der Vertragszahnarzt mit einer
Übermittlung seiner Abrechnungsdaten hinsichtlich der Zweigpraxis durch
die KZV, in deren Bezirk die Zweigpraxis liegt an diejenige KZV, bei der er
Mitglied ist, für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der
Honorarverteilung einverstanden zu erklären.
(7) Die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche
Berufsausübungsgemeinschaft) oder an unterschiedlichen
Vertragszahnarztsitzen (überörtliche Berufausübungsgemeinschaft)
bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses nach näherer
Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 ZV-Z. Zur Durchführung des
Genehmigungsverfahrens ist dem Zulassungsausschuss von den beteiligten
Vertragszahnärzten der schriftliche Gesellschaftsvertrag der
Berufsausübungsgemeinschaft vorzulegen. Der Zulassungsausschuss hat auf
dieser Grundlage zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder
lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von
Personal- und Sachmitteln vorliegt. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt
die auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger,
freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür
eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, an deren
unternehmerischem Risiko und an unternehmerischen Entscheidungen sowie eine
gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht. Für die Genehmigung
KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften ist die
Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder dieser
Berufsausübungsgemeinschaft erforderlich, wonach sich diese allen
Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gem.
§ 33 Abs. 3 ZV-Z gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der
Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen, unterwerfen.
(8) Mitglieder überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften
können ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit auch an den
Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder dieser
Berufsausübungsgemeinschaft ausüben, wenn die Erfüllung der
Versorgungspflicht des Mitgliedes an seinem Vertragszahnarztsitz unter
Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiterhin im
erforderlichen Umfang gewährleistet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die
Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft ein Drittel der Zeit der
vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertragszahnarztes an seinem
Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet. Dies gilt entsprechend für
die Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte des
Vertragszahnarztes an anderen Vertragszahnarztsitzen der
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Soweit
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in
mehreren KZVen haben, ihre Wahlentscheidung hinsichtlich desjenigen
Vertragszahnarztsitzes, der maßgeblich für die auf die
Leistungserbringung der Gemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen
gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z sein soll, ändern, ist dies nur zum
Quartalsende durch schriftliche Erklärungen gegenüber allen
beteiligten KZVen möglich, die diesen mindestens sechs Monate vor
Wirksamkeit der geänderten Wahlentscheidung zuzugehen haben.
2. Die bisherige Anlage 1 zum BMV-Z entfällt.
Köln, Bonn, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, 29.03.2007
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
AOK-Bundesverband
BKK-Bundesverband
IKK-Bundesverband
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Knappschaft
Seekrankenkasse
|
|
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und
der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. /Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
e. V.
schließen aufgrund des
Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) mit Wirkung zum
01.07.2007 folgende Änderungsvereinbarung zum EKVZ:
1. § 8 EKVZ wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
(3) Der Vertragszahnarzt kann im Rahmen der allgemeinen zulassungsrechtlichen
Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz
anstellen. Der Vertragszahnarzt ist auch in diesem Falle weiterhin zur
persönlichen Praxisführung verpflichtet. Die von angestellten
Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten stellen
Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als eigene gegenüber der KZV
abzurechnen hat. Der Vertragszahnarzt hat die angestellten Zahnärzte bei
der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen.
Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz 2
vollzeitbeschäftigte Zahnärzte, bzw. bis zu 4
halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden. Bei Teilzulassung
gem. § 19a Abs. 2 ZV-Z können entweder 1 vollzeitbeschäftigter
Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit
insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer angestellt
werden.
2. Nach § 8 EKVZ wird folgender § 8a EKVZ neu eingefügt:
§ 8a Zweigpraxis,
Berufsausübungsgemeinschaft
(1) Der Vertragszahnarzt darf außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes
Zweigpraxen an weiteren Orten betreiben, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des
Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der KZV liegen, in der der Vertragszahnarzt
Mitglied ist, ist für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis die
vorherige Genehmigung der KZV erforderlich. Soweit die weiteren Orte
außerhalb des Bezirks der KZV liegen, in der der Vertragszahnarzt
Mitglied ist, ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächtigung
durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bezirk die Zweigpraxis
liegt.
Eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn in dem betreffenden
Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Eine
Verbesserung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn unabhängig vom
Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regional bzw. lokal nicht
oder nicht im erforderlichen Umfange angebotene Leistungen im Rahmen der
Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere
Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und
zeitlich von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen
werden können. Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbereich
nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. Die ordnungsgemäße
Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes wird in der Regel
dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des
Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner
Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt.
Soweit sich die Zweigpraxis im Bezirk einer anderen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung als der befindet, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, kann
der Vertragszahnarzt für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz
angestellte Zahn-ärzte beschäftigen. Er kann außerdem
Zahnärzte für die Tätigkeit in der Zweigpraxis nach
Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt
gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Die Dauer
der Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte in
der oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Am Ort der
Zweigpraxis kann ein Zahnarzt angestellt werden. Die Dauer dessen
Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des
Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis um höchstens 100 v. H.
überschreiten. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Im Falle der Ermächtigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis in einem
Ort außerhalb des Bezirkes der KZV, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied
ist, erfolgt die Abrechnung nach den gesamtvertraglichen Regelungen am Ort der
Zweigpraxis. In diesem Fall hat sich der Vertragszahnarzt mit einer
Übermittlung seiner Abrechnungsdaten hinsichtlich der Zweigpraxis durch
die KZV, in deren Bezirk die Zweigpraxis liegt an diejenige KZV, bei der er
Mitglied ist, für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der
Honorarverteilung einverstanden zu erklären.
(2) Die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche
Berufsausübungsgemeinschaft) oder an unterschiedlichen
Vertragszahnarztsitzen (überörtliche Berufausübungsgemeinschaft)
bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses nach näherer
Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 ZV-Z. Zur Durchführung des
Genehmigungsverfahrens ist dem Zulassungsausschuss von den beteiligten
Vertragszahnärzten der schriftliche Gesellschaftsvertrag der
Berufsausübungsgemeinschaft vorzulegen. Der Zulassungsausschuss hat auf
dieser Grundlage zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder
lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von
Personal- und Sachmitteln vorliegt. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt
die auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger,
freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür
eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, an deren
unternehmerischem Risiko und an unternehmerischen Entscheidungen sowie eine
gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht. Für die Genehmigung
KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften ist die
Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder dieser
Berufsausübungsgemeinschaft erforderlich, wonach sich diese allen
Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gem.
§ 33 Abs. 3 ZV-Z gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der
Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen, unterwerfen.
(3) Mitglieder überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften
können ihre vertragszahnärztli-che Tätigkeit auch an den
Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder dieser
Berufsausübungsgemeinschaft ausüben, wenn die Erfüllung der
Versor-gungspflicht des Mitgliedes an seinem Vertragszahnarztsitz unter
Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiterhin im
erforderlichen Umfang gewährleistet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die
Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen
Berufsaus-übungsgemeinschaft ein Drittel der Zeit der
vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertrags-zahnarztes an seinem
Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet. Dies gilt entsprechend für
die Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte des
Vertragszahnarztes an anderen Vertragszahnarztsitzen der
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Soweit
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in
mehreren KZVen haben, ihre Wahlentscheidung hinsichtlich desjenigen
Vertragszahnarztsitzes, der maßgeblich für die auf die
Leistungserbringung der Gemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen
gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z sein soll, ändern, ist dies nur zum
Quar-talsende durch schriftliche Erklärungen gegenüber allen
be-teiligten KZVen möglich, die diesen mindestens sechs Monate vor
Wirksamkeit der geänderten Wahlentscheidung zuzugehen haben.
Köln, Siegburg, 29.03.2007
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Verband der Angestellten-
Krankenkassen e.V.
AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V.
Ein
gemeinsames Rundschreiben der KZBV und der Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenkassen können Sie hier als
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zm 97, Nr. 14, 16.07.2007, Seite
82-85
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