"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Juli 2007
Anderer PKV-Tarif

Wechsel ohne Wartezeit

Wechselt ein langjährig Privatversicherter bei seiner Gesellschaft in einen günstigeren Tarif, muss er keineswegs erneut Wartezeiten bei der Zahlung von Leistungen hinnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, berichtete die Deutsche Anwaltshotline.
Nach dem Leipziger Urteil darf ein langjährig Versicherter, der in einen günstigeren Tarif wechselt, sofort in den Genuss der vollen Erstattung wie beim alten Tarif kommen. Konkret bot ein privater Krankenversicherer als neuen, günstigen Tarif eine so genannte "Zahnstaffel" an. Der Haken: die ausgezahlte Leistung für Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthopädie sollte erst nach 48 Monaten den Höchstwert erreichen, im Gegenzug waren geringere Versicherungsbeiträge als für den alten Tarif fällig. Doch das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Konstruktion, weil von der Versicherung zu verlangen sei, Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem alten Vertrag erworbenen Rechte sowie der Alterungsrückstellung anzunehmen. Damit solle insbesondere älteren Versicherungsnehmern ermöglicht werden, ohne Einbußen aus einem - wegen der Altersstruktur - mit hohen Prämien belasteten Tarif in einen attraktiveren zu wechseln. Dazu gehöre auch der Ablauf von Wartezeiten.
pit/ÄZ

Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts,
Az.: 6 C 26.06

Gericht stärkt die Rechte der Mitarbeiter

Anspruch auf Elternteilzeit

Chefs großer Arztpraxen dürfen Medizinischen Fachangestellten Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen verwehren. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor.
Während der ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes dürfen Mütter und Väter in Elternzeit gehen, zugleich in dieser Zeit bis zu 30 Wochenstunden weiter arbeiten. Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten, zum Beispiel Medizinische Versorgungszentren, dürfen Elternteilzeit in den ersten beiden Jahren nach dem Gesetz nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Etwa, weil der Arbeitsplatz nicht teilbar oder eine Beschäftigung in Teilzeit nicht möglich ist. Arbeitgeber können den Anspruch auf Elternteilzeit nicht durch die Einstellung einer Ersatzkraft umgehen.
Kleinere Betriebe wie viele Arztpraxen sind von dieser Regelung nicht betroffen, berichtet die Ärzte-Zeitung.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts,
Az.: 9 AZR 82/07

Zahlung an Großpraxis

Die Praxis zählt

Honorarnachzahlungen stehen einer Gemeinschaftspraxis auch dann zu, wenn sich die Konstellation der Partner geändert hat. Das hat das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden, berichtet die Ärzte-Zeitung.
Die Sozialrichter verurteilten die KV Hessen zu einer Zahlung über 78 000 Euro an eine Gemeinschaftspraxis. Diesen Betrag hatte die KV zunächst zurückbehalten, da einige Ärzte aus der Praxis ausgeschieden waren. Mit der Begründung, sie brauche eine schrifltiche Erklärung aller Ex-Partner, auf welchem Konto sie die Nachzahlung hinterlegen solle.
Die verbliebenen Ärzte der Praxis forderten das Geld auch ohne diese Erklärung ein. Zu Recht, entschied das Sozialgericht: Die Forderung stehe der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Damit korrespondiere, dass nicht die Gesellschafter, sondern nur die Gemeinschaftspraxis an der Honorarverteilung teilnähmen.
pit/pm

SG Marburg
April 2007


zm 97, Nr. 14, 16.07.2007, Seite 64