Aufhebung der
68er-Regelung Licht am Ende des Tunnels |
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16. Juli
2008 -Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat
die 1. Lesung passiert. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens
Die Altersgrenze für Vertragszahnärzte wird voraussichtlich noch in diesem Jahr aufgehoben. Seit 1999 dürfen Vertragszahnärzte "Kassen-Patienten" nur bis zum Alter von 68 Jahren behandeln. Die Gesundheitspolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben sich für eine entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch eingesetzt. Jetzt gibt es innerhalb der Koalition eine Vereinbarung, die Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze an eines der laufenden Gesetzgebungsverfahren anzuhängen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) bietet sich hierfür an. Und danach soll die gesetzliche Regelung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V, nach der ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin über 68 Jahren nicht mehr als Vertragszahnarzt tätig sein darf, durch eine Änderung bald der Vergangenheit angehören. Ein konsequenter Schritt Dr. Rolf Koschorrek, Mitglied des Bundestages, der wiederholt die Diskussion um die Aufhebung der Altersgrenze angestoßen hat, äußerte sich gegenüber den zm zuversichtlich, dass im Herbst die Regelung durchgesetzt wird: "Ich freue mich sehr darüber, dass mein Vorschlag die Unterstützung meiner Fraktionskollegen fand und wir uns zusammen mit der SPD darauf geeinigt haben, ihn umzusetzen." Da es keinen Sinn mache, für diese einzelne Gesetzesänderung im SGB V ein eigenes Gesetzgebungsverfahren zu starten, solle die Änderung im sogenannten "Omnibusverfahren", also zusammen mit einem umfangreicheren anderen Gesetz, in den Bundestag eingebracht und beschlossen werden. Die KZBV als Vertretung der rund 56 000 Vertragszahnärzte in Deutschland begrüßte einhellig "die Ankündigung des Gesetzgebers, die Altersgrenze von 68 Jahren in der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzuheben." Die Aufhebung, für die sich die KZBV zusammen mit anderen Zahnärzteorganisationen stark gemacht hatte, sei ein konsequenter Schritt, nachdem im Jahr 2007 bereits die Bedarfszulassung weggefallen sei. Ein Stück zur Liberalität Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Einigung der Koalitionspartner: "Dies ist ein wichtiger Schritt für die flächendeckende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und gegen eine altersbedingte Benachteiligung bestimmter Berufsgruppen", resümiert
Ursprünglich war diese Beschränkung 1993 in dem Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen und mit Wirkung zum 1. 1. 1999 eingeführt worden mit der Begründung, dem ärztlichen Nachwuchs angesichts der Zulassungssperren für die Errichtung neuer Praxen ausreichende Berufsaussichten in der ambulanten Versorgung zu eröffnen. Daran knüpfte die Vorgabe, die Zulassungsbeschränkungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sein sollten. Das aber ist längst Realität, betont Koschorrek auch mit Verweis darauf, dass mit der jüngsten Gesundheitsreform (GKV-WSG) die Zulassungsbeschränkungen im zahnärztlichen Bereich aufgehoben wurden. Auch die zweite Prämisse, nämlich Patienten (allerdings nur die GKV-Versicherten) vor überalterterten Behandlern zu schützen, ist seit Jahren durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (aus dem Jahr 2004), dass ein über 68-jähriger Zahnarzt durchaus Kollegen in anderen Vertragszahnarztpraxen vertreten darf, weitestgehend entkräftet. Ein bestechendes Argument Vor diesem Hintergrund hatte Koschorrek im Frühjahr dieses Jahres eine Initiative zur Aufhebung der Altersgrenze für die Zahnärzte erfolgreich in eine Anhörung des Gesundheitsausschusses eingebracht, die dort positiv bewertet wurde. Dr. Fritz-Josef Willmes, BZÄK-Ehrenpräsident und Initiator des Vereins "Zukunftspraxis 50 Plus" sieht hier ebenfalls Licht am Ende des Tunnels: Wichtig sei es doch für Niedergelassene, auch als erfahrener Zahnarzt zukunftsorientiert die Praxis führen zu können, und dies müsse unabhängig von einer fremdbestimmten Altersgrenze möglich sein. Für ein Gelingen spricht auch die aktuelle Kappung der Mindest-Altersgrenze für Gesundheitsfachberufe. Im Hebammengesetz, im Logopädengesetz, im Masseur- und Physiotherapeutengesetz, im Rettungsassistentengesetz und im pharmazeutisch-technischen Assistentengesetz sah eine Klausel ein jeweiliges Mindestalter für den Ausbildungsbeginn vor. Hierzu erklärt die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfrak
Für den Wegfall der Altersgrenze sprachen sich die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung aus und machten deutlich, dass die persönliche Eignung nicht zwingend mit dem Lebensalter der Bewerber zusammenhängt. Ein bestechendes Argument, das sicher auch an dem anderen Ende der Altersskala Anwendung finden kann. pit zm 98, Nr. 14, 16.07.2008, Seite 28-29 |
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