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| 16. Juli
2008 Gastschüler im Ausland Malaria-Risiko berechtigt zur KündigungWird ein Schüler bei einem Gastschulaufenthalt entgegen der Zusicherung des Veranstalters in einem Malaria-Risikogebiet untergebracht, können die Eltern den Vertrag kündigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.Ein Schüler wollte ein Jahr in Südafrika verbringen, die Zielregion war nach Angaben der Gastschulorganisation ein Niedrigrisikogebiet für Malaria. Vor Ort und Stelle stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Die Malaria-Gefahr stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts einen Mangel des Gastschulvertrags dar und berechtigt zur Kündigung, wenn nicht umgehend eine andere Unterbringung angeboten wird. Gastschulaufenthalte unterliegen ähnlich wie Pauschalreisen dem Reisevertragsrecht. pit/ÄZ OLG Köln Urteil Az.: 16 U 11/07 Zuzahlungen gelten auch für Arbeitslose Ein Prozent SelbstbeteiligungDie Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.Ein 53-Jähriger hatte geklagt, dass wegen einer jährlichen Eigenbeteiligung in Höhe von 42 Euro das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum unterschritten sei. Dies wertete er als Verstoß gegen das Recht auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Mann muss als chronisch Kranker bis zu ein Prozent des Hartz-IV-Satzes von 347 Euro selbst beisteuern. Das BSG wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber nur dazu verpflichtet sei, das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren, berichtet "KBV-Kompakt". Der Hartz-IV-Satz liege aber über der absoluten Untergrenze, so das Gericht. pit/pm BSG Urteil 22. April 2008 AOK Rheinland/Hamburg Gerichte stoppen Zusatztarife nichtIm Streit um das Angebot von Zusatzversicherungen durch die AOK Rheinland/Hamburg sehen die Gerichte keinen Grund, das Vorgehen der Kasse durch eine einstweilige Anordnung zu stoppen. Da die private Continentale Krankenversicherung erst jetzt Klage in der Hauptsache einreicht, werde noch Zeit vergehen, bis die Angelegenheit endgültig entschieden ist, so die "Ärzte Zeitung".Im April letzten Jahres brachte die AOK Rheinland/ Hamburg als erste Kasse Zusatzversicherungen zu Zahnersatz, Auslandsreisekrankenschutz und Ein- und Zweibettzimmer im Krankenhaus auf den Markt. Sie drang damit in einen Bereich vor, der bisher den privaten Krankenversicherern vorbehalten war. Diese laufen dagegen Sturm, bislang vergebens. Der PKV-Verband und die Continentale hatten bei Zivilgerichten, Sozialgerichten und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) versucht, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Mit zwei Beschlüssen hat das LSG NRW diesem Bestreben jetzt ein Ende gesetzt. Die Entscheidungen in der Hauptsache stehen noch aus. jr/ÄZ LSG NRW, Az.: L 5 B 8/08 KR ER und L 11 B 6/08 KR ER Berufsunfähigkeit anerkannt ![]() Falsch beraten, gut gesschütztAlle Angaben, die ein zukünftig Versicherter gegenüber einem Vermittler macht, sind genauso zu behandeln, als ob der Kunde sie der Assekuranz mitgeteilt hätte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil festgestellt (IV ZR 270/06)Ein Kunde, der bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitspolice den Vermittler auf seine Rückenschmerzen hingewiesen hatte, hatte geklagt, wie der "Capital Investor" berichtet. Der Agent hatte ihm jedoch gesagt, dass er solche Beschwerden nicht angeben müsse. Als der Kunde zwei Jahre danach einen schweren Bandscheibenvorfall erlitt, warf ihm die Versicherung vor, sie bei Vertragsabschluss getäuscht zu haben - und verweigerte die Zahlung. Der BGH entschied indes, die falsche Beratung dürfe nicht zulasten des Kunden gehen, da dieser dem Agenten seine Vorerkrankung mitgeteilt habe. pit/pm BGH Urteil Az.: IV ZR 270/06 zm 98, Nr. 14, 16.07.2008, Seite 81 |
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