Bargeldloser
Zahlungsverkehr Die Tücken des Systems |
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16. Juli 2009 - Immer
mehr verschwindet das Bargeld aus dem täglichen Leben. Die Rechnungen
für Strom, Wasser oder Telefon
Banken und Sparkassen wickeln innerhalb der EU (inklusive Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) jährlich rund 73 Milliarden unbare Zahlungsvorgänge ab (Stand: 2006). Fehler sind dabei an der Tagesordnung. Wie leicht schleicht sich ein Zahlendreher bei der Eingabe der Kontonummer ein oder es verrutscht ein Komma und statt 100 Euro werden 1 000 Euro vom Konto abgebucht. Wie schnell beim Ausfüllen der Überweisung ein Dreher bei der Kontonummer passiert, weiß wohl jeder, der sich mit Bankgeschäften auskennt. Sowohl Kunden als auch Sachbearbeitern in Banken und Sparkassen unterlaufen Fehler. Zum Glück lässt sich so mancher Schaden im Nachhinein noch reparieren - jedenfalls jetzt noch. Für den Geldtransfer innerhalb Deutschlands gelten zurzeit noch die alten Regeln. Parallel dazu wickeln Banken und Sparkassen Überweisungen seit dem 1. Januar 2008 bereits im Einheitlichen Europäischen Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payment Area) ab. Für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU gelten schon die neuen Regeln. Statt Kontonummer und Bankleitzahl müssen sich die Kunden dann mit einer 22-stelligen IBAN (International Bank Account Number) und dem BIC (Bank Identification Code) herumschlagen. Für Frank-Christian Pauli, Banken-Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin, eine ständige Fehlerquelle. Einen festen Termin, ab wann nur noch SEPA-Regeln gelten sollen, gibt es noch nicht. Bis dahin laufen beide Modelle parallel. Überweisungen Grundsätzlich kann eine Überweisung widerrufen werden, solange das Geld noch nicht beim Empfänger gut geschrieben ist. Allerdings weist die Bank das Geld meist noch am selben Tag an , so dass Eile geboten ist. Es kann passieren, dass der Kunde aus Versehen eine so ungewöhnlich hohe Summe anweist, dass es der Bank hätte auffallen müssen. Bemerkt die Bank das Versehen jedoch nicht und rückt der Empfänger das Geld nicht mehr heraus, haftet die Bank nicht, denn sie ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die Überweisungssumme angemessen ist oder nicht. Zurückbuchen geht nur mit viel Glück. Dem Kunden bleibt nur die Chance, der Bank per Telefon oder Fax eine Gegenweisung zu erteilen. Betroffen sind dabei vor allem die
Im Eifer des Gefechts kann es passieren, dass die Kontonummer einer falschen Person zugeordnet wird. Dann ist die Bank am Zug. Läuft die Überweisung mit einem Beleg, muss sie Kontonummer und Empfängername miteinander abgleichen. Entscheidend dabei ist der Name des Adressaten. Der Kunde jedenfalls hat dabei keinen Nachteil. Erreicht sein Geld den Falschen, muss die Bank für Ausgleich sorgen. Und fehlt auf der Überweisung die Unterschrift des Kunden und die Bank führt den Auftrag dennoch aus, bekommt der Kunde sein Geld zurück. Bei der SEPA-Regel sollten Kunden mit den neuen Buchstaben- und Zahlencodes allerdings besonders gut aufpassen. Denn bei SEPA hat die IBAN Priorität. Falsche Angaben wie zum Beispiel ein Zahlendreher gehen zu Lasten des Verbrauchers. Aber: Am 1. November 2009 tritt das neue Zahlungsrecht in Kraft. Dann kann der Überweisende einen Auftrag nicht mehr widerrufen, nachdem die Bank ihn angenommen hat. Lastschrift Es gibt zwei Arten von Lastschriften: Hierbei erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, die an ihn gerichtete Lastschrift von seinem Konto abzubuchen. So legt zum Beispiel der Stromversorger die Erlaubnis zur Lastschrift bei seinem Institut vor. Es informiert die Bank des Kunden und der fällige Betrag wird abgebucht. Diesen Auftrag kann der Kunde jederzeit widerrufen. Hat er aber den Auftrag einmal erteilt, gibt es für ihn keine Möglichkeit mehr, das Geld zurückzuholen. Es bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich in diesem Fall mit seinem Stromversorger direkt auseinanderzusetzen. Mit diesem Verfahren arbeiten immer noch viele Geschäfte. Kunden, die dort mit der EC-Karte bezahlen wollen, legitimieren statt mit einer PIN mit ihrer Unterschrift die Abbuchung einer bestimmten Summe von ihrem Konto. Dabei bleibt ihnen aber die Möglichkeit, die Abbuchung sechs Wochen lang widerrufen zu dürfen. Ob die Rückforderung dabei zu Recht besteht oder nicht, spielt keine Rolle. Die Bank muss diesen Auftrag ausführen. Dabei gilt die Sechswochenfrist nicht - wie irrtümlich verbreitet - ab dem Auftragsdatum sondern sie beginnt erst mit dem Zugang des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses. War die ganze Abbuchung unberechtigt, kann der Kunde auch noch länger als sechs Wochen reklamieren. SEPA: Ab dem 1. November 2009 gibt es auch für Lastschriften SEPA-Regeln. Verbraucher sollen vor der Abbuchung benachrichtigt werden, um Einspruch erheben zu können. Danach bleiben ihnen acht Wochen, um die Abbuchung rückgängig zu machen. Allerdings müssen sie diese Absicht begründen. EC-Karte Ob im Supermarkt, beim Zahnarzt, im Restaurant oder in der Boutique, überall gehört das Bezahlen mit der EC-Karte kombiniert mit der PIN zum Alltag. Die Kunden sollten sich darüber im Klaren sein, dass bei Eingabe der PIN - anders als bei der oben genannten Einzugsermächtigung der fällige Betrag sofort vom Konto abgebucht wird. Wird dabei eine Summe aus Versehen zweimal abgebucht, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Erstattung. Gerät die Karte in falsche Hände und wird sie missbraucht, stehen die Gerichte inzwischen mehr auf der Seite der Kunden. Es gibt keine generelle Regelung. Die Richter entscheiden im Einzelfall. Doch weist der Bundesverband deutsche Banken darauf hin: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat (BGH WM 2004, 2309). Der Karteninhaber hat daher für einen anderen, von der Annahme des Anscheins abweichenden Verlauf konkrete Tatsachen vorzulegen. Mit anderen Worten: Nach Ansicht des Bankenverbandes liegt die Beweislast immer noch beim Kunden. Kreditkarte Der Kauf mit der Kreditkarte ist endgültig und kann nicht widerrufen werden. Kommt es zu Missverständnissen oder erweist sich die gekaufte Ware als mangelhaft, muss der Kunde mit dem Verkäufer verhandeln. Gut geführte Geschäfte zeigen sich meistens kulant und schreiben den Betrag für die zurück gegebene Ware dem Kartenkonto des Kunden gut. Passiert es aber, dass zum Beispiel ein Kellner im Restaurant die Karte zweimal durchzieht und das Konto doppelt belastet wird, sollte sich der Karteninhaber sofort an seine Bank wenden. Je nach Bedingungen bleiben vier bis sechs Wochen Zeit dafür. Die Bank muss die Buchung dann stornieren. Wer seine Karte sofort als gestohlen meldet, haftet nicht mehr für Schäden, die nach der Meldung entstanden sind. Für Missbrauch, der vor der Meldung geschah, ist der Kunde meistens bis zu einem Betrag von 50 Euro in der Haftung. Zur Kasse bittet die Bank für die gesamte Summe nur dann, wenn der Karteninhaber grob fahrlässig gehandelt hat. Bei Einkäufen im Internet liegt die Nachweispflicht beim Händler. Im Streitfall muss er beweisen, dass der Kunde bei ihm eingekauft hat. Generell gilt: Wird die Karte gestohlen oder besteht Verdacht auf Missbrauch, sollte der Kunde seine Karte sofort sperren lassen. SEPA: Zahlkarten wie die EC-Karte können schon jetzt europaweit eingesetzt werden. In Zukunft wird es viele neue Anbieter von Zahlkarten geben. Marlene Endruweit m.endruweit@netcologne.de Informationen gibt es im Internet unter: www.kartensicherheit.de/sos-infopass zm 99, Nr. 14, 16.07.2009, Seite 80-81 |
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