16. Juli 2009 |
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Unfallversicherung Für Ehrenamtler kostenlosWer sich im Bereich Gesundheit oder Wohlfahrt ehrenamtlich engagiert, ist per Gesetz kostenfrei unfallversichert. Dies gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bekannt. Dies gilt nicht für Ehrenamtträger, die sich in anderen Bereichen engagieren. Diese müssen angemeldet sein und für sie müssen Beiträge entrichtet werden. Über 23 Millionen Menschen üben in Deutschland ein Ehrenamt aus, davon viele in den Bereichen Gesundheit und Wohlfahrt.Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz im Wohlfahrtsbereich gilt für alle unentgeltlichen Tätigkeiten und sogar für solche, bei denen Aufwandsentschädigungen, zum Beispiel für Selbstkosten, gezahlt werden. Die Versicherung deckt nicht nur das Unfallrisiko bei der ehrenamtlichen Arbeit ab, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Stößt dem Ehrenamtler etwas zu, so trägt die BGW die Kosten für eine medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Ist seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert, sichert sie ihn mit einer Rente ab. sg/pm Gesetzliches Krankengeld Auch für SelbstständigeGesetzlich versicherte Selbstständige werden beim Krankengeld normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Nach einem Bundestagsbeschluss können sie ab der siebten Krankheitswoche anstelle der oftmals teureren "Wahltarife" künftig das gesetzliche Krankengeld beziehen. Alternativ dazu haben sie aber auch weiterhin die Option, bei ihrer Krankenkasse die zu Jahresbeginn eingeführten Tarife für Selbstständige und Freiberufler in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag gibt es jedoch nach wie vor nicht mehr. sg/dpaPraxismanagement Praxisnachfolger über InternetWer auf der Suche nach neuen Praxisräumen, Praxisnachfolgern oder Mitarbeitern ist, dem bietet das neue Web-Portal "meinepraxis.de" eine Anlaufstelle.Laut einem Bericht der Ärzte- Zeitung bietet das Internetportal ein kostenloses Forum für Anbieter und Sucher von Arztpraxen, Arztstellen oder Kooperationen und seit drei Monaten einen Infoplatz, der Praxisinhabern unterschiedliche Versicherungen, Labore oder Finanzierungsmöglichkeiten vorstellt. In dem Portal könnten auf der Suche nach einem Nachfolger auch begleitend Anzeigen geschaltet werden. sf/ÄZ Kündigungen Was ist zu beachtenImmer wieder stehen Praxischefs vor der Situation, dass eine Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt oder man selbst einen solchen Schritt in Erwägung ziehen muss. Dabei sind zahlreiche
juristische Feinheiten zu berücksichtigen. Der NAV-Virchow-Bund hat hierzu ein umfassendes Merkblatt herausgegeben, das helfen soll, langwierige Rechtsstreitigkeiten, Ärger im Praxisteam und finanziell ungünstige Folgen zu vermeiden. Folgende Punkte werden darin unter anderem thematisiert: sg/pm Das umfangreiche Merkblatt kann schriftlich oder telefonisch in der Geschäftsstelle des NAV-Virchow-Bundes bestellt werden und ist für Mitglieder als pdf-Dokument kostenfrei und in Papierform für 1 Euro erhältlich. Nicht-Mitglieder zahlen 4 Euro. NAV-Virchow-Bund Abteilung Service Postfach 10 26 61 50466 Köln Tel.: (0221) 973005-0 Fax: (0221) 7391239 E-Mail:info@nav-virchowbund.de Überstundennachweis Nicht ohne BestätigungPrivate Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Der Arbeitgeber müsse die Aufzeichnungen gegenzeichnen, oder der Mitarbeiter müsse zumindest beweisen können, dass der Arbeitgeber die Überstunden gebilligt habe. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Zeugwarts eines Amateur-Sportvereins ab. Dieser verlangte für angeblich fast 1 600 geleistete Überstunden zwischen 2004 und 2007 eine Nachzahlung von 16 000 Euro. Allerdings konnte er nur private Aufzeichnungen vorlegen. sg/pmLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 55116 Mainz AZ.: 6 Sa 337/08 Nav-Virchow-Bund Musterverträge für KooperationenSeit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes im Januar 2007 stehen den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zahlreiche Kooperationsmöglichkeiten offen. Doch in der Ärzteschaft gibt es Unsicherheiten: Welche Kooperationsform passt am Besten zu mir und meinen beruflichen Zielen? Welche juristischen und berufsrechtlichen Vorgaben muss ich beachten? Wie gieße ich einen Kooperationsvertrag in eine rechtlich wasserdichte Form? Der NAV-Virchow-Bund stellt seinen Mitgliedern exklusiv Musterverträge zu verschiedenen Kooperationsformen zur Verfügung. Vertragsmuster sind Bestandteil der Rechtsberatung und daher nur Mitgliedern des NAV-Virchow-Bundes zugänglich. Neu in dieser Reihe ist jetzt der "Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in Form von Jobsharing" erschienen. Jobsharing bedeutet, dass sich zwei Ärzte einen Vertragsarztsitz teilen. Dieses Modell, das eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung erlaubt, eignet sich zum Beispiel für junge Ärztinnen mit Kindern. Häufig wird diese Kooperationsform auch von älteren Ärzten genutzt, um in einem gesperrten Planungsbereich einen Praxisnachfolger zu etablieren. Die Musterverträge können in der Kölner Geschäftsstelle kostenlos als Datei, für 1 Euro in Papierform oder für 5 Euro auf CD-ROM bestellt werden. sg/pmNAV-Virchow-Bund Abteilung Service Postfach 10 26 61 50466 Köln Tel.: (0221) 973005-0 Fax: (0221) 7391239 E-Mail:info@nav-virchowbund.de Bundesarbeitsgericht zu Kündigungen Konkrete Abmahnung nötigArbeitgeber müssen vor einer ordentlichen Kündigung mit einer Abmahnung deutlich machen, welches Verhalten sie von Arbeitnehmern künftig erwarten. Eine Abmahnung müsse eine Warnfunktion haben und deutlich machen, dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Pressefotografen.Der Fotograf hatte mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht Erfolg. Er habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren, heißt es in der Urteilsbegründung. In vorausgegangenen Abmahnungen habe ihm der Arbeitgeber jedoch "keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben". Deshalb sei der Arbeitgeber zuvor bereits zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden. sg/ÄZ Bundesarbeitsgericht Erfurt 2 AZR 283/08 zm 99, Nr. 14, 16.07.2009, Seite 72-73 |