Bekanntmachung der KZBV

1. August 2006

Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Abs. 6 SGB V

Präambel
Die KZBV hat gem. § 95 d Abs. 6 Satz 1 SGB V im Einvernehmen mit der BZÄK den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum gem. § 95 d SGB V notwendigen Fortbildung zu regeln. Dies ist durch Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 13.02.2004 geschehen, wonach der Vertragszahnarzt innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen muss.

Darauf aufbauend hat die KZBV gem. § 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung gem. § 95 d Abs. 3 SGB V zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragszahnärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben.

I. Verfahren des Fortbildungsnachweises durch den Vertragszahnarzt

Schriftlicher Nachweis gegenüber der KZV
Der Vertragszahnarzt hat einen schriftlichen Nachweis der von ihm innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes erreichten Fortbildungspunkte gegenüber der KZV zu führen, deren Mitglied er zum Zeitpunkt der Erbringung des Fortbildungsnachweises ist.

Vorgaben der Bundeszahnärztekammer und der Zahnärztekammern
In den Fortbildungsnachweis können nur solche Fortbildungsmaßnahmen aufgenommen werden, die dem Konzept der Bundeszahnärztekammer zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen. Die KZV übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für die Fortbildung erteilten Punkte den Vorgaben der Bundeszahnärztekammer entsprechen.

Mindestpunktzahl
Der Fortbildungsnachweis kann gegenüber der KZV erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes mindestens 125 Punkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen kann. Der Nachweis kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer, deren Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraum bezieht, ersetzt werden.

Formloser Eigenbeleg
Der Fortbildungsnachweis ist in Form eines Eigenbelegs des Vertragszahnarztes zu führen, in dem die im Fünfjahreszeitraum erbrachten Fortbildungsmaßnahmen und die diesbezüglichen Punktbewertungen im Einzelnen aufzulisten sind. Dabei genügen grundsätzlich stichwortartige Bezeichnungen der jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen. Eventuelle weitergehende Bestimmungen zum Fortbildungsnachweis der KZVen (Nachweisformulare, usw.) sind zu beachten.

Aufbewahrungspflicht
Die KZVen werden gesetzmäßig stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der ihnen vorgelegten Fortbildungsnachweise ihrer Mitglieder vornehmen. Für diesen Zweck ist der Vertragszahnarzt verpflichtet, ihm von den Veranstaltern von Fortbildungsmaßnahmen erteilte Belege bzw. Bescheinigungen entsprechend der Vorgaben der KZVen einschließlich der Punktbewertungen aufzulisten und zusammen mit den Belegen und Bescheinigungen vorzulegen. Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr nach Mitteilung an die KZV aufzubewahren.


II. Honorarkürzungen gem. § 95 d Abs. 3 SGB V durch die KZV
Für das Verfahren der Kürzungen der Vergütungen im Rahmen des vertragszahnärztlichen Versorgung für den Fall, dass ein Vertragszahnarzt seiner Verpflichtung zum Nachweis der fachlichen Fortbildung innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht nachkommt, gilt grundsätzlich § 95 d Abs. 3 SGB V.

Personenbezogene Honorarkürzung
Die Honorarkürzungen beziehen sich nur auf Vergütungen für zahnärztliche Leistungen, die über die KZVen abgerechnet, bzw. von diesen verteilt werden. Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung ist eine persönliche Verpflichtung des einzelnen Vertragszahnarztes. Daher beziehen sich Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes, der seiner Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Dies gilt gem. § 95 d Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB V entsprechend für ermächtigte Zahnärzte bzw. angestellte Zahnärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragszahnarztes.

Gemeinschaftspraxen, angestellter Zahnarzt, medizinisches Versorgungszentrum
Soweit bei Gemeinschaftspraxen lediglich ein an dieser beteiligter Vertragszahnarzt seinen Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen kann, ist grundsätzlich das Gesamthonorar der Gemeinschaftspraxis durch die Anzahl der an ihr beteiligten Vertragszahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Vertragszahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, entsprechend zu kürzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Fortbildungsnachweis für einen angestellten Zahnarzt eines Vertragszahnarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums nicht erbracht werden kann.

Hinweispflicht der KZV
Der Vertragszahnarzt bzw. das medizinische Versorgungszentrum ist von der zuständigen KZV mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen gem. § 95 d Abs. 3 SGB V hinzuweisen ist.

Das Nähere zum Verfahren der Honorarkürzungen wird von den KZVen geregelt.

Entziehung der Zulassung
Ein Antrag auf Entziehung der Zulassung ist von der KZV gem. § 95 d Abs. 3 Satz 9 SGB V dann zu stellen, wenn nach deren Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen der §§ 95 Abs. 6 SGB V; 27 ZV-Z gegeben sind.


zm 96, Nr. 15, 01.08.2006, Seite 90