1. August
2006 - Der Vorstand der KZBV
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Zahnärztliche Fortbildung:
Das Verfahren ist jetzt näher geregelt. |
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hat in Abstimmung mit der BZÄK nähere
Regelungen zum Verfahren des Fortbildungsnachweises in der
vertragszahnärztlichen Versorgung beschlossen. Sie sind nun für die
KZVen verbindlich.
Zum Hintergrund: Bereits im Jahre 2004 hatte die KZBV Regelungen hinsichtlich
des angemessenen Umfanges der im Fünfjahreszeitraum notwendigen
Fortbildungen gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 1 SGB V getroffen. Sie
musste aber zusätzlich noch das Verfahren des Fortbildungsnachweises und
einer eventuellen Honorarkürzung festlegen. In diesem Zusammenhang sollten
Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt Vertragszahnärzte, die
bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist eine ausreichende Anzahl von
Fortbildungspunkten gesammelt haben, eine schriftliche Anerkennung über
die abgeleistete Fortbildung erhalten können.
Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll dadurch unter anderem sichergestellt
werden, dass im Falle von nicht durch die Kammern anerkannten Fortbildungen die
Zahnärzte auf Antrag bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes eine
schriftliche Mitteilung erhalten, ob die Fortbildung anerkannt wird. Das
Verfahren soll danach so ausgestaltet werden, dass jeder Zahnarzt die
Nichtanerkennung von Fortbildungszeiten nach Ablauf des
Fünfjahreszeitraumes und die daraus folgenden Honorarkürzungen
vermeiden kann.
In Abstimmung mit der BZÄK hat der Vorstand der KZBV am 17.05.2006
Regelungen hinsichtlich des Verfahrens des Fortbildungsnachweises und der
Honorarkürzung gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V
beschlossen. Dabei ist grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass
ein
schriftlicher Nachweis als Eigenbeleg des Vertragszahnarztes ausreicht,
die
Einzelbelege durch den Vertragszahnarzt vorzuhalten sind,
der Nachweis
gegenüber der KZV erst nach Erreichung von mindestens 125 Punkten im
Fünfjahreszeitraum erfolgen darf,
der Nachweis
durch eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer ersetzt werden kann,
nur
Maßnahmen berücksichtigt werden können, die dem Konzept der
BZÄK zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen,
eine
Stichprobenüberprüfung der Fortbildungsnachweise durch die KZVen
erfolgen soll,
durch den
Nachweis gegenüber der KZV letztere jedoch keine Gewähr dafür
übernimmt, dass die für die Fortbildung erteilten Punkte auch den
Vorgaben der Bundeszahnärztekammer entsprechen.
Hinsichtlich der Honorarkürzungen ist im Wesentlichen auf die Bestimmungen
in § 95 d Abs. 3 SGB V verwiesen worden. Ergänzend aufgenommen worden
sind klarstellende Regelungen hinsichtlich der Konsequenzen für den nicht
erbrachten Fortbildungsnachweis bei Gemeinschaftspraxen und angestellten
Zahnärzten. Die Regelungen sind für die KZVen verbindlich, so dass
diese deren Verfahren zugrunde gelegt werden.
Dr. Thomas Muschallik
Universitätsstr. 73
50931 Köln
Die
Regelungen zum Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung
gemäß § 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V sind im
Bekanntmachungsteil abgebildet.
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FortbildungsnachweiseDamit es
kein böses Erwachen gibt!
Die Bundeszahnärztekammer weist nochmals
darauf hin (wie bereits in zm 18/16.09.2004), dass für
Fortbildungsnachweise nur solche Veranstaltungen anerkannt werden, die in
Ankündigung und Teilnehmerbescheinigung darauf hinweisen, dass die
Veranstaltung/der Kurs nach den Leitsätzen und der Punktebewertung von
BZÄK und DGZMK stattfindet. Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ist
selbst dafür verantwortlich, solche Fortbildungsveranstaltungen zu
besuchen, die auch tatsächlich Punkte bringen.
Die BZÄK hat zusammen mit der KZBV und der DGZMK "Leitsätze zur
zahnärztlichen Fortbildung" entwickelt, die allen
Fortbildungsmaßnahmen, für die Fortbildungspunkte erworben werden,
zugrunde liegen. Jeder Fortbildungsanbieter erklärt in der Information
über die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen an die
Zahnärztekammern, dass die Veranstaltung/der Kurs nach den Leitsätzen
und der Punktebewertung von BZÄK und DGZMK stattfindet und dies in
Ankündigungen und Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen wird. Da manche
Fortbildungsanbieter dies nach wie vor nicht tun, wird hier nochmals auf dieses
Erfordernis hingewiesen, damit es beim Fortbildungsnachweis kein böses
Erwachen gibt.
BZÄK
Die Leitsätze von BZÄK, KZBV und DGZMK und die Punktebewertung nach
BZÄK und DGZMK sind im Internet abrufbar unter www.bzaek.de unter
Zahnärzte/Beirat Fortbildung (pdf-Datei) |
zm 96, Nr. 15, 01.08.2006, Seite 24
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