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| 1. August
2008 Familienversicherung der Krankenkasse greift Eine Abfindung ist eine EinmalzahlungAuch wenn ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung eine hohe Abfindung von seinem früheren Arbeitgeber erhält, kann er sich bei der Krankenversicherung des Ehepartners mitversichern lassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.Die Familienversicherung greife nur dann nicht, wenn ein Ehepartner mehr als den Grenzbetrag von derzeit 350 Euro im Monat bekomme. Auch wenn eine sehr hohe Abfindung gezahlt werde, könne die Krankenkasse die Summe nicht einfach aufteilen und als Quasieinkommen rechnen. Die Bundesrichter gaben in letzter Instanz einer Frau aus Essen recht, die Ende November 1998 gekündigt und dafür eine Abfindung von 108 000 Mark (55 000 Euro) erhalten hatte. Die Krankenversicherung teilte die Summe kurzerhand durch das bisherige Monatseinkommen und errechnete so ein fiktives Gehalt für 17 Monate, in denen sie die Frau nicht (kostenfrei) mitversichern wollte. Das ist unzulässig, erklärten die Bundessozialrichter. Die Abfindung sei im Dezember 1998 gezahlt worden, für diesen Monat sei eine Familienversicherung tatsächlich nicht statthaft. Gleich vom nächsten Monat an sei dies aber anders gewesen, weil die Frau in dieser Zeit, abgesehen von 130 Mark Zinseinnahmen, kein Einkommen gehabt habe. Eine Einmalzahlung sei eben nur eine Einmalzahlung, wie hoch sie auch sein möge. Folglich hätte die Frau gleich vom Januar 1999 an familienversichert werden müssen. pit/dpa BSG Urteil Oktober 2007 Az.: B 5b/8 KN 1/06 KR R Werbung mit einheitlichem Kassenbeitrag unzulässig Irreführung moniertDas Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat es in einer einstweiligen Anordnung einer gesetzlichen Krankenversicherung untersagt, mit der Behauptung zu werben, ab 1. Januar 2009 seien die Beiträge aller Krankenkassen gleich hoch. Diese Aussage sei irreführend.Eine derartige Werbung verschweige, dass die Krankenversicherung Zusatzbeiträge erheben dürfte, wenn ihre Mittel nicht ausreichten, monierten die Richter. Hintergrund des Rechtsstreits ist der ab 1. Januar 2009 eingeführte sogenannte Gesundheitsfonds. Außerdem werde verschwiegen, dass die Krankenversicherung bei einem Überschuss auch Prämien an die Versicherten zurückzahlen könnten, heißt es in dem am 29. Januar 2008 bekannt gewordenen Beschluss der Mainzer Richter. Zwar würden ab dem 1. Januar 2009 wegen des dann eingeführten Gesundheitsfonds alle gesetzlichen Krankenkassen zunächst denselben Beitragssatz erheben, die Einnahmen in diesen Fonds fließen. Doch seien sowohl Zusatzbeiträge als auch Beitragsrückzahlungen möglich. Die verklagte Krankenversicherung hatte ungeachtet dessen mit dem Hinweis geworben, angesichts gleicher Beitragssätze entscheide künftig nur der Service. pit/pm LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. 12. 2007 Az.: 5 ER 289/07 KR Unaufgeforderte Werbeanrufe Gut aufgelegtWerbeanrufe bei Unternehmen können wettbewerbswidrig sein, wenn sie zu belästigenden Störungen der beruflichen Tätigkeit führen.Ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich ist zwar bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Doch müssen Anrufer die hohe Zahl gleichartiger Angebote und deren große aktuelle Verbreitung berücksichtigen, was für einen Gewerbetreibenden die Gefahr berge, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden, zitieren die "Neue Wirtschaftsbriefe" den Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall betrieb die Beklagte eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnahm. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief unaufgefordert bei dem Geschäftsführer des klagenden Unternehmens an, weil er ihn unter anderem dazu veranlassen wollte, seinen kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine in einen erweiterten, entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Ein Eintrag des Unternehmens war in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert. Der Kläger beanstandete diesen Anruf als unzumutbare Belästigung. Recht hat er, bestätigten die Richter. pit/pm BGH, Urteil vom 20. 9. 2007 Az.: I ZR 88/05 zm 98, Nr. 15, 01.08.2008, Seite 72 |
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