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| 16 . August
2006 Der Flug fällt aus Die Airline haftetAuf zum Fortbildungskongress im Ausland. Ist Zeit knapp, wird in einem engen Zeitfenster gebucht. Doch der Flug fällt aus, die Fortbildung damit ins
Wasser. Der Zahnarzt bleibt nicht unbedingt auf allen Kosten sitzen.Eine Fluggesellschaft haftet grundsätzlich für die Folgen eines gestrichenen Fluges. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt klargestellt, berichtet die Ärzte-Zeitung. Die Richter sprachen einem Kläger 400 Euro Schadenersatz zu. Er wollte von Frankfurt über Paris nach Martinique fliegen. Aus betriebsinternen Gründen entfiel jedoch der Flug von Frankfurt nach Paris, so dass der Passagier auf einen späteren Flug ausweichen musste, den Anschluss nach Übersee verpasste und dort einen Tag verspätet ankam. Nach dem Urteil kann der Fluggast eine Zahlung beanspruchen, wenn er sich wegen einer Streichung um mindestens drei Stunden verspätet. Vorausgesetzt, die Flugstrecke geht über 1 500 Kilometer oder weiter. pit/pm AG Frankfurt, Az.: 30 C 2806/05-24 Geschädigter darf an Unfall nichts verdienen Reibach ausgeschlossenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten für einen Unfallwagen begrenzt.Geschädigte Autofahrer können grundsätzlich die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen. Auch, wenn sie auf dessen Reparatur verzichten. Verkauft der Betreffende sein kaputtes Auto innerhalb eines halben Jahres nach einem Unfall, stehen ihm diese veranschlagten Kosten allerdings nicht zu. Das entschied der BGH. Die Richter schränkten die Ansprüche ein: Ein Geschädigter könne dann nur die Kosten für den beschafften Ersatz verlangen, selbst wenn die Reparatur teurer geworden wäre. Geschädigte dürften an dem Unfall nicht verdienen. pit/ÄZ BGH Az.: VI ZR 192/05 Variable Flugroute: Stehenlassen gilt nicht Sondertarif hin, Sondertarif herNach dem Amtsgericht (AG) Köln hat nun auch das AG Frankfurt am Main geurteilt, dass Passagiere das Recht haben, ihr Ticket nur teilweise zu nutzen und Flugabschnitte verfallen zu lassen. Das Gericht verwarf eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft.Wer einen Rundflug mit Etappen bucht, darf unterwegs zusteigen, hat jetzt ein Frankfurter Richter entschieden. "Es besteht keine Verpflichtung für einen Reisenden, jedes Segment eines gebuchten Rundfluges auch zu nutzen", meinte der Frankfurter Richter in der Ärzte-Zeitung. Im verhandelten Fall hatten Geschäftsreisende eines Unternehmens einen preiswerten Hin- und Rückflug Paris-München gebucht, ließen aber den Hinflug verfallen. Als sie mit ihren Rundflug-Tickets die Rückreise antreten wollten, wurden sie erst in die Maschine gelassen, als sie neue Flugscheine gekauft hatten - für fast 3 400 Euro. Diesen Betrag muss ihnen die Airline nun ersetzen. Wie zuvor die Kölner Kollegen vertritt der Amtsrichter in Frankfurt die Ansicht, dass Fluggesellschaften ihre Passagiere nicht stehen lassen dürfen, wenn diese nur Teile ihres Tickets nutzen, Sondertarif hin, Sondertarif her. pit/ÄZ AG Frankfurt am Main, Az.: 31 C 297205-74 zm 96, Nr. 16, 16.08.2006, Seite 66 |
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