{short description of image}
16. August 2007

BGH-Urteil bestätigt Ansprüche der Verbraucher

Den Werbern an den Kragen

Im Juli wurde es amtlich: Verbraucher können gegen Werbe-SMS klagen. Sie können künftig selbst vor Gericht ein Verbot unerwünschter Werbe-SMS durchsetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat privaten Handynutzern am 19. Juli 2007 erstmals einen
 

Wirkungsvoll wehren

Gegenüber dem Handelsblatt erklärte Roland Schäfer von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, es dürfte aber auch künftig effektiver sein, sich bei unerwünschten Werbe-SMS an die Verbraucherzentralen zu wenden. Die sei kostenfrei oder zumindest günstig. Zudem wirkungsvoll, denn ein Werbeverbot, das es von einem Verband erstritten werde, gelte generell auch zu Gunsten anderer Verbraucher.

Auskunftsanspruch gegen Telekommunikations-Unternehmen eingeräumt. Damit gaben die Karlsruher Richter der Klage eines Rechtsanwalts statt, der sich durch eine Werbe-SMS belästigt fühlte und deshalb den betreffenden Handy-Provider auf Herausgabe der Absenderdaten verklagt hatte. Werbe-SMS oder Mails an Adressaten ohne deren Zustimmung zu verschicken, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur für die Briefpost.
Hintergrund des Prozesses war eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002, mit der die Klagerechte der Verbraucher verbessert werden sollten. Die Fassung des Paragrafen 13a im "Unterlassungsklage- Gesetz" fiel jedoch zweideutig aus: Privatpersonen sollten nur dann eine Auskunft einklagen können, wenn keine entsprechenden Ansprüche von Verbänden existierten - womit die Vorschrift praktisch leer lief, weil die Verbraucherverbände generell solche Informationsrechte haben. Der BGH legte die Vorschrift nun im Sinne des Verbraucherschutzes aus: Handybesitzer können die Herausgabe der Daten der SMS-Absender selbst verlangen, solange nicht ein Verbraucherverband die Rechte der Handynutzer gerichtlich bereits eingeklagt hat.
Jetzt können Verbraucher sich den Namen und die Adresse hinter der Telefonnummer besorgen, von der aus die SMS versandt wurde. Dies ist Voraussetzung, um gerichtlich bei den jeweiligen Unternehmen ein Verbot weiterer Werbe-Kurzmitteilungen einzuklagen. Bisher konnten nur Verbraucherschutzverbände auf dem Gerichtsweg an die Daten kommen, berichtete die Wirtschaftszeitung "Das Handelsblatt".
pit/pm

BGH, Az: I ZR 191/04
vom 19. Juli 2007


Vorgeblicher Verbraucherschutz

Achtung bei Anruf

Vor unerwünschten Anrufen einer "Verbraucherschutzhilfe" aus dem Raum Hamburg warnen die Verbraucherzentralen im Bundesgebiet. Die angeblichen Verbraucherschützer versuchten, an Kontonummer und Geld von arglosen Menschen zu gelangen, erläuterte zum Beispiel Lore Hermann-Karch, Pressesprecherin der Verbraucherzentrale in Mainz, der Allgemeinen Zeitung. Beide Daten aber sollten Angerufene nicht preisgeben, vielmehr deutlich machen, dass solche Anrufe untersagt sind und man künftig nicht mehr belästigt werden möchte. Mit Daten des Anrufers kann die Verbraucherzentrale eine Abmahnung veranlassen.
pit/pm

Deutsche Rentenversicherung Bund

Gleicher Beitrag - gleiche Leistung

Der Werbespot eines großen deutschen Versicherungsunternehmens suggeriert, dass Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung schlechter gestellt sind als Männer und nur 50 Prozent der Leistungen erhalten. Diese Aussage sei falsch, betont die Deutsche Rentenversicherung Bund: "Frauen und Männer erhalten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleicher Beitragsleistung auch Rentenzahlungen in gleicher Höhe. Darüber hinaus kommen vor allem Frauen in den Genuss von familienpolitischen Leistungen in der Rentenversicherung. Zeiten der Erziehung eines Kindes können die Rente erhöhen, ohne dass in dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. Die Altersrente kann hierdurch für jedes Kind um bis zu 138 Euro monatlich höher ausfallen. Um diesen Betrag aufgrund von Beitragszahlungen zu erwerben, müsste man derzeit zirka 31 000 Euro in die Rentenversicherung zahlen." Oder im Schnitt fünf Jahre einzahlen. Ebenso profitierten Frauen von der Aufwertung der Rente durch die Anrechnung von Pflegezeiten in der Rentenversicherung, auch ohne eigene Beitragszahlung.
pit/pm


zm 97, Nr. 16, 16.08.2007, Seite 80