16. August
2008 - Mitte bis Ende August wird voraussichtlich der Referentenentwurf
zur GOZ-Novellierung auf den Tisch kommen. Darin ist mit einer Öffnungsklausel zu rechnen, mit der
Einzelverträge zwischen Zahnarzt und PKV ermöglicht werden sollen.
Ein von BZÄK und KZBV in Auftrag gegebenes Gutachten des Konstanzer
Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Winfried Boecken kommt zu dem Ergebnis, dass
die Einführung einer solchen Vorschrift verfassungswidrig sei.

Fotos: Lopata |
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geplante Öffnungsklausel für verfassungswidrig: Prof. Dr. Winfried
Boecken, Konstanz |
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Warnen vor dem
Schritt in die Einheitsversicherung: BZÄK-Präsident Dr. Dr.
Jürgen Weitkamp ... |
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... und der
KZBV-Vorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz |
Das Bundesgesundheitsministerium plant, in der neuen Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) eine Klausel zu verankern, die
Direktverträge außerhalb der GOZ zwischen einzelnen Zahnärzten
oder Gruppen von Zahnärzten mit den Privaten Krankenversicherungen
zulässt. Diese sogenannte Öffnungsklausel (im bisher vorliegenden
GOZ-Arbeitsentwurf GOZ-E unter § 2a festgeschrieben) wird vom Berufsstand
äußerst kritisch gesehen, da sie die Gefahr birgt, dass die private
Gebührenordnung ausgehöhlt wird und stattdessen ein ruinöser
Preiswettbewerb zu Lasten der Patienten greift.
Deshalb beauftragten BZÄK und KZBV den Rechtswissenschaftler Prof. Dr.
Winfried Boecken, Direktor des Konstanzer Seminars zur Rechtsentwicklung und
Ordinarius für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der
Sozialen Sicherheit, mit einem Kurzgutachten, um
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Die "Öffnungsklausel"
Die sogenannte Öffnungsklausel wird im
GOZ-Arbeitsentwurf (GOZ-E) vom 9. 1. 2008 in § 2a, Absatz 1
folgendermaßen bestimmt:
Abweichende Vereinbarung mit dem Kostenträger: Zahnärzte oder Gruppen
von Zahnärzten können in Verträgen mit Unternehmen der privaten
Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Vergütung
zahnärztlicher Leistungen abweichend von dieser Verordnung festlegen und
das Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren.
Die Bundeszahnärztekammer oder zahnärztliche Verbände
können mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, Unternehmen der
privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
Rahmenempfehlungen zu Verträgen nach Satz 1 schließen. |
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abzuklären, ob die geplante Klausel rechtlich
zulässig ist. Boecken, der auch Mitglied im wissenschaftlichen Consilium
der BZÄK ist, stellte die Ergebnisse anlässlich des
BZÄK-Symposiums "Gesundheitswesen zwischen Wettbewerb und
Regulierung" am 18. Juli in Berlin vor.
Massive Bedenken
Seiner Einschätzung nach gibt es massive juristische Bedenken gegen die
Öffnungsklausel: Sie sei verfassungswidrig und stelle einen Verstoß
gegen das Grundgesetz dar. Die Einführung einer solchen Vorschrift sei
nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 15 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz ZHG) gedeckt.
Außerdem werfe die Vorschrift auch EU-rechtliche Fragen auf.
Der Knackpunkt: Im § 15 des Zahnheilkundegesetzes wird die Bundesregierung
ermächtigt, eine Gebührenordnung zu erlassen. Dabei sind aber laut
dieser Bestimmung folgende Ziele zu berücksichtigen:
Verhinderung
eines ruinösen Preiswettbewerbs um die Patienten
Schaffung eines
Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und
Patienten
Stärkung
der Transparenz privatzahnärztlicher Liquidation.
Die geplante Öffnungsklausel sei, so Boecken, mit keiner dieser Vorgaben
zu vereinbaren. Statt einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, werde
vielmehr der ungebremsten Kostenminimierung das Tor geöffnet, zu Lasten
eines funktionierenden Gesundheitswesens und des Verbraucherschutzes.
Schritt in Einheitsversicherung
BZÄK und KZBV weisen darauf hin, dass eine Vielzahl von
Einzelverträgen zu einem intransparenten System der Vergütung
zahnärztlicher Leistungen führen müsse. Fairer Wettbewerb sei
grundsätzlich erwünscht, so Dr. Dr. Jürgen Weitkamp,
Präsident der BZÄK. Es bestehe mit der Öffnungsklausel aber die
Gefahr, dass die GOZ als Vergütungsgrundl
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Auch
die Ärzte warnen |
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Bundesärztekammer lehnt GOZ-Öffnungsklausel
ab
Die Bundesärztekammer teilt die Bedenken von
BZÄK und KZBV: Auch sie warnt in einer Pressemeldung eindringlich vor
einer Aushebelung der bestehenden privatärztlichen Gebührenordnung.
Die geplante Öffnungsklausel in der GOZ wäre eine Vorentscheidung
für die anstehende Novellierung der GOÄ. Sie hätte laut BÄK
zur Folge, dass privaten Krankenversicherungen oder Beihilfeträgern das
Recht eingeräumt wird, Preisabsprachen mit einzelnen Ärzten oder
Krankenhäusern völlig losgelöst von der Gebührenordnung zu
vereinbaren.
Eine Preisuntergrenze für die von der Gebührenordnung abweichenden
Honorarvereinbarungen sei dabei nicht vorgesehen. "Wenn die
Öffnungsklausel wie geplant kommt, ist ein ruinöser Preiswettbewerb
zu Lasten der Patienten und der Ärzte vorprogrammiert", warnt Dr.
Franz Gadomski, Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der
Bundesärztekammer.
GOZ und GOÄ sind Gadomski zufolge Preisregulierungsinstrumente, die der
Staat einsetzen muss, um einen Ausgleich zwischen den Interessen von Patienten
und Ärzten herzustellen. Mit der geplanten Öffnungsklausel könne
der gemeinwohlorientierte Sinn und Zweck einer Gebührenordnung unterlaufen
werden. Dies sei durch die Ermächtigungsgrundlagen für GOZ und
GOÄ nicht gedeckt.
Gadomski: "Der Sinn der abweichenden Honorarvereinbarung nach
gültigem Recht besteht darin, Privatautonomie zu gewährleisten, also
Vertragsfreiheit im Interesse der Versicherten und Berufsausübungsfreiheit
von Ärzten. Diese Autonomie würde mit der Neuregelung ad absurdum
geführt."
Aus Sicht der BÄK stellen die Preisabsprachen via Öffnungsklausel
zudem Kartellvereinbarungen dar, die gegen EU-Recht verstoßen, so
Gadomski. Die BÄK teilt deshalb die massiven verfassungsrechtlichen
Bedenken, die in dem von der Bundeszahnärztekammer in Auftrag gegebenen
Kurzgutachten dargestellt werden. ck/pm |
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age ausgehöhlt werde: "Übrig bleibt
ein Flickenteppich von Verträgen, der keinerlei Gewähr bietet, dass
in jedem Einzelfall eine qualitativ anspruchsvolle zahnärztliche Leistung
erbracht wird."
Mit dieser Kollektivierung des Gebührenrechts halten, so fürchtet der
KZBV-Vorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz, erneut Elemente des
Sozialgesetzbuches V und damit der Gesetzlichen Krankenversicherung Einzug in
die Private Gebührenordnung. "Das ist wieder ein Schritt mehr in die
Einheitsversicherung."
Kernaussagen
Zusammengefasst kommt Boecken in seinem Kurzgutachten zu folgenden
Kernaussagen:
Verfassungsrechtlich ist davon auszugehen, dass dem Bund für § 15 ZHG
(die Bestimmung ist laut Grundgesetz die erforderliche formellgesetzliche
Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung zum Erlass
beziehungsweise zur Änderung der GOZ) die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz zusteht.
In § 15
ZHG selbst werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der zum Erlass einer
Gebührenordnung für Zahnärzte erteilten Ermächtigung
hinreichend bestimmt.
Die geplante
Vorschrift des § 2a des GOZ-Arbeitsentwurfs ist mit ihrem Regelungsgehalt
nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 15 ZHG gedeckt und deshalb
bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig.
§ 15 ZHG
kann die Verordnungsregelung des § 2a im GOZ-Arbeitsentwurf nicht tragen,
weil diese ihrem Inhalt nach nicht mit der im Zahnheilkundegesetz verfolgten
Zielsetzung (Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs,
Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen
von Zahnärzten und Patienten unter Beachtung der jeweiligen berechtigten
Interessen sowie Erhöhung der Transparenz privatzahnärtzlicher
Liquidation) im Einklang steht.
Die aus der
fehlenden Deckung der Öffnungsklausel durch § 15 ZHG folgende
Verfassungswidrigkeit führt dazu, dass (mögliche) Eingriffe in die
das Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte
und die durch das Grundgesetz gewährleistete Vertragsfreiheit der
Patienten durch die Öffnungsklausel bereits aus diesem Grund nicht
verfassungsgemäß sein können.
Die
Möglichkeit einer Abweichung von der GOZ nach Maßgabe des § 2a
GOZ-E durch Vereinbarungen zwischen Zahnärzten und Kostenträgern
verstößt jedoch nicht gegen das EG-rechtliche Verbot von
Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Regelung
des § 2a GOZ-E beinhaltet keine Beschränkung der
EU-Dienstleistungsfreiheit.
Fundierte Grundlage
Die Bundeszahnärztekammer betont, dass das Gutachten eine fundierte
Grundlage für die anstehende berufspolitische Auseinandersetzung mit dem
Mitte bis Ende August zu erwartenden Referentenentwurf zur neuen GOZ bietet. pr
zm 98, Nr.16, 16.08.2008, Seite
20-21
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