Pflegezeitgesetz

Fristen bei Freistellung

16. August 2008 - Zum 1. Juli 2008 kamen einige Änderungen bei der Pflegeversicherung und der Pflegezeit. Die entlasten zwar im Ernstfall die Angestellten bei der Pflege ihrer Angehörigen, der Zahnarzt als
Überraschend wird die Mutter zum Pflegefall und die Tocher braucht ein paar Tage frei, um ihre Versorgung zu organisieren. Dafür kann sie sich bis zu zehn Tage freistellen lassen.
Arbeitgeber aber muss sich auf die Freistellungsansprüche seiner Mitarbeiter einstellen.


Schwere Krankheiten kommen meist plötzlich und unerwartet. Der Herzinfarkt vom Ehemann genauso wie der Schlaganfall der Schwiegermutter. Schon ist der Pflegefall in der Familie da. Man muss sich um den Angehörigen kümmern, eine häusliche Pflege organisieren oder schnell einen Platz in einem Pflegeheim finden. Für alle Berufstätigen bedeutet es eine erhebliche Mehrbelastung, die Pflegeleistungen zusätzlich zu den Arbeitszeiten zu koordinieren. Um diese Arbeitnehmer zu entlasten, trat zum 1. Juli 2008 die Reform der Pflegeversicherung mit dem Pflegezeitgesetz in Kraft.

Das Pflegezeitgesetz gewährt den Berufstätigen zwei Vergünstigungen:

die kurzzeitige Freistellung umfasst maximal zehn Arbeitstage,
die Pflegezeit bis zu sechs Monate.

Das Pflegezeitgesetz gilt für alle Beschäftigten. Voll- und Teilzeitkräfte können es ebenso in Anspruch nehmen wie Auszubildende, Hilfskräfte oder angestellte Zahnärzte. Voraussetzung ist jedoch, dass ein naher Angehörige pflegebedürftig wird, es sich beim Erkrankten also zum Beispiel um Eltern, Ehepartner, Großeltern, eigene Kinder, Geschwister, aber auch Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft handelt. Während der Freistellung braucht der Zahnarzt der Beschäftigten kein Gehalt zu zahlen. Aber - ganz wichtig - von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung genießen die Beschäftigten einen Kündigungsschutz. Dieses Kündigungsverbot muss der Zahnarzt als Arbeitgeber künftig bei seiner Personalplanung berücksichtigen.


Kurzzeitige Freistellung
Diese Regelung gilt für alle Betriebe, also auch für die Zahnarztpraxis mit lediglich einer Mitarbeiterin. Jede Beschäftigte kann die kurzzeitige Freistellung von maximal zehn Tagen fordern, wenn ein Pflegefall unerwartet eintritt und kurzfristig die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen organisiert werden muss. Die Beschäftigte braucht für die Freistellung den Zahnarzt lediglich über den Grund zu informieren. Dafür genügt auch eine kurzfristige und mündliche Information.

Es ist nicht erforderlich, dass der Zahnarzt der Freistellung zustimmt oder diese genehmigt. Er sollte aber auf jeden Fall von seiner Mitarbeiterin eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der die akut aufgetretene Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ersichtlich ist. Das ist zwar nicht erforderlich, beugt aber Missbrauch vor.


Pflegezeit
Diese Regelung des Pflegezeitgesetzes gilt nur für Betriebe - und somit auch für Zahnarztpraxen - mit mehr als 15 Beschäftigten. Berufstätige, die Angehörige pflegen wollen, können sich bis zu sechs Monate vom Job freistellen lassen. Die Pflege des nahen Angehörigen muss dabei in häuslicher Umgebung, also nicht in einem Pflegeheim, durchgeführt werden und der nahe Angehörige muss zumindest Leistungen der Pflegestufe I erhalten.

Will eine Beschäftigte die Pflegezeit in Anspruch nehmen, muss sie dies ihrem Zahnarzt mindestens zehn Tage zuvor schriftlich mitteilen. In dem Schreiben muss sie zudem angeben, in welchen Zeitraum sie nicht arbeiten kann und ob sie eine vollständige oder nur teilweise Freistellung von der Arbeit wünscht. Diesem Schreiben ist eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) oder einer privaten Pflegeversicherung beizulegen, aus dem die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ersichtlich ist.

Der Zahnarzt muss den Wünschen der Beschäftigten entsprechen, auch dem Wunsch nach Teilzeit muss er nachkommen. Er kann diesen nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Jede Abweichung von der vereinbarten Pflegezeit ist zwar möglich, bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers. So muss der Zahnarzt zustimmen, wenn die Beschäftigte die beantragte Pflegezeit abkürzen möchte. Will die Mitarbeiterin noch nicht genutzte Pflegezeit in Anspruch nehmen, ist hierfür ebenfalls die Zustimmung des Zahnarztes notwendig.

Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht gibt es, wenn zum Beispiel der Angehörige doch dauerhaft in ein Pflegeheim aufgenommen werden muss oder die Pflege unzumutbar wird. Die Mitarbeiterin hat dann einen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr, muss allerdings unter Umständen eine vierwöchige Übergangsfrist hinnehmen. Denn die Pflegezeit endet grundsätzlich vier Wochen nachdem die Notwendigkeit zur Pflege des Angehörigen weggefallen ist.

Große Praxen mit mehr als 15 Mitarbeitern werden den Ausfall einer Mitarbeiterin durch die Pflegezeit meist kompensieren müssen. Natürlich wäre es möglich, eine Mitarbeiterin mit einem befristeten Arbeitsvertrag einzustellen. Es ist jedoch schwierig, eine qualifizierte Kraft zu finden, die sich auf ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis von maximal sechs Monaten einlässt.

Gut dran ist daher die Praxis, in der die anderen Beschäftigten für diese Zeitspanne ihrerseits ihre Arbeitszeit zeitlich flexibel gestalten (können).

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 98, Nr. 16, 16.08.2008, Seite 72-73