Beschäftigung von Angehörigen in Zahnarztpraxen

Steuerberater konsultieren

 
16. August 2009 - Für nicht wenige Ehepaare unter den Zahnärzten ist es eine wunderschöne Kombination von Privat- und Berufsleben,
Um keine unliebsamen steuerlichen Konsequenzen tragen zu müssen, empfiehlt es sich nicht nur für Zahnärzte, die Angehörige in der Praxis beschäftigen, Informationen vom Steuerberater einzuholen.
wenn beide Partner in der Praxis arbeiten. Damit dies so bleibt, sollte man bei der Mitarbeit von Angehörigen den Aspekt der steuerlichen Verrechnung mit im Blick haben. Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Steuerberater aufzusuchen.


In vielen Praxen agiert der Ehepartner beispielsweise als Praxismanager oder steigt nach einer Zeit der Kindererziehung wieder ins Berufsleben mit in die Praxis ein. Dabei kann er sich nebenbei fortbilden und qualifizieren. Die Kosten für diese Maßnahmen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zudem fließt ein Teil der Lohn- und Lohnnebenkosten wieder in die Familie zurück.

Bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis ist jedoch zu beachten, dass bei der Steuererklärung (Zusammenveranlagung) das gemeinsame Einkommen zählt. Deshalb mindert das Gehalt des Ehepartners zwar den steuerpflichtigen Gewinn der Praxis, muss jedoch als Einnahme bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die gezahlte Lohnsteuer mindert entsprechend die Steuerschuld der Einkommenssteuer. Das Einkommen wird somit lediglich zwischen den Ehepartnern verschoben.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des mitarbeitenden Ehegatten könnte es Probleme geben. Wird der mit- arbeitende Ehegatte als Selbstständiger eingestuft, hat er keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Deshalb wird dringend empfohlen, vor Arbeitsbeginn die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen. Auf jeden Fall mindern die Sozialversicherungsbeiträge das verfügbare Familieneinkommen. Damit baut sich der mitarbeitende Ehegatte zwar eine eigene Altersversorgung auf, aber dies ist nicht in jedem Fall gewünscht. Schließlich gibt es angestellte Ehepartner, die schon über eine private Krankenversicherung und eine private Altersvorsorge abgesichert sind.

Fazit: Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen müssen viele Aspekte berücksichtigt werden. Deshalb sollte sich jeder Zahnarzt vor der Anstellung des Ehegatten von seinem Steuerberater ausführlich informieren lassen.

Dr. Sigrid Olbertz
Zahnärztin, Master of Business
Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 99, Nr. 16, 16.08.2009, Seite 77