"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. September 2007
Anwalt haftet nicht

Leeres Versprechen

Für leere Versprechen über den Ausgang eines Prozesses haften Anwälte gegenüber Mandanten nicht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt schuldet ein Anwalt seine Dienste, nicht einen (zugesicherten) Erfolg.
Ein Mandant hatte gegen seinen Anwalt geklagt. Dieser hatte ihm garantiert, wegen seiner guten Beziehung zur Bank eine vorzeitige Kreditablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung durchzusetzen. Die Rechnung ging nur zum Teil auf: Die Bank stimmte zwar der Kreditablösung zu, verlangte jedoch eine Entschädigung von knapp 530 000 Euro. Die Richter entschieden, der Anwalt müsse nur im Interesse des Mandanten tätig werden, ein Garantieversprechen gebe es nicht. Und lehnten es ab, den Anwalt in Haftung zu nehmen.
pit/ÄZ

OLG Frankfurt,
Az.: 19 U 175/06

Mobbing verjährt nicht unbedingt

Vergehen mit System

Klagen gegen Mobbing unterliegen nicht automatisch den Fristen für Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfurt (Az.: 8 AZR 709/06) ist für die Beurteilung entscheidend, ob es sich beim Mobbing um eine einzelne Verletzung oder ein "übergreifendes systematisches Vorgehen" gehandelt habe. Liege systematisches Mobbing vor, müssten auch länger zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden, berichtet der Kölner Stadt-Anzeiger.
Das Gericht gab damit einem Maschinenbauer Recht, der wegen systematischen Mobbings psychisch erkrankt war und Schadenersatz forderte. Er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen, insbesondere seiner Vorgesetzten, ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen, weil sie nur die einzelnen Vorfälle berücksichtigten, die innerhalb der Frist von sechs Monaten vor der ersten Mobbing-Meldung lagen. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt erneut über den Fall entscheiden
pit/pm

BAG Erfurt
Juli 2007
Az.: 8 AZR 709/06

Gericht sieht altersbedingte Grenze

68 plus 15 lautet die Formel

Offiziell gibt es für privatärztlich tätige Kollegen keine Altersgrenze. Ein Freibrief, als Privatarzt bis zum Umfallen zu arbeiten, ist das jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ging jetzt in einem Urteil davon aus, dass ab einem bestimmten Alter Ärzte wahrscheinlich zur Ausübung ihres Berufes nicht mehr in der Lage seien.
68 plus 15 - so lautet die Formel des Gerichts. Das heißt: Bei Privatärzten, die die Regelaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte um 15 Jahre überschritten haben, darf an deren gesundheitlicher Eignung zum Therapieren gezweifelt werden. Mit dieser Aussage haben die Richter die Beweislast mehr oder minder elegant auf den Schultern der Ärzte abgeladen. Denn über 83-Jährige, die um ihre Approbation fürchten, müssten jetzt enormen Argumentationsaufwand betreiben, wollten sie die Kammer vom Gegenteil überzeugen, berichtete die Ärzte-Zeitung.
Das sei einem 1919 geborenen Allgemeinarzt vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht gelungen. Apotheker hatten den Mediziner nach mehr als 60 Jahren untadeliger Praxistätigkeit angeschwärzt, weil von ihm, so heißt es in dem Gerichtsbeschluss, "wiederholt Rezepte mit missbräuchlichen Verordnungen von starken Schmerz- und Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht worden waren". Dass "Personen aus der Drogenszene" den Arzt offenbar ausgenutzt hatten, konnten sich die Richter nur durch "altersbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit" erklären. Ein Gutachten hatte zudem ergeben, dass der 87-Jährige nicht in der Lage sei, grundlegende Lebensdaten von sich und seinen Kindern widerspruchsfrei darzulegen. Auch an einfachen Additionsaufgaben sei er gescheitert.
pit/ÄZ

Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Beschluss Juli 2007
Az.: 8 LA 78/06



zm 97, Nr. 17, 01.09.2007, S. 119