1. September
2009 - Mitwirken, um im Sinne des Berufsstandes gestalten zu können
- so lässt sich die Haltung der Zahnärzteschaft zur
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (QS) am besten beschreiben.
QS ist gesetzlich vorgeschrieben und muss deshalb von allen Sektoren im
Gesundheitswesen umgesetzt werden. Eine zentrale Rolle obliegt dem G-BA.
Derzeit geht es darum, eine sektorenübergreifende Rahmenrichtlinie zu
erarbeiten. Das betrifft die Zahnärzte zunächst zwar nur mittelbar,
aber die Einbindung ist wichtig, um für künftige Prozesse gewappnet
zu sein. Hier ein Sachstandsbericht.
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Die sogennanten "fünf
Bänke" im G-BA: Vertretungen von GKV, KZBV, KBV, DKG und
Patientenorganisationen |
Die Förderung, die Sicherung und das Management von Qualität spielen
in der zahnärztlichen Versorgung eine immer größere Rolle.
Hinzu kommen steigende Anforderungen der Öffentlichkeit und des
Gesetzgebers an Transparenz und Qualitätssicherung (QS) bei der
Patientenversorgung. Der Berufsstand geht davon aus, dass das Thema in den
kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen wird.
Deswegen ist es für die Zahnärzteschaft wichtig, sich damit
auseinanderzusetzen und Qualitätssicherung als Möglichkeit zum
Aufbruch aus verkrusteten Strukturen zu verstehen. Ohnehin kommt man nicht an
dem Komplex vorbei, denn die gesetzlichen Grundlagen sehen dies
unmissverständlich vor. Dabei haben sich die Debatten um die Qualität
inzwischen weiterentwickelt, und zwar vom bloßen Kontrollgedanken hin zu
einem Optimierungsparadigma, zu dem das Management von Qualität genauso
gehört wie dessen Förderung.
Agenda Qualitätsförderung
Die Zahnärzteschaft hat sich schon sehr früh mit der Förderung
von Qualität auseinandergesetzt und sieht dies als ureigene Aufgabe des
Berufsstandes an. Qualitätsförderung dient der Transparenz der Arbeit
des Zahnarztes, der Verbesserung der Patientenversorgung und der
Lebensqualität. Die Orientierung erfolgt am Versorgungsalltag. Dies wurde
in der "Agenda Qualitätsförderung" manifestiert, einem
Grundsatzpapier, das BZÄK und KZBV gemeinsam im Juli 2004 herausgegeben
haben.
Ganz vorne steht bei den Zahnärzten das Bestreben, die Gestaltung für
den Berufsstand selbst in die Hand zu nehmen. Das war beispielsweise auch der
Tenor auf zwei berufsständischen Veranstaltungen der letzten Zeit, die
sich schwerpunktmäßig mit dem Thema beschäftigten -
nämlich auf der KZBV/BZÄK-Informationsveranstaltung für Kammern
und KZVen im Sommer 2008 in Stuttgart und auf dem Treffen der
Länderpresserefereten für
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Die Unterausschüsse des
G-BA und ihre Aufgaben
Der G-BA ist ein komplexes Gebilde, das Themenspektrum ist breit
gefächert. Um die Qualitätssicherung kümmert sich ein
Unterausschuss, der viele Facetten der Versorgung aufgreift.Quelle:
G-BA |
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Öffentlichkeitsarbeit von Kammern und KZVen
im Februar 2009 in Kiel.
Qualitative Anforderungen hat es im GKV-System zwar immer schon gegeben. Seit
dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind diese systematisiert
worden.
Neue Rolle des G-BA
Eine zentrale Rolle spielt der G-BA. Er wurde mit dem GKV-WSG neu organisiert
und dessen Beschlussfassung vereinheitlicht. Seit dem 1. Juli 2008 werden nun
alle G-BA-Entscheidungen nicht mehr sektorspezifisch, sondern mit
sektorenübergreifender Besetzung getroffen:
Das heißt, dass sowohl ambulante, stationäre wie auch
zahnärztliche Belange immer unter der Beteiligung von Krankenkassen, KBV,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der KZBV diskutiert und
Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Die Entscheidungen sind
für die Träger des G-BA, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie
für Versicherte und Leistungserbringer bindend.
Unabhängig davon wird zwischen den Sektoren der Versorgung, nämlich
zwischen dem ambulanten, stationären und zahnärztlichen Bereich,
unterschieden. Der Zahnärzteschaft war stets ein besonderes Anliegen, als
eigener Sektor definiert zu werden, um nicht mit dem ärztlichen Bereich
assimiliert zu werden. Dem wurde Rechnung getragen.
Zentrale Instanz der Normsetzung
Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich zum Thema Qualität vier
Handlungsfelder:
die Richtlinie
zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement
die
einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung
Kriterien
für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der Leistungen
sowie Kriterien
für die Beurteilung von Qualitätssicherung mit Vorgaben zur deren
Prüfung
Der G-BA ist - als zentrale Instanz der Normsetzung - beauftragt, Richtlinien
unter anderem in der Qualitätssicherung zu erlassen (§ 92 Abs. 1 Nr.
13 SGB V). Diese müssen sektorenübergreifend sein - es sei denn, die
Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen
angemessen gesichert werden (§ 137 Abs. 2 SGB V).
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| Die Sektorenverteilung zeigt: Die
KZBV ist neben KBV und DKG gleichrangig vertreten. |
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Mit der Umsetzung der Qualitätssicherung und der Darstellung der
Qualität - dazu gehört die Entwicklung von Qualitätsindikatoren
(auch für den zahnärztlichen Bereich) und Instrumenten zur Messung
und Darstellung der Versorgungsqualität, die Entwicklung einer
Dokumentation, die Beteiligung an der Durchführung der
Qualitätssicherung und die Veröffentlichung der Ergebnisse -
beauftragt der G-BA ein Institut (§ 137 a SGB V).
Dieses Institut ist das AQUA-Institut für angewandte
Qualitätsförderung in Göttingen. Es hatte vor Kurzem im Rahmen
des Vergabeverfahrens zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen den
Zuschlag erhalten. Das Verfahren wurde von der Bundesgeschäftsstelle
Qualitätssicherung in Düsseldorf (BQS) zwar angefochten. Vor Kurzem
hat aber das Landesgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag der BQS abgewiesen,
damit ist der Rechtsweg nun ausgeschöpft.
Sektorenübergreifend
Derzeit im Fokus steht die einrichtungs- und sektorenübergreifende
Qualitätssicherung. Dazu soll vom G-BA eine übergeordnete Richtlinie
über alle Sektoren erarbeitet werden, die den Rahmen vorgibt, in dem
sektorenübergreifende Qualitätssicherung zu erfolgen hat. Dazu
gehören unter anderem die Definition der Aufgaben auf Landesebene, deren
Strukturen und Finanzierung, die Anbindung an das Institut nach §137 a SGB
V und ein Zeitrahmen. Diese Arbeit läuft im G-BA-Unterausschuss
Qualitätssicherung.
Themenspezifische und sektorenspezifische Regelungen sollen erst zu einem
späteren Zeitpunkt erarbeitet werden. Beschlossen ist, eine eigene
Arbeitsgruppe für die Erarbeitung einer speziellen Richtlinie für die
zahnärztliche Versorgung einzurichten.
Seit Juli 2008 tagt eine Arbeitsgruppe des Unterausschusses QS, bestehend aus
Vertretern von KBV, KZBV, DKG, den GKV-Spitzenverbänden und
Patientenvertretern und arbeitet an einem gemeinsamen und einheitlichen
Vorschlag für die sektorenübergreifende Rahmenrichtlinie. Die
Arbeitsgruppe ist derzeit dabei, Prozesse zu klären und Dissense
auszuräumen. Kernpunkt der Arbeit ist die Organisation der Strukturen auf
Landesebene, da Qualitätssicherungsverfahren in den einzelnen Ländern
durchgeführt werden sollen. Bundesweite Verfahren sollen nur in
Sonderfällen in Betracht kommen.
Eine weitere Arbeitsgruppe im Unterausschuss beschäftigt sich mit der
Themenfindung und Priorisierung von Bereichen zur Qualitätssicherung. Hier
stehen zunächst ärztliche Themen im Vordergrund, zahnärztliche
Themen werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen. Es geht darum,
Themen festzulegen und diese in eine Rangordnung zu bringen. Hier können
auch Anregungen von außen aufgenommen werden.
Zwei Ebenen
Nach Vorstellung der Leistungserbringer soll die Qualitätssicherung
über zwei Ebenen laufen:
Die operative
Ebene:
KVen, KZVen und die Landesgeschäftsstellen für
Qualitätssicherung nehmen Daten von Ärzten, Zahnärzten und
Krankenhäusern an und leiten diese an eine unabhängige
Auswertungsstelle weiter. Umfang und Art der Daten werden nach
bundeseinheitlichen Kriterien durch das Institut nach § 137 a SGB V
festgelegt. KVen, KZVen und die Landesgeschäftsstellen für
Qualitätssicherung leiten Qualitätssicherungsberichte an ihre
Mitglieder weiter und koordinieren Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Die
verantwortliche Ebene:
Eine Arbeitsgruppe auf Landesebene berät über die Berichte und
bewertet diese in Fachkommissionen. Diese besteht aus KVen, KZVen,
Landesverbänden der Landeskrankenhausgesellschaften sowie - beratend -
Patientenvertretern und gegebenenfalls Vertretern anderer Gesundheitsberufe.
Diese Berichte werden mit Empfehlungen über Maßnahmen zur Umsetzung
an die operative Ebene weitergegeben.
Modelle angedacht
Für den vertragszahnärztlichen Bereich hat die KZBV intern bereits
Modellvorschläge angedacht. Prämisse ist, dass Daten nur zum Zweck
der Qualitätssicherung erhoben werden dürfen. Das heißt, dass
keine Transparenz über die Tätigkeit des einzelnen Zahnarztes
für Dritte geschaffen werden darf. Außerdem darf laut Vorstellung
der KZBV die Umsetzung in der Praxis zu keinem
unverhältnismäßigen Mehraufwand für den jeweiligen
Zahnarzt führen. Durch Anreize muss eine Motivation zur Beteiligung an der
Qualitätssicherung geschaffen werden. Von vornherein müssen Fehler in
der Dokumentation durch eine automatisierte Selektion der
Qualitätssicherungsdaten ausgeschlossen werden. Eine für den Zahnarzt
sichere Automatisierung der Datenerfassung und die Weitergabe zu
Qualitätssicherungszwecken lässt sich nach Überlegungen der KZBV
durch eine Erweiterung des bereits bestehenden BEMA-Moduls erreichen.
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| Die Organisation der QS in den
Ländern soll über zwei Ebenen laufen. |
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Die Arbeitsgruppe des Unterausschusses QS wird an der Entwicklung des
allgemeinen Teils der Richtlinie weiterarbeiten. Parallel dazu wird die im
vergangenen Jahr begonnene Arbeit zur Qualitässicherungsrichtlinie
für die zahnärztliche Versorgung in einer neuen Arbeitsgruppe
fortgesetzt und an die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Ausblick
Was die sektorenübergreifende QS-Rahmenrichtlinie angeht, stehen bisher
Aspekte der ambulanten und stationären Versorgung im Vordergrund.
Zahnärztliche Anliegen sind derzeit noch nicht tangiert. Aus Sicht der
Zahnärzteschaft ist positiv, dass hier zeitlicher Spielraum besteht.
Wichtig ist den zahnärztlichen Vertretern, bei der Gestaltung involviert
zu sein, weil hier grundlegende Strukturen geschaffen werden, die später
für den Berufsstand von Belang sein können. Wachsamkeit ist zum
Beispiel angebracht beim Datenschutz oder im Hinblick auf konkrete
Nutzenaspekte für die Praxis.
Die KZBV-interne Arbeit an der speziellen Richtlinie für die
vertragszahnärztliche Versorgung läuft bereits intensiv an. Die
Zeitschiene für konkrete Ergebnisse ist allerdings noch offen. pr
Der Bericht entstand in Zusammenarbeit mit der KZBV-Abteilung Koordination
Gemeinsamer Bundesausschuss und der von BZÄK und KZBV gemeinsam getragenen
Zahnärztlichen Zentralstelle Qualitätssicherung zzq.
zm 99, Nr. 17, 01.09.2009, Seite
18-22
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