"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . September 2006
BGH: Rechtsschutz muss finanzieren

Verfahren gegen Fonds

Der BGH hat aufgeräumt unter den Rechtsschutzversicherungen: Die müssen nach dem aktuellen Urteil die Prozesskosten tragen, wenn ihre Versicherten als Anleger auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds klagen, weil der Anlageprospekt Fehler enthielt.
Bisher hatten viele Rechtsschutzversicherer bei Klagen gegen Fondsanbieter ihre Deckungszusage verweigert. Begründung: Bei der Anteilszeichnung habe es sich um eine freiwillige "selbstständige Tätigkeit" des Versicherten gehandelt. Negative Folgen seien deshalb nicht zu den üblichen Alltagsrisiken zu zählen. Der BGH sieht das anders.
Erstritten wurde das Urteil von einer Berliner Kanzlei. Anwalt Dietmar Kälberer sagte, das Urteil biete nunmehr Rechtssicherheit für alle Anleger, die eine Rechtsschutzversicherung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen hätten, die seit 1994 gelten.
pit/ÄZ

BGH-Urteil,
Az.: IV ZR 252/04

Auflagen bei Praxisumzug gelten verbindlich

Antrag versäumt - Null-Honorar

Ein Arzt muss vor dem Umzug seiner Praxis die KV-Genehmigung einholen. Auch wenn er den Sitz nur um ein paar 100 Meter verlegt. Rückwirkend geht´s nicht, bestätigte das Bundessozialgericht (BSG)in Kassel.
Die Verlegung einer Kassenpraxis kann auch nicht in Ausnahmefällen rückwirkend genehmigt werden. Das hat jetzt das BSG bekräftigt. Der klagende Vertragsarzt muss nun auf das Honorar für über vier Monate verzichten.
Er war im November 2003 nur wenige hundert Meter mit seiner Praxis im Rheinland umgezogen. Dabei hatte er versäumt, dies zuvor bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein anzumelden, stellte verspätet den notwendigen Antrag.
Die KV lehnte eine rückwirkende Genehmigung ab, bestätigte den neuen Sitz zum Ende des ersten Quartals 2004. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, für die Zeit seit November gebe es kein Geld, weil er ohne Genehmigung am neuen Standort gearbeitet habe.
Dagegen klagte der Arzt: Der Einzugsbereich seiner Praxis habe sich nicht geändert, die vertragsärztliche Versorgung sei daher nicht beeinträchtigt worden. Zumindest in solchen Fällen müsse eine rückwirkende Genehmigung des neuen Standorts möglich sein.
Das Sozialgericht Düsseldorf ließ keinerlei Ausnahme zu. Richtig! bestätigte das BSG jetzt. Begründung: Jeder Vertragsarzt werde für einen bestimmten Standort zugelassen, der Sitz sei daher "Bestandteil des vertragsärztlichen Zulassungsstatus", betonten die Kasseler Richter. "Statusrelevante Entscheidungen" könnten aber "im System der vertragsärztlichen Versorgung nicht rückwirkend getroffen werden". Auf die Entfernung zwischen altem und neuem Standort komme es nicht an."
pit/ÄZ

Urteil des Bundessozialgerichts,
Az.: B 6 KA 7/05 R

Steuererklärung mit Irrtümern

Ein Einspruch gilt, auch bei Nachteilen

Wer Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, schadet sich unter Umständen selbst. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Danach kann der Fiskus bei der erneuten Prüfung der Einkommensverhältnisse irrtümlich gewährte Vorteile streichen, ohne auf diese Verschlechterung hinzuweisen. Damit entfällt für Steuerzahler die Option, ihren Einspruch wegen dieser Information des Finanzamts zurückzunehmen. Steuerexperten raten niedergelassenen Ärzten, den Bescheid vor einem Einspruch prüfen zu lassen.

Urteil des Bundesfinanzhofs,
Az.: XI R 24/05

Berufskrankheit

Tendovaginits bei PC-Arbeitern

Sehnenscheidenentzündungen nach jahrelanger Computerarbeit müssen als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Die Göttinger Verwaltungsrichter gaben der Klage einer Beamtin statt, die 90 Prozent ihrer Dienstzeit an einem PC gearbeitet und offenbar vor allem durch die Benutzung einer Computer-Maus chronische Schmerzen bekommen hatte. Da eine andere Ursache dafür nicht erkennbar sei, sei eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anzusehen.
pit/dpa

Verwaltungsgericht Göttingen,
Urteil Sommer 2006
Az.: 3 A 38/05

Gericht Privatärzte

Zum Notdienst verpflichtet

Die rund 1 600 niedergelassenen Privatärzte in Nordrhein-Westfalen müssen sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden am ärztlichen Notfalldienst beteiligen. Nach dem Heilberufegesetz seien alle niedergelassenen Ärzte dazu verpflichtet, argumentierte das Gericht.
Von der Pflicht, Notdienst zu leisten, könne ein Arzt nur ausnahmsweise befreit werden, etwa aus gesundheitlichen, familiären oder Altersgründen. Geklagt hatte ein Facharzt für Innere Medizin, der sich auf Grund seiner hochgradigen Spezialisierung nicht mehr für den allgemeinen Notfalldienst geeignet sah. Zudem sei er nicht Mitglied einer KV.
Das Gericht argumentierte, die Kassenärztliche Vereinigung dürfe Ärzte zum Notfalldienst einteilen, auch wenn diese nicht zu ihren Mitglieder zählen. Zudem müsse der Kläger sich fortbilden, wenn er tatsächlich zu spezialisiert sei, zumal er auch bei seinen Patienten mit Notfällen zu rechnen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pit/dpa

Verwaltungsgericht Minden
31. August 2006, Az: 7 K 1506/06

Überstundenregelung

Angeordnet, notwendig oder gebilligt

Überstunden eines Mitarbeiters führen nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz urteilte in Sachen Überstunden: Wer mehr als vereinbart arbeitet, darf nicht automatisch mehr Gehalt erwarten. Vielmehr muss der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall wenigstens nachweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder vom Arbeitgeber "billigend entgegengenommen wurden".
pit/ÄZ

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz,
Mai 2006
Az.: 9 Sa 711/05


zm 96, Nr. 18, 16.09.2006, Seite 114-115