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| 16. September
2007 Entgeltumwandlung Anspruch auf "Betriebsrente" bestätigtDer Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a Betriebsrentengesetztes (BetrAVG) ist verfassungsgemäß. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden.Nach § 1a des BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Wie die Fachzeitschrift "Betrieb + Personal" berichtet, haben Arbeitgeber für entsprechende Ansprüche einzustehen, auch wenn zum Beispiel eine Direktversicherung nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Ein Verstoß gegen das Grundgesetz insbesondere gegen die in Artikel 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nach Ansicht der Richter nicht vor. Sie haben deshalb eine Arbeitgeberin, die diese Verpflichtung als nicht gegeben ansehen wollte, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Veinbarung verurteilt. pit/pm BAG Urteil vom 12. Juni 2007 Az.: 3 AZR 14/06 Einsicht in Stammdaten Kontenabruf ist verfassungsgemäßDas Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Kontenabfrage durch Strafverfolgungs- und Finanzbehörden bestätigt.Diese Normen ermächtigen die genannten Behörden bei den Kreditinstituten zur automatisierten Abfrage der Kontostammdaten
von Bankkunden und sonstigen Verfügungsgerichtigten - wie Name,
Geburtsdatum, Kontonummern und Depots, berichtet der Zahnärzte
Wirtschaftsdienst. Die Behörden dürfen Kontenstände und
-bewegungen auf diese Weise aber nicht abfragen; dazu sind sie nur auf der
Grundlage anderer Ermächtigungsnormen berechtigt. Der Dienst weist darauf hin, dass die Kontenabfrage durch die Sozialbehörden dagegen nicht verfassungsgemäß sei. Seine Begründung: § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung lege den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. pit/pm Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 13. Juni 2007 Az.: 1 BvR 1550/03 Geschenkgutschein drei Jahre gültig Ganz klar ein KaufvertragFast jeder Zahnarzt hat einer Mitarbeiterin oder Geschäftspartnern als kleine Aufmerksamkeit schon einmal einen Geschenkgutschein überreicht. Ärgerlich, wenn der Händler versucht, nicht eingelöste Gutscheine oder Restguthaben in die eigene Tasche zu wirtschaften.Wie verärgert Kunden reagieren, wenn der Händler das versucht, musste die Deutschland-Filiale des Internethändlers Amazon erfahren. Bei dem Händler kann man einen Gutschein zwischen fünf und 500 Euro erwerben und diesen dann als Präsent überreichen. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fand sich allerdings die Klausel, dass der Gutschein oder das daraus verbliebene Restguthaben generell nur ein Jahr lang gültig seien. Das Landgericht (LG) München hat die entsprechende Klausel in AGB von Amazon für ungültig erklärt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, da die Verbraucherschützer die Meinung vertraten, dass es auch bei Gutscheinen um nichts anderes gehe als um abgeschlossene und gezahlte Kaufverträge. Für diese betrage die Verjährungsfrist aber mindestens drei Jahre. Das LG gab den Verbraucherschützern recht und stellte fest, dass Amazon von den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen abweiche: Nach dem Gesetz verjähre der Anspruch aus einem Gutschein in der Tat erst nach drei Jahren. olb LG München Az: 12 O 22084/06 Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten Mit dem Taxi hin und zurückKrankenfahrten bis zu 50 Kilometern mit dem Taxi sind steuerlcih günstigere als längere Fahrten. Doch welche Länge zählt? Die der einzelnen Fahrt? Der gesamten Strecke? Der Bundesfinanzhof (BFH)durfte sich mit den Feinheiten des Kilometerzählens jetzt auseinandersetzen.Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt sich der Steuersatz unter anderem für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und "Kraftdroschkenverkehr", innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch mit von Taxen betrieben werden kann, berichten die Neuen Wirtschaft-Briefe. Kauft ein Fahrgast zum Beispiel eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt. In einem Revisionsverfahren vor dem BFH war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sogenannte Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt nämlich beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von angenommen 30 km wurde damit eine einzige, und somit nicht begünstigte Fahrt mit 60 km. Der BFH gab dem Taxiunternehmer Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor. pit/pm BFH Urteil vom 31. Mai 2007 Az.: V R 18/05 zm 97, Nr. 18, 16. 098. 2007, Seite 118-119 |
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