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| 1. Oktober
2007 Hinterbliebene Lebenspartner bei Versorgungsrente Ausschluss rechtensHinterbliebene aus Lebenspartnerschaften haben keinen Anspruch auf eine Rente aus der Ärzteversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Geklagt hatte der hinterbliebene Lebenspartner eines Arztes, der Mitglied beim Versorgungswerk der Bezirksärztekammer Koblenz gewesen war. Der Ausschluss von Lebenspartnern verstößt nach Ansicht der höchsten Verwaltungsrichter nicht gegen Bundes- oder Europarecht und auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Eine Bevorzugung Verheirateter sei wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes zulässig, wenn sie auch nicht zwingend geboten sei, erklärten die Richter. Der Satzungsgeber dürfe sich an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebenspartnerschaften orientieren, heißt es in dem Urteil. Er bleibe aber gehalten, "nach angemessener Zeit" zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit annähere und ob sich daher eine Anpassungsnotwendigkeit ergebe. Bisher sind in den Satzungen der meisten berufsständischen Versorgungswerke Hinterbliebenenrenten nur für Ehepartner vorgesehen. Die Berliner Ärzteversorgung will die Rente für Lebenspartner einführen. In Hessen plant ein Allgemeinarzt den Klageweg zu beschreiten, um seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente zu sichern. pit/äz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil Juli 2007 Az.: 6 C 27.06 Gerichtsurteil nimmt Arbeitgeber in die Pflicht AiP-Phase als Berufserfahrung anerkanntDie Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg muss die Arzt-im-Praktikum-Phase (AiP) bei der Tarifeinordnung ihrer Ärzte als einschlägige Berufserfahrung werten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Magdeburg hat der Marburger Bund (MB) am 24. August hingewiesen. Dem klagenden Arzt stehen damit laut Bericht des Deutschen Ärzteblattes rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr Gehalt zu.Als "wegweisend" bezeichnete der Vorsitzende des MB, Frank Ulrich Montgomery, das Urteil. Bisher würden nämlich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und damit auch sämtliche Universitätskliniken in Deutschland den Ärzten ihre AiP-Zeit nicht als Berufserfahrung zugestehen. Dies führe bei den Uniärzten zu monatlichen Gehaltseinbußen von mehreren hundert Euro. Die bisherige Praxis der Einkommenskürzung habe bei den Medizinern in den Unikliniken zu massivem Unmut und Verärgerung geführt, der MB hat nach eigenen Angaben bundesweit rund 100 AiP-Klagen bei Arbeitsgerichten eingereicht. Montgomery forderte die Arbeitgeberseite auf, diesem Urteil zu folgen und umzudenken. pit/DÄB Drei Jahre Gefängnis für wissentliche HIV-Übertragung Hinterhältiger FreundWeil er seine Freundin wissentlich mit dem Aids-Virus infiziert hat, muss ein 26-Jähriger für drei Jahre ins Gefängnis. Das hat das Landgericht (LG) entschieden.Der Angeklagte hatte seiner Partnerin verschwiegen, dass er HIV-positiv getestet worden war. Um die Bedenken der 22-Jährigen gegen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu zerstreuen, hatte er ihr sogar einen gefälschten Aids-Test vorgelegt. Dieses Verhalten bezeichnete der Vorsitzende Richter als "besonders hinterhältig". Der Angeklagte hatte außerdem mit einer weiteren Frau geschlafen. Da nicht mehr zu klären war, ob sich die Freundin möglicherweise schon vor dem Aids-Test des Mannes infiziert hatte, wertete das Gericht die Taten nur als versuchte und nicht als vollendete schwere Körperverletzung. pit/dpa LG Braunschweig 4. September 2007 Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht zahlen Allein Panikattacken sind nicht genugAngstzustände oder Panikattacken im Job führen nicht ohne weiteres dazu, dass es Geld von der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken.
Der Versicherte müsse vielmehr alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Situation in den Griff zu bekommen - etwa sich ärztlich behandeln lassen oder Medikamente einnehmen. Das Gericht lehnte es mit seinem Beschluss ab, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil es für die Klage einer angehenden Lehrerin keine Erfolgsaussichten sah. Die Klägerin hatte Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollen, weil sie ihre Ausbildung zur Lehrerin nicht fortsetzen konnte. Sie berichtete, dass sie in den Nächten vor dem Unterricht unter Magenkrämpfen, Essstörungen, Panikattacken und Schlafstörungen gelitten habe. Medikamente hatte sie nach eigenen Angaben aber nicht eingenommen. Das OLG befand, es stehe nicht hinreichend fest, dass die Klägerin tatsächlich berufsunfähig sei. Wer psychische Beeinträchtigungen geltend mache, müsse darlegen, was er gegen sie getan habe. Denn nur dann könne geprüft werden, ob ein "Krankheitswert" vorliege. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. jr/dpa OLG Saarbücken Az.: 5 W 220/06-64 Betriebsaufgabe Schuldzinsen wandern mit dem WirtschaftsgutNach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind im Fall einer Betriebsaufgabe Schuldzinsen für betrieblich begründete Betriebsausgaben nur i nsoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die
zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung
von Aktivvermögen beglichen werden können. Der BFH hat in einem
Urteil nun erkannt, dass Verwertungshindernisse nur dann eine Ausnahme vom
Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen, wenn sie ihren
Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Werden Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind diesen die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten zuzuordnen, erläutern die "Neuen Wirtschaftsbriefe": Werden diese Güter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen gegebenenfalls als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Im Streitfall hatte der Kläger bei Betriebsaufgabe daraus Vermögen von seinerzeit zirka 190 000 DM (Räume und Fahrzeuge) aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt und sie im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt; das betriebliche Darlehen valutierte zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit 130 000 DM. Der BFH erkannte die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers an: Ein Unternehmer könne bei Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten nicht nach Belieben tilgen; vorrangig sei die Schuldentilgung, nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse. Ausnahme: Ein Verwertungshindernis, das seinen Grund in der betrieblichen Sphäre habe. Die auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen könnten jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) berücksichtigt werden. pit/pm BFH Urteil vom 28. März 2007 Az.: X R 15/04 Studium und Hartz IV Das beißt sichStudenten können grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat jetzt die Klage eines Studenten abgewiesen und deutlich gemacht, dass kein Anspruch auf Hartz-IV-Gelder bestehe, wenn eine Ausbildung zumindest theoretisch durch die Studienhilfe BAföG gefördert werden könne."Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an", begründeten die Bundessozialrichter ihr Urteil darüber, dass Studenten kein Arbeitslosengeld zu stehe. Ob der Student tatsächlich BAföG erhalte, sei irrelevant. Geklagt hatte ein Münchner, der zunächst Ethnologie und dann Bauingenieurwesen studiert hatte. Weil er erst nach dem siebten Semester das Fach wechselte, lehnte das Studentenwerk seinen BAföG-Antrag ab. Darin sah der Student eine besondere Härte und forderte Arbeitslosengeld II. Die Richter verneinten jedoch die Möglichkeit, dass Studenten Hartz-IV-Empfänger sein könnten. Der Kläger könne das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen, wie von ihm vorgeschlagen, beanspruchen. "Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls nicht begründen." pit/dpa BSG Urteil vom 6. September 2007 Az.: B 14/7b AS 36/06 R Sechs Wochen Krankengeld Einmal in zwölf Monaten reichtArbeitgeber müssen Mitarbeitern für Fehltage wegen desselben Leidens innerhalb eines Jahres grundsätzlich maximal sechs Wochen das Gehalt weiter zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Aber Ausnahmen gibt es doch.Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf einer sechswöchigen Gehaltsfortzahlung mindestens sechs Monate wegen dieses Leidens nicht arbeitsunfähig krank war. Eine zweite Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, dass seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeitszeit mindestens zwölf Monate vergangen sind. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer vom 10. Mai 2004 bis zum 15. März 2005 erkrankt, so dass er nicht arbeiten konnte. Am 25. April 2005 wurde er wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig und wollte ab 11. Mai 2005 wieder für sechs Wochen Geld von seinem Arbeitgeber haben - ein Jahr nach dem erstmaligen Eintritt dieser Krankheit. Das BAG lehnte ab. Er sei bereits am 25. April 2005 erneut krank geworden. Da sei aber ein Jahr ohne Ausfall wegen derselben Krankheit nicht vorbei gewesen. pit/pm BAG, Az.: 5 AZR 514/06 Gesundheitsinfos in Personalakte Streng geheimEnthält die Personalakte eines Mitarbeiters Aussagen zu besonderen gesundheitlichen Problemen, so sind diese Unterlagen in einem geschlossenen Umschlag abzuheften. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, berichtet die Ärzte-Zeitung.Wer den Umschlag öffnet, um die Unterlagen einzusehen, müsse das laut der Deutschen Anwaltshotline penibel mit Datum und Angaben zu seiner Person dokumentieren. Zwar dürften Unterlagen, etwa über eine Alkoholkrankheit, aufbewahrt werden, doch bestimmte Inhalte der Personalakten unterlägen notwendigerweise einem besonderen Grad der Geheimhaltung; die erhöhte Sensibilität gelte für alle Daten über den körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers. Im konkreten Fall war einem Mitarbeiter eines Flughafens von der Rentenversicherung eine Kur zum Alkoholentzug bewilligt worden. Da er im Sperr-Bereich eines Flughafens arbeitete, wo ein absolutes Alkoholverbot besteht, wäre für ihn die diskreten Abwicklung der Therapie wichtig. pit/ÄZ BAG, Urteil Az.: 9 AZR 271/06 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Sich vorher regelmäßig beim Amt meldenWer über 60 Jahre alt ist und keinen Job hat, hat nur dann Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er sich zuvor ein Jahr lang regelmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet hat. Das zeigt ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).Die Sozialrichter wiesen die Klage eines heute 62 Jahre alten Mannes zurück. Er bekam drei Jahre lang Arbeitslosengeld, bis sein früherer Arbeitgeber ihm eine Pension zahlte. Der Mann teilte dies der Arbeitsagentur mit, stellte aber weder weitere Anträge, noch meldete er sich dort wie gehabt. Er glaubte, für eine Vermittlung zu alt und weiterhin als arbeitslos erfasst zu sein. Als er 60 Jahre alt wurde, beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Rentenversicherung lehnte dieses ab, weil er in den zwölf Monaten davor nicht arbeitslos gemeldet war. Das Gericht gab ihr Recht. Der Mann hätte sich - auch nach Ende seines Leistungsbezugs - regelmäßig bei der Agentur registrieren lassen oder überzeugend nachweisen müssen, dass er sich ernsthaft und ständig um Arbeit bemüht habe. Die Revision wurde nicht zugelassen. jr/dpa LSG Hessen Urteil vom 22. Mai 2007 Az.: AZ L 2 R 336/05 zm 97, Nr. 19, 01.10.2007, Seite 126-129 |
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