1. Oktober
2008 - Immer mehr Patienten suchen ihren Zahnarzt über das
Internet. Gut aufgestellt sind Praxisinhaber, die sich mit einer p
|
|
|
 |
|
Immer mehr Patienten wollen sich
schnell und umfassend informieren, bevor sie einen Termin in der Praxis
vereinbaren. Eine professionelle Praxishomepage nützt Zahnarzt und
Patient. |
|
|
|
rofessionellen Webseite präsentieren.
Technik, Inhalt und Design sollten zur Praxis passen und den rechtlichen
Ansprüchen genügen. Ausdrücklich verboten ist anpreisende,
irreführende oder vergleichende Werbung.
Das Internet spielt in der Praxiskommunikation mittlerweile eine große
Rolle: Rund 41 Millionen Deutsche sind online, jeder Zweite von ihnen hat im
Netz bereits nach einem Arzt oder Zahnarzt gesucht, berichtet das Deutsche
Ärzteblatt. Schnell werden sie fündig: Von den über 56000
niedergelassenen Zahnärzten in Deutschland sind schätzungsweise mehr
als die Hälfte mit einer Webseite präsent.
Ganz gleich, ob sich ein Praxischef des Mediums bedient oder nicht,
hinterlässt er einen Eindruck beim Patienten. Auch ein fehlender
Internetauftritt verrät einiges über den Heilberufler, sagen
Marketingexperten.
Türschild im Netz
Die Homepage ist das elektronische Türschild. Sie weckt schon im Vorfeld
Assoziationen vom Zahnarzt und seiner Praxis. Die ersten Sekunden entscheiden,
ob sich ein Patient angesprochen fühlt oder die Webseite verlässt. Er
bewertet sie nicht nur aufgrund ihres Informationsgehalts und ihrer
Organisation, sondern auch aufgrund ihres Unterhaltungswerts.
Die Entscheidung trifft der Internet-User aus dem Bauch heraus. Er lässt
sich bewusst oder
|
 |
|
|
|
zm-Tipp |
|
|
Das zeichnet eine professionelle Webseite aus:
Nutzerfreundliche Technik
Adäquate
inhaltliche Informationen
Ansprechendes,
individuelles Design
Rechtskonforme
Gestaltung |
|
|
|
|
unbewusst emotional ansprechen - und entwickelt
vom Schreibtisch aus ein Sicherheitsgefühl: "Hier bin ich gut
aufgehoben - hier wird mir geholfen!"
Will ein Zahnarzt neue Zielgruppen erreichen, ist es mit dem Eintrag in
Telefonbuch und Branchenverzeichnisse nicht getan. Auch muss er heute mehr
dafür tun, dass ihm seine Patienten über Jahrzehnte treu bleiben.
Denn: In Folge der Gesundheitsreform übernehmen sie mehr
Eigenverantwortung und höhere Kosten für Ihre Gesundheit. Folglich
sind sie kritischer, vergleichen via Internet und wechseln ihren Behandler
schneller.
Die Patienten informieren sich nicht nur über ihre aktuelle
gesundheitliche Situation, sie interessieren sich für bestimmte
Behandlungsmethoden, Diagnostikverfahren oder Präventionsangebote. Hinzu
kommt, dass die Menschen beruflich und örtlich flexibler geworden sind.
Plattform für Patienten und Kollegen
Mit einer gut gemachten Webseite wird der Zahnarzt den gestiegenen
Ansprüchen gerecht. Sie unterstreicht die Kompetenz, Modernität und
Professionalität einer Praxis. Zudem macht sie Schwerpunkte optimal
deutlich. Bilder des Niedergelassenen und seiner Mitarbeiter schaffen
Transparenz und Nähe, bauen Berührungsängste ab.
Die Kommunikationsplattform spricht auch überweisende Kollegen an - mit
der Darstellung des Leistungsspektrums, den Tätigkeitsschwerpunkten, der
Facharztqualifikation des Zahnarztes und der besonderen Ausstattung der Praxis.
Mehrere Faktoren sind für den Erfolg des Webauftritts von entscheidender
Bedeutung. Dazu gehören eine nutzerfreundliche Technik, adäquate
inhaltliche Informationen, ein ansprechendes, individuelles Design und eine
rechtskonforme Gestaltung.
Eine gut gemachte Webseite
unterstreicht die Kompetenz, Modernität und Professionalität einer
Praxis.
Internet-User wissen es zu schätzen, wenn die Navigation
übersichtlich und intuitiv gestaltet ist. Eine klare, einheitliche
Informationsstruktur hilft, sich zurechtzufinden. Schnelle Ladezeiten, eine gut
durchdachte Programmierung vermeiden nervtötendes Wa
|
|
|
 |
|
Erlaubt: Das Praxisteam darf sich
als Gruppe auf der eigenen Webseite präsentieren. |
|
|
|
|
 |
|
Nicht erlaubt: Zahnärzte
dürfen sich nicht mit Patienten während der Behandlung
darstellen. |
|
|
|
rten auf den Seitenaufbau. Ebenso der richtige
Provider, der die entsprechenden Server-Kapazitäten zur Verfügung
stellt.
Wer seine Domaine in den frequentierten Suchmaschinen platziert, stellt sicher,
dass seine Homepage schnell im Netz gefunden wird. Die Suchmaschinenbetreiber
haben Richtlinien erstellt, nach denen sie Webseiten leicht finden und
platzieren.
Skizzen, Sprechzeiten, Serviceleistungen
Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Praxishomepage stellt sich die Frage,
welche Informationen sinnvoll sind. Zahnärzte sollten sich an den
Bedürfnissen ihrer Zielgruppe orientieren.
Erfahrungsgemäß wünschen sich Patienten und Kollegen vor allem
folgende Inhalte:
Informationen
zu Behandlungsmethoden und Tätigkeitsschwerpunkten
Fotos von
Zahnarzt, Team, Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung, besonderen
Geräten oder dem eigenen Labor
Philosophie und
organisatorische Hinweise zum Praxisverlauf
Kontaktdaten,
Ansprechpartner, Anfahrtsskizze und Impressum
Sprechzeiten
und Angaben zur Urlaubsvertretung
Lebenslauf und
Expertise des Zahnarztes inklusive Sprachkenntnisse
Verständliche Informationen: Fachspezifische Terminologien sind in der
Patienteninformation zu vermeiden.n Aufstellung von Serviceleistungen: Dazu
zählen etwa spezielle Sprechstunden, Notdienste, Hausbesuche,
Online-Terminreservierung oder die Bereitstellung von Anamnesebögen.
Hinweise
für einweisende ärztliche Kollegen
Selektion
anderer Sprachen
Links zu
anderen Webseiten wie Gesundheitsaufklärung und medizinischen News: Praxen
sollten regelmäßig prüfen, ob diese zum gewünschten Ziel
führen.
Darstellbarkeit
von den gängigsten Browsern: User sollten die Webseite über Firefox,
Safari, Internet Explorer aufrufen können.
Barrierefreier
Zugang für Menschen mit Behinderungen
Authentischer Auftritt
"Das Auge isst mit", sagt der Volksmund. Auch im Netz ist die
optische Gestaltung von
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rechtlich
relevant
Rechtliche Regeln für das Werben im Web und
anderswo finden sich in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen:
Berufsverordnungen der Zahnärztekammern
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Telemediengesetz (TMG)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) |
|
|
|
|
enormer Bedeutung. Professionelle Webdesigner
empfehlen, lieber auf den Internetauftritt zu verzichten, als eine laienhafte
selbstgebastelte Seite ins Netz zu stellen. Sie vermittelt dem Patienten ein
falsches, "unprofessionelles" Bild. Wer zudem nicht möchte, dass
sein Auftritt genauso aussieht wie beim Kollegen aus der Nachbarschaft, nur in
einer anderen Farbe, sollte keine Baukastensysteme und Mustervorlagen
verwenden.
Ein originelles und
stimmiges Marketingkonzept spiegelt den Behandler, seine Qualifikationen und
seine Praxis wider, wirkt authentisch und zeigt Professionalität.
Eine maßgeschneiderte Webseite dagegen hebt jeden Niedergelassenen
eindeutig von seinen Mitbewerbern ab. Wichtig ist, dass der Webauftritt der
Praxiswirklichkeit entspricht. Zu einer modernen Zahnarztpraxis mit
Hightech-Geräten passt ein verstaubter Internetauftritt ebenso wenig wie
schlecht kopierte Infoblätter und veraltete Magazine im Wartezimmer. Ein
originelles und stimmiges Marketingkonzept spiegelt den Behandler, seine
Qualifikationen und seine Praxis wider, wirkt authentisch und zeigt
Professionalität.
Die Identität fängt beim Logo an. Dieses findet sich nicht nur auf
der Webseite, sondern auf allen Kommunikationsmitteln. Dazu zählen
Visitenkarten, Briefbögen, Umschläge und Kurzmitteilungen. Patienten
kennen das Praxislogo außerdem vom Termin- und Rezeptblock sowie von
Grußkarten, Bonuspass, Stempel und Anamnesebogen. Daneben findet sich das
Symbol auf Flyern, Plakaten und Infoblättern, in Anzeigen, Mailings und in
der Praxiszeitung.
Dabei ist das Design nicht nur eine Frage des guten Geschmacks. Es verk
|
|
|
 |
|
Ob Homepage oder Stempel -
Identität fängt beim Logo an. |
|
|
|
örpert mit bestimmten Farben, Formen,
Aussagen, Bildern die gelebte Attitüde der Praxis - bestehend aus dem
Tätigkeitsfeld und Arbeitsweise des Zahnarztes sowie seinem Team und der
Philosophie. Slogans oder Leitsätze ergänzen die Aussagekraft.
Weniger ist mehr
Weniger ist oft mehr - das gilt auch bei der Gestaltung einer eigenen
Praxishomepage. Zehn Grundregeln sind zu beachten:
Auf allen
Seiten wird ein einheitliches Design eingehalten.
Der Text ist
gut lesbar. Die Schriftgröße ist nicht zu klein, der Zeilenabstand
nicht zu dicht. Die Farben von Text und Hintergrund sind aufeinander
abgestimmt. Eine rote Schrift etwa eignet sich nicht auf blauem Grund.
Das Design
entspricht dem Thema und der Zielgruppe.
Das
Verhältnis von Bild und Text ist ausgewogen.
Die Fotos und
Grafiken haben eine gute Qualität und verfügen über eine
ausreichende Auflösung.
Der Leser kann
den Inhalt ohne große Anstrengung erfassen. Dabei helfen ihm Absätze
und andere Gliederungselemente.
Schrifttypen
und -größen werden nur sparsam verwendet.
Klare
Strukturen der Inhalte erleichtern die intuitive Navigation.
Die einzelnen
Seiten sind übersichtlich - weder kunterbunt, noch überladen mit
Pop-Up-Fenstern oder blinkenden, animierten Bildern.
Das Design
spricht die User optisch an.
Nicht berufswidrig werben
Mit einem eigenen Internetauftritt bewegt sich der Zahnarzt im
öffentlichen Raum; ist den
|
 |
|
|
|
Der
Zankapfel |
|
|
Anfang des Jahres berichteten die zm über
eine Abmahnwelle wegen angeblicher Verletzungen von Schutzrechten.
Eine Kieferorthopädin mahnte Niedergelassene ab, die auf ihrer Homepage
einen Apfel zeigten. Ratschläge, wie mit einer Abmahnung verbundene Kosten
vermieden werden können sowie zum Thema "Marke" gibt es in den
zm 03/2008, S. 10 bis 11. |
|
|
|
|
kritischen Blicken von Patienten und Mitbewerbern
ausgesetzt. Gut beraten ist, wer vorab prüft, ob seine Praxishomepage -
technisch, inhaltlich und grafisch - rechtskonform gestaltet ist.
In der Rechtsprechung zum ärztlichen und zahnärztlichen Werberecht
gibt es seit Jahrzehnten eine Tendenz zur Lockerung: Bereits in den
Achtzigerjahren urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das absolute
ärztliche Werbeverbot "als ein Verstoß gegen das Grundrecht auf
freie Berufsausübung" sei. Aber erst im Jahre 2000 kam es zu einer
Rechtsrevision. Seitdem ist nicht mehr jede Werbung verboten, sondern lediglich
die "berufswidrige".
Gut beraten ist, wer vorab
prüft, ob seine Praxishomepage - technisch, inhaltlich und grafisch -
rechtskonform gestaltet ist.
Ein weiterer Schritt war die Novellierung der Musterberufsordnung für
Zahnärzte im Februar 2005. Eine anpreisende, irreführende,
herabsetzende und vergleichende Darstellung bleibt ausgeschlossen.
Die konkrete Interpretation obliegt jeweils den Landeszahnärztekammern und
kann im Einzelfall beträchtlich variieren. So wird für die Nennung
von Tätigkeitsschwerpunkten auf der eigenen Homepage, dem Praxisschild
oder dem Briefkopf von der einen Kammer ein konkreter Nachweis gefordert - wie
die Dokumentation von Behandlungsfällen sowie der Besuch bestimmter
Fortbildungen - während bei einer anderen Kammer lediglich eine
Selbstauskunft oder -einschätzung notwendig ist.
|
 |
|
|
|
|
|
|
Im rechten
Licht
Drei Fälle von Zahnarztwerbung waren
umstritten, beschäftigten deshalb kürzlich die Richter:
Werbung via Videoleinwand
Ein Zahnarzt nutzte an einem fremden Ärztehaus eine 15 Quadratmeter
große Werbefläche auf einer Videoleinwand, um auf seine 350 Meter
entfernt liegende Praxis aufmerksam zu machen. Alle vier Minuten erschien neben
den Angaben des Niedergelassenen und den Sprechzeiten der Slogan "Hypnose
beim Zahnarzt, ein Weg der entspannten Behandlung."
Die Beschwerde seiner Mitbewerber bei der Zahnärztekammer mit einer
Unterlassungsklage fand kein Gehör. Das Berufsgericht Mannheim sah keinen
Grund für ein unlauteres oder unkollegiales Handeln und entschied für
den Beklagten.
Tafel mit 14 Tätigkeitsfeldern
Ein Kollege wurde wegen einer berufsunwürdigen Handlung durch
unzulässige Werbung angeklagt. Der Grund: eine Tafel, auf welcher er unter
der Überschrift "Besondere Leistungen unserer Praxis" 14
Tätigkeitsfelder aufführte. Diese hatte der Niedergelassene im Flur
des Erdgeschosses des Gebäudes angebracht, in dem er seine Praxis hatte.
Das Bezirksberufungsgericht für Zahnärzte in Tübingen lehnte die
beantragte Verweisung zur Hauptverhandlung ab und stellte das Verfahren ein. Es
sei legitim, als Zahnarzt seine Behandlungsmethoden aufzuführen - sofern
sie sachlich und nicht irreführend oder berufswidrig sind. Ebenso
verhielte es sich bei Angaben über neue Geräte und den Erwerb
besonderer Qualifikationen.
Kussmund als Eye-Catcher
Ein Praxischef schaltete regelmäßig in mindestens sechs
verschiedenen Zeitungen, Anzeigenblättern sowie im Kinoprogrammheft
Anzeigen für seine Praxis. Darauf war stets ein leicht geöffneter
Frauenmund mit makellosen Zähnen und kräftig roten Lippen zu sehen.
Dieser Blickfang nahm neben den Angaben zu seiner Person, Kontaktdaten und
seinen Schwerpunkten bis zu einem Drittel der Werbefläche ein. Es folgte
eine Klage der Zahnärztekammer, die diese als berufswidrige Werbung in
diversen Punkten ansah.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch erachtete die dargestellten
Werbemaßnahmen für zulässig. Der Zahnarzt dürfe seine
Anzeige auch mittels eines Eye-Catchers emotional, in Form so genannter
Sympathiewerbung, aufwerten, bewusst die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und mit
dem Einsatz von Werbung Patienten akquirieren, urteilten die Richter.
Da es sich offensichtlich nicht um einen Standardmund handelt, sei eine
Irreführung durch Verwendung eines makellosen Gebisses nicht
begründet. Die Grenze der "reklamehaften Anpreisung" bleibe
allerdings immer noch bestehen.
|
Rechtlich korrekt angelegt
Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung und der juristischen Literatur sind
nachfolgend einige beachtenswerte Hinweise aufgelistet.
Folgende Fehler passieren häufig, sind aber unbedingt zu vermeiden:
Aufsichtsbehörde, Vergabestelle der Approbation sowie die zuständige
Zahnärztekammer zu nennen. Auch die genaue Berufsbezeichnung und der
Staat, indem sie verliehen wurde, gehören ins Impressum, ebenso die
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Hinweise dazu, wie diese
zugänglich sind. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sollte nicht
fehlen. Praxisgemeinschaften ergänzen zudem das Partnerschaftsregister und
die dazugehörige Nummer.
Fotos vor und
nach Behandlung im Vergleich
Produktempfehlung aller Art: Betroffen sind etwa Zahnpasta, Zahnbürsten,
Bücher, Nahrungsmittel und Arzneimittel. Einzelne Links zu Herstellern
oder Händlern sind unzulässig, da es sich dabei um indirekte
Empfehlungen handelt.
Werbung
für die Kostenübernahme durch die Kassen
Empfehlungen
von Patienten
Gästebücher
Patienten-Mailinglisten
Diskussionsforen
Ferndiagnosen
Wettbewerbe und
Preisausschreiben
Preisangaben
über zahnärztliche Behandlungen oder zahntechnische Arbeiten
Links zu
Webseiten, die von Inhalt oder Darstellung geeignet sind, das
zahnärztliche Berufsbild zu schädigen
Unverständliche Fachtermini
"Unseriöse" Werbeslogans
Verzerrende
Informationen: Fachkundliche Beiträge und Darstellungen unter
Berücksichtigung des Heilmittelwerbegesetzes dürfen das
zahnärztliche Berufsbild nicht verfälschen.
Ungenaue
Verweise auf Fachliteratur
Unsachliche
Werbung: Ein Zahnarzt darf sich nicht persönlich werbend herausstellen.
Die Tätigkeiten müssen sich auf sachliche Inhalte begrenzen.
Persönliche Qualifizierungen, die auf einer nicht von der
Zahnärztekammer legitimierten Grundlage beruhen
Unerlaubte
Verfahren zur Suchmaschinenoptimierung: "Metatags" und Suchworte
für Suchmaschinen und andere unsichtbare Hinweise sind nur dann erlaubt,
wenn sie sich auf zulässige Inhalte der Seite beziehen.
Werbebanner
Geklaute
Anfahrtskizzen: Liegt keine Genehmigung für die Verlinkung von
Anfahrskizzen vor, droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Alternativen
wären eine entsprechende Lizenzforderung beim Karteninhaber, das Einholen
der Nutzungsrechte des Kartenausschnittes bei den Kommunen oder eine selbst
angelegte Anfahrtsskizze vom Webdesigner.
Produktbezogene
Werbung im Kittel: Eine Abbildung der Zahnärzte in Berufskleidung ist laut
einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr uneingeschränkt verboten.
Zeigt sich dieser jedoch in seiner Berufsbekleidung mit seinem Team an der
Rezeption spricht man von einer Imagewerbung, die zur Steigerung seines
Ansehens führt und vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes
ausgenommen ist.
Gewerbliches Handeln, sprich Absatzförderung durch produktbezogene Werbung
ist nicht erlaubt, weil der Status des Heilberufes dazu ausgenutzt wird, das
Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen. Kurz gesagt, der Zahnarzt darf sich
im Kittel am Patienten, während er gerade ein Implantat setzt und die
nötigen Instrumente in den Händen hält, natürlich nicht
abbilden. (Weitere Informationen zu rechtlichen Regeln im Netz gibt es in den
zm 07/2008, S. 96 - 99 sowie S. 100-101.)
Sympathien einfangen
Neben einem professionellen Internetauftritt gibt es weitere
Möglichkeiten, die eigene Praxis und das eigene Leistungsspektrum ins
rechte Licht zu setzen. Mit geringem Aufwand kann der Zahnarzt beim Patienten
in Erinnerung bleiben. Ansprechende Flyer und Infoblätter über die
Behandler und ihre Behandlungsmethoden könnten in einem aufeinander
abgestimmten Design im Wartezimmer ausliegen.
Neuerungen finden Gehör durch ein knackig informatives Mailing oder einen
direkten Werbebrief. Eine Grußkarte zum Geburtstag, zu Weihnachten oder
ein Erinnerungsschreiben zur nächsten Vorsorgeuntersuchung stärken
die Patientenbindung.
Selbst eine Anzeige im örtlichen Wochenblatt oder ein kleiner Artikel
schmeichelt dem Image und macht die Praxis bekannter. Der Zahnarzt darf sogar
Sympathien einfangen, indem er aktiv an Straßenfesten teilnimmt und als
Sponsor erscheint.
Doch Vorsicht mit wettbewerbswidriger Werbung mittels Telefon, Fax, E-Mail oder
SMS. Ein Anruf stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Individualitätssphäre dar. Faxe sind nicht erlaubt. Sie belastenden
Empfänger mit Toner, Strom und Papier finanziell; zudem blockieren sie die
Geräte.
Aufklärung angesagt
Die Darstellung des Zahnarztes mit seiner Praxis im Internet ist nicht nur
legitim, sondern in unserer Informationsgesellschaft auch zunehmend notwendig.
Die Grenzen des Erlaubten sind in den letzten Jahren von Gesetzgeber und
Rechtsprechung zunehmend weiter gefasst worden.
Für einen wirkungsvollen Webauftritt sollte ein Praxischef aber auf eine
professionelle inhaltliche und grafische Gestaltung Wert legen. Da der
"Hobby-Programmierer" schnell an seine Grenzen stößt, ist
es zu empfehlen, mit Webdesignern oder Werbeagenturen zusammenzuarbeiten. Dies
gilt auch für Flyer oder Aushänge.
Die erweiterten Werbemöglichkeiten sollten Zahnärzte nicht als
Bedrohung, sondern vielmehr als Chance sehen, einer größeren
Zielgruppe ihr Leistungsspektrum näher zu bringen. Seriöse Werbung
dient letztendlich dem "aufgeklärten Patienten", der
selbstverantwortlich den Behandler seines Vertrauens auswählen und
aufsuchen kann.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 1.3.2007
Az.: I ZR 51/04
Beschluss vom 11.2.2005 des Bezirksberufungsgerichtes für Zahnärzte
in Tübingen - BZG 7/2004
Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung vom 07.06.2005
Az.: 4 U 34/05
Priv.-Doz. Dr. Dr. Jörg Handschel
Klinik für Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Martina Bialkowski
Dipl. Graphic-Designer, Düsseldorf
info@mb-design.biz
zm 98, Nr. 19, 01.10. 2008, Seite
102-109
|
|