"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. Oktober 2008
Grenzen für Geschenke

Ein Fall fürs Berufsgericht

Eine kleine Aufmerksamkeit als Dankeschön darf ein Arzt von Patienten annehmen. Eine Viertel Million Euro oder mehr fallen allerdings nicht in diese Kategorie, befanden Richter jetzt.
Ein Internist hatte von einer Patientin vier Geldgeschenke über 362 000 Euro angenommen. Er hatte die fast 80-jährige Frau hausärztlich regelmäßig und gut betreut, wöchentlich Hausbesuche gemacht, auch am Wochenende.
2002 diagnostizierte er bei der Patientin Realitätsverlust. Dennoch versäumte er, als sie ihm zuletzt im Jahr 2003 einen hohen Betrag per Überweisung schenkte, die Angehörigen zu informieren und eine Betreuung anzuregen. Entsprechend schwer belastete ihn der Vorwurf, er habe seine ärztlichen Entscheidungen von der Erwartung weiterer Geldgeschenke abhängig gemacht.
Als der Umfang der Transaktionen bekannt wurde, beantragte die Ärztekammer Westfalen-Lippe gegen den Kollegen die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, weil er gegen § 32 der Berufsordnung verstoßen habe. Danach dürfen Ärzte keine größeren Geschenke annehmen, wenn der Eindruck erweckt wird, dass diese die ärztliche Entscheidung beeinflussen könnten. Das Landesberufsgericht gab dem Antrag statt.
Ob die Patientin bei den Schenkungen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, daran bestanden ernsthafte Zweifel. Der Neffe der Patientin hatte den Arzt deshalb bereits angezeigt, die Staatsanwaltschaft jedoch die Ermittlungen wegen Untreue und Betrugs eingestellt.
pit/ÄZ

Auswertung der Blutprobe

Zeitnahe Ergebnisse

Die Auswertung von Blutproben darf bei Patienten mit Beschwerden nicht auf die lange Bank geschoben werden. Sonst können Ärzte wegen eines Behandlungsfehlers haftbar gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Im konkreten Fall ging es um eine Blutprobe eines 14-jährigen Morbus Crohn-Patienten. Seine Mutter hatte ihn wegen Fieber und brennender Schmerzen in die Klinik gebracht, dort wurde ihm sofort Blut abgenommen. Obwohl sich der Zustand des Jungen zwischenzeitlich erheblich verschlechterte, lagen die Laborwerte erst vier Tage später vor, berichtet der Anwalt-Suchdienst.
Bei einer Notoperation wurden mehrere Durchbrüche der Darmwand sowie eitrige Bauchfellentzündungen festgestellt. Zudem musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden, bei dessen Entfernung einige Monate später der 14-Jährige noch einen Teil seines Darms verlor.
Die Oberlandesrichter verurteilten den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung von Schadenersatz und 12 000 Euro Schmerzensgeld. Ihres Erachtens hätte der Arzt wegen der Beschwerden des Jungen dafür sorgen müssen, dass die Blutproben zeitnah ausgewertet werden. Werde ein Befund verspätet erhoben, müsse der Arzt beweisen, dass dieses nicht Ursache für die späteren Gesundheitsschäden des Patienten seien, betonte das Gericht.
pit/ÄZ

OLG Zweibrücken
Urteil
Az.: 5 U 2/06

Privates im Job

Abmahnung vor Kündigung

Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Nach Meinung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Privatangelegenheiten während der Arbeitszeit regelt. Dennoch muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor erfolglos abgemahnt haben, ehe er kündigen darf, erklärten die Richter. Im konkreten Fall wurde einem Lastwagenfahrer gekündigt, der auf der Arbeit aus privaten Gründen auf dem Betriebsgelände ein Erdkabel zerschnitt.
pit/ÄZ

LAG Rheinland-Pfalz
Urteil
Az.: 10 Sa 209/08

Haft für betrügerischen Arzt

Prozess um Profitgier

Wegen Betrugs und Körperverletzung hat das Landgericht (LG) Mannheim einen Arzt zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.
Für das LG gab es keinen Zweifel, dass der Mediziner von 1999 bis 2000 aus Profitgier eine Vielzahl von Patienten ohne Aufklärung oder gar ohne deren Wissen geimpft hat. Zudem hat er laut Urteil Begleitpersonen von Patienten bei den Kassen unlauter abgerechnet. Aufgrund der langen Verfahrensdauer hat das Gericht zahlreiche Fälle eingestellt. Auch auf ein Berufsverbot für den Arzt, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, verzichtete das Gericht wegen der Länge des Prozesses. Die Verteidigung des Arztes kündigte an, in Revision zu gehen.
pit/ÄZ

LG Mannheim
Urteil, Juli 2008

zm 98, Nr. 19, 01.10.2008, Seite 122