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1. Oktober 2009

Kurzarbeit und Altersvorsorge

Auswirkungen beachten

Über Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert, könnte das Auswirkungen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes haben, falls die Beiträge bei Kurzarbeit reduziert gezahlt werden. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des BdV: "Da kann es sich durchaus lohnen, als Arbeitnehmer die Beiträge freiwillig weiterzuzahlen." Das ist jedoch nur bei Direktversicherungen, Pensionskassen oder -fonds denkbar. Damit wäre der Versicherungsschutz sichergestellt.
Lilo Blunck: "Die Eigenfinanzierung ist in einer solchen Situation sicher nicht einfach. Trotzdem sollten Arbeitnehmer alles daran setzen, die betriebliche Altersvorsorge mit Berufsunfähigkeitsversicherung aufrecht zu erhalten." Falls es sich nicht umgehen lässt, den Vertrag ruhen zu lassen, sollten die Beschäftigten prüfen, wie, wann und zu welchen Bedingungen die Police wieder bedient werden kann. sg/pm

Verein gegründet

Hilfestellung bei Praxisabgabe

Auch wenn es selbstverständlich sein sollte, dass das Ende der beruflichen Laufbahn langfristig geplant und vorbereitet werden muss, ist dies leider nicht jedem Zahnarzt klar. Um älteren Zahnärzten Hilfestellung bei der Praxisabgabe zu leisten, wurde in Baden-Württemberg der Verein "Zukunftspraxis 50 Plus e.V." gegründet, der überregional in Anspruch genommen werden kann. Untersuchungen hätten bestätigt, so der Verein, dass sich Zahnärzte oft viel zu spät mit der Praxisabgabe und den vorbereitenden Maßnahmen beschäftigen. Die Folge seien immer mehr Praxen, die unter Wert veräußert werden müssen. Der Zusammenschluss möchte nach eigenen Angaben eine Lobby für ältere Zahnärzte sein und eine Plattform zum Erfahrungsaustausch bieten - sei es bei der Suche nach der Praxisnachfolge, Ärger mit der KZV oder Unsicherheiten beim Qualitätsmanagement. Des Weiteren bietet der Verein Seminare zur Praxisabgabe.

Zukunftspraxis 50 Plus e.V.
Martin-Crusius-Str. 8
72076 Tübingen
Tel.: 07071/5654249
info@zukunftspraxis-50plus.de
www.zukunftspraxis-50plus.de

Ratgeber

Recht in der Praxis

Alltagsrelevante Informationen finden sich im neu erschienenen Ratgeber "Recht in der Praxis". Das Booklet des Ratgeberverlags, Hamburg, ist nach Problemfeldern gegliedert. Ob Konflikte mit Patienten, Mitarbeitern, Lieferanten, Kammern oder staatlichen Stellen: (Zahn-)Ärzte finden hier konkrete Hilfe für den Praxisalltag mit vielen Checklisten und Praxistipps.
So haben (Zahn-)Ärzte etwa einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn Patienten nicht zum vereinbarten Termin in der Praxis erscheinen. Dies sollten sie im Vorfeld jedoch mit den Patienten vereinbaren. Andererseits ist es auch problematisch, wenn (Zahn-)Ärzte auf vorgedruckten Anmeldeformularen auf das Ausfallhonorar hinweisen. Ist nämlich darauf ausschließlich festgelegt, dass bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar fällig wird, ist die Vereinbarung ungültig: Patienten müssen nur zahlen, wenn sie selbstverschuldet dem Termin fernbleiben. Daher sollten (Zahn-)Ärzte gesonderte Vereinbarungen unterschreiben lassen, dass ein Ausfallhonorar fällig wird, mit dem Zusatz "es sei denn, das Nichterscheinen ist unverschuldet". Diese Ansprüche sind dann auch vor Gericht durchsetzbar.

Die Bestellung des Booklets kann versandkostenfrei im Internet erfolgen. sg/pm

www.ratgeberverlag.de

Buchhandel:
Medienbüro Medizin:
Recht in der Praxis,
ISBN-Nr. 978-3-931688-14-1

Verbandsbroschüre

Schwerbehinderte einstellen

Die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist mit zahlreichen Auflagen verknüpft. Welche das sind und wo es weiterführende Informationen zu dieser komplexen Thematik gibt, dies hat der NAV-Virchow-Bund in seinem neuesten Merkblatt "Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers" zusammengestellt. Neben Basiswissen zum Thema Schwerbehinderung und einer ausführlichen Begriffsdefinition werden darin folgende Punkte erörtert:
behinderte Jugendliche in der Ausbildung
Arbeitgeberpflicht zur Einstellung von Schwerbehinderten
Arbeitgeberpflichten während der Beschäftigung eines Schwerbehinderten
Kündigung eines Schwerbehinderten
Überdies enthält das Merkblatt eine umfassende Auflistung der zuständigen Integrationsämter in den Ländern. sg/pm

Kontakt:
NAV-Virchow-Bund
Abteilung Service
Postfach 102661
50466 Köln
Tel.: 0221/973005-0
Fax: 0221/7391239



zm 99, Nr. 19, 01.10.2009, Seite 86