"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. Oktober 2009
Steuerklassenwechsel

Höheres Elterngeld

Wer durch einen Steuerklassenwechsel ein höheres Elterngeld erreichen will, handelt gesetzeskonform. Dies entschied das Bundessozialgericht. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Missbrauch nicht vorliegt, wenn der Steuerklassenwechsel nur aus diesem Grund erfolgt.
Die

Je höher das Elterngeld, umso sorgenfreier lässt es sich leben.
Regularien: Das Elterngeld wird individuell berechnet, die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. Von dem errechneten Betrag werden die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abgezogen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens, jedoch höchstens 1 800 Euro monatlich. Die Höhe des Elterngeldes hängt also von der Höhe des Nettoeinkommens ab.
Damit lässt sich das Elterngeld mit einem Steuerklassenwechsel erhöhen. Doch bisher haben sich die Familienkassen geweigert, ein höheres Elterngeld zu zahlen, wenn der Wechsel nur aus diesem Grund erfolgte. Auch viele Finanzämter hatten dies als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.
In einem Verfahren hatte das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen zu entscheiden. Die obersten Richter waren der Auffassung, dass ein Missbrauch nicht vorliegt. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Auch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes schließen die Gestaltung nicht aus. Somit ist nach Ansicht der Richter der Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel der Steuerklasse ausschließlich deshalb erfolgte, um eine höheres Elterngeld zu bekommen.

Bundessozialgericht
Urteile vom 25. Juni 2009
AZ.: B 10 EG 3/08 R und
B 10 EG 4/08 R


Arbeitszeugnis

Möglichst schnell erstellen

Ein Praxischef sollte das Arbeitszeugnis für eine ausgeschiedene Mitarbeiterin schnellstmöglich ausstellen. Lässt er sich zu lange Zeit, drohen ihm Schadenersatzforderungen. Das ist einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1.4.2009 zu entnehmen.
Nach Ansicht der Richter ist ein Arbeitgeber angehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis zu erstellen. Überschreitet ein Arbeitgeber diese Frist und ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers bleibt allein deshalb erfolglos, weil er das Zeugnis nicht vorlegen konnte, ist der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zuvor die Zeugniserteilung angemahnt hat.
Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagte. Er hatte sich um eine Stelle beworben und konnte auch beim zweiten Bewerbungsgespräch immer noch kein Endzeugnis vorlegen. Der Kläger erhielt daraufhin eine Absage mit der Begründung, dass das fehlende Endzeugnis ausschlaggebend für die Ablehnung gewesen war.

Landesarbeitsgericht
Schleswig Holstein
AZ.: 1 Sa 370/08

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 99, Nr. 19, 01.10.2009, Seite 98