Bekanntmachungen
der Berufsvertretungen
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Kassenzahnärztliche BundesvereinigungÄnderung der Satzung der KZBVDie a.o. Vertreterversammlung der KZBV in Köln hat am 10.06.2005 Änderungen der Satzung der KZBV beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung am 10.11.2005 (AZ.: 225-44621-7/4) gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch V in der nachfolgend veröffentlichten Fassung genehmigt hat. Die geänderten Bestimmungen haben danach folgende Fassung, die hiermit bekannt gegeben wird. Gemäß § 19 der Satzung der KZBV treten die Satzung und ihre Änderungen am 08.01.2006 in Kraft. § 3 g erhält folgende Fassung: .............. g) die Vertreter der Zahnärzte im Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung, im Gemeinsamen Bundesausschuss und im Bewertungsausschuss zu bestellen. .............. § 5 erhält folgende Fassung: Die KZBV erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge, die in festen Sätzen bezogen auf die Zahl der im Bereich der KZV an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte bestehen. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: .............. 2. Die Amtsdauer der folgenden Vertreterversammlungen und der von ihnen gewählten Vorstände beträgt jeweils sechs Kalenderjahre. .............. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 4. Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung, des Beirates oder in Ausschüssen der Vereinigung ist ein Ehrenamt. Die Absätze der bisherigen Nr. 2 des § 7 werden als eigene Absätze durchnummeriert und werden damit die Absätze 2 bis 4 des § 7. § 7 Nr. 3 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung: 5. In der Vertreterversammlung ist jeder Vertreter antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Das Amt eines Mitglieds der Vertreterversammlung beginnt mit dem Tag (0:00 Uhr) der konstituierenden Vertreterversammlung gem. § 7 Abs. 9. Die bisherigen Nrn. 5 und 6 des § 7 werden die Absätze 7 und 8 des § 7. Die Absätze der bisherigen Nr. 7 des § 7 werden als eigene Absätze durchnummeriert und werden die Absätze 9 und 10 des § 7. Die bisherigen Nrn. 8 bis 11 des § 7 werden die Absätze 11 bis 14 des § 7. § 7 Nr. 12 wird Abs. 15 und erhält folgende Fassung: 15. Der Vertreterversammlung sind vorbehalten: a) die Aufstellung und Änderung der Satzung; b) die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses; c) die Wahl des Vorstandes und der Abschluss der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern; d) die Überwachung des Vorstandes; e) Entscheidungen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind; f) die Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern; g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Haushaltsplanes; h) die Festsetzung von Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Personen in den Organen und Ausschüssen der KZBV; i) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes; j) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden; k) die Wahl des Haushaltsausschusses; l) die Wahl des Kassenprüfungsausschusses; m) die Bildung weiterer Ausschüsse; n) die Wahl der Vertreter der Zahnärzte im Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung und im Gemeinsamen Bundesausschuss; o) die Wahl der Vertreter der Zahnärzte im Bewertungsausschuss; p) die Beschlussfassung über die Anlage und die Verwendung des Vermögens; q) die Beschlussfassung betreffend die Übernahme weiterer Aufgaben der zahnärztlichen Versorgung, insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung; r) der Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten; s) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers gem. § 15 Abs. 1 zur Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung der KZBV. Die bisherigen Nrn. 13 und 14 des § 7 werden die Abs. 16 und 17 des § 7. Die Absätze der bisherigen Nr. 4 des § 8 werden als eigene Absätze durchnummeriert und werden damit die Absätze 5 bis 9 des § 8. Die bisherige Nr. 5 des § 8 wird Abs. 10 des § 8. § 8 Nr. 6 wird Abs. 11 und erhält folgende Fassung: 11. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und von ihm auch geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Es bleibt dem Vorstand der KZBV vorbehalten, die Einladungsfrist für die Vorstandssitzung in seiner Geschäftsordnung festzulegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder einer seiner Stellvertreter kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. § 8 Nr. 7 wird Abs. 12 und erhält folgende Fassung: 12. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. An § 8 wird Abs. 13 angefügt. Dieser erhält folgende Fassung: 13. Der Vorstand ist Widerspruchsstelle im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ............ 2. Die KZBV wird gerichtlich und außergerichtlich neben dem Vorstand von seinem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ............ 2. Die Sitzungen des Wahlausschusses werden vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 4. Nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Vorstandes durch die Vertreterversammlung und der Erklärung der Annahme der Wahl durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind eventuell notwendig werdende Nachverhandlungen mit diesen vom Wahlausschuss zu führen. Die Entscheidung über den Abschluss der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ist der Vertreterversammlung vorbehalten. Die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes sind vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen. Soweit Vorstandsmitglieder oder die Vertreterversammlung Änderungen der Dienstverträge während der laufenden Amtsperiode begehren, ist analog zu verfahren. An § 10 wird Abs. 5 angefügt. Dieser erhält folgende Fassung: 5. Die Amtsdauer des Wahlausschusses richtet sich nach der der Vertreterversammlung. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Der Beirat 1. Der Beirat besteht aus den ersten Vorsitzenden der KZVen. Diese können sich im Einzelfall vertreten lassen. Deren Vertreter sollen ebenfalls Mitglieder der Vertreterversammlung der KZBV sein. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung geleitet, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Der Vorsitzende kann sich von einem seiner Stellvertreter vertreten lassen. Die Mitglieder des Vorstandes der KZBV sind verpflichtet an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. 2. Der Vorstand soll den Beirat in allen wichtigen Fragen oder zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen anhören. 3. Ein Drittel der Mitglieder des Beirates sowie der Vorstand der KZBV können jederzeit eine Sitzung des Beirates verlangen. § 11 wird § 12 und erhält in Abs. 1 folgende Fassung: 1. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können von der Vertreterversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus einem Ausschuss aus, so rückt der nächstfolgend gewählte Ersatzmann auf. § 11 wird § 12 und erhält in Abs. 3 folgende Fassung: 3. Die Einberufung von Ausschusssitzungen erfolgt durch den Ausschuss-Vorsitzenden. Der Ausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. § 11 wird § 12 und erhält in Abs. 5 folgende Fassung: 5. Die Amtsdauer richtet sich nach derjenigen des bildenden Gremiums. § 12 wird § 13 § 13 wird § 14 § 14 wird § 15 § 15 wird § 16 § 16 wird § 17 § 17 wird § 18 und erhält folgende Fassung: Die Vertreterversammlung und/oder der Vorstand können gewisse Angelegenheiten als vertraulich bezeichnen und in diesen Fällen die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der KZBV sowie die Geschäftsstellen der KZBV .......... § 19 wird § 20 § 20 wird § 21 ZÄK Westfalen-LippeKonstitutierende KammerversammlungDie Konstituierende Sitzung der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe findet am Samstag, dem 28. Januar 2006 um 9.00 Uhr s.t. in Dortmund, "Plenarsaal" der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, statt. Die Sitzung ist gem. § 6 (2) der Satzung für Kammerangehörige öffentlich. Dr. Walter Dieckhoff, Präsident zm 96, Nr. 1, 01.01.2006, Seite 76-77 |