"Allen Menschen Recht getan ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1 . Januar 2006
Krankengeld

Auch bei Beitragsrückstand fällig

Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, hat Anspruch auf Krankengeld - auch, wenn er mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Die Vorgeschichte: Der Kläger war als Selbständiger der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beigetreten. Als er längere Zeit krank war und nicht arbeiten konnte, weigerte sich die Kasse, ihm Krankengeld zu zahlen, weil der Mann mit seinen Beiträgen im Rückstand war. Dies lege den Verdacht nahe, dass er der Krankenkasse nur in der Absicht beigetreten sei, Krankengeld zu erschwindeln, so deren Begründung. Das Sozialgericht Koblenz hatte in einem ersten Urteil zu Gunsten der Kasse entschieden.
Das Landessozialgericht (LSG) in Mainz ließ sich von dieser Argumentation indes nicht überzeugen und hob die Entscheidung der Koblenzer Richter auf. Die Krankenkasse habe die betrügerische Absicht des Klägers nicht nachgewiesen. Daher sei sein Beitritt rechtlich wirksam. Eine Ausnahme von dem Anspruch auf Krankengeld gelte allenfalls dann, wenn die Krankenkasse nachweisen könne, dass der Versicherte von vornherein seine Beiträge nicht habe zahlen wollen und ihr nur beigetreten sei, um auf betrügerische Weise Krankengeld zu erhalten.
sth/dpa

LSG Mainz,
Urteil vom 12. Oktober 2005
Az.: L 1 KR 54/04

BGH bestätigt dreijährige Haft in Kunstfehlerprozess

Milde absolut verfehlt

Die dreijährige Haftstrafe im Kunstfehlerprozess gegen einen Wuppertaler Schönheitschirurgen ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte weitgehend das Urteil des Wuppertaler Landgerichts, das den Mediziner 2003 der Körperverletzung in mehreren Fällen schuldig sprach.
Der ehemalige Leiter einer Wuppertaler Privatklinik hatte - obwohl ihm wegen mangelnder Zuverlässigkeit die Zulassung entzogen worden war - unter anderem die SPD-Bundestagsabgeordnete Marga Elser operiert. Sie war wegen eines schweren Fehlers bei dem Eingriff beinahe gestorben. (Az: 3 StR 385/04 vom 13. Oktober 2005)
Allerdings korrigierte der BGH den Wuppertaler Schuldspruch in einem Punkt: Weil der Arzt und Zahnarzt eine belgische Approbation hatte, durfte er trotz der ruhenden deutschen Zulassung sporadisch auch in Deutschland praktizieren. Dies sei eine Folge der europäischen Dienstleistungsfreiheit, erläuterte das Gericht.
Nun könnte ihm aber auch der Entzug der ausländischen Zulassung drohen: Der Senatsvorsitzende Klaus Tolksdorf wies darauf hin, dass die belgischen Behörden über Pflichtverstöße des Arztes informiert werden müssten, damit sie die entsprechenden Maßnahmen einleiten könnten.
Auf die Höhe der Strafe hat diese Korrektur keine Auswirkungen. Laut Tolksdorf wäre angesichts der groben Pflichtverletzungen und der schweren Folgen für die Opfer "eine mildere Strafe absolut unvertretbar".
pit/dpa

Weitere Infos: www.bundesgerichtshof.de

Umschulung durch die Rentenversicherung

Wunschberuf bleibt ein Traum

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch, von der Deutschen Rentenversicherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im September 2005 entschieden.
Ein 48-jähriger Schlosser hatte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen verklagt, ihm eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Die frühere Landesversicherungsanstalt hatte zwar Vermittlungshilfen angeboten, die gewünschte qualifizierte Umschulung jedoch abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter. Die Rentenversicherung bestimme in einer Ermessensentscheidung die Art der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, erklärte das Gericht. Dabei würden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Rentenversicherung die Arbeitsmarkttauglichkeit einer Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld kritisch beurteilt und dabei bisherige Umschulungen und das Lebensalter des Betreffenden berücksichtigt habe.
pit/dpa

SG Dortmund
Urteil vom 23. September 2005
Az.: S 34 RJ 296/04

Bundesrichter stärken die Rechte von Unfallgeschädigten

Schrottverkauf

Wichtig, falls der Praxiswagen einen Unfall übersteht: Autobesitzer müssen nur in Ausnahmefällen besondere Anstrengungen unternehmen, um den Schaden nach einem Unfall für die Versicherung gering zu halten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt, die ihr kaputtes Auto verkaufen und sich von der Versicherung einen anderen Wagen bezahlen lassen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Unfallgeschädigte sich bei der Berechnung ihres Ersatzanspruchs nicht den höchst möglichen Preis anrechnen lassen, den sie beim Verkauf des Unfallwagens erzielen könnten. Besondere Anstrengungen, den Schaden für die Versicherung klein zu halten, müsse der Geschädigte nur in Ausnahmefällen unternehmen, entschied das Gericht.
Der Restwert, der auf die Versicherungssumme angerechnet wird, bemisst sich laut BGH nach dem auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt erzielbaren Preis. Hält die Versicherung diesen Preis für zu niedrig, muss sie das vor dem zuständigen Gericht beweisen.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem Kläger aus dem Saarland Recht, der sein beschädigtes Auto in seiner Region für 300 Euro verkauft hatte. Die Versicherung wollte seinen Anspruch um einen höheren Restwert kürzen, weil nach Auskunft eines Sachverständigen im Saarland Preise zwischen 300 und 1 500 Euro möglich gewesen wären. Zudem hätte ein Händler nahe der tschechischen Grenze gut 1 000 Euro gezahlt.
Dem BGH zufolge hat die Versicherung damit nicht nachgewiesen, dass der erzielte Restwert zu gering war, weil sich der Preis im Rahmen der im Gutachten genannten Preisspanne halte. Der von dem weit entfernt ansässigen Händler gebotene Preis sei ohnehin nicht maßgeblich, da es nur auf den regionalen Markt ankomme.
pit/pm

BGH
Urteil vom 12. Juli 2005
Az.: VI ZR 132/04



zm 96, Nr. 1, 01.01.2006, Seite 66-67