|
|||||
| 1 . Januar
2007 Zahnarzt beschädigte Zungennerv Patient trägt RestrisikoEin Patient hat trotz eines eindeutigen Behandlungsfehlers seines Arztes nicht immer einen Haftungsanspruch gegen ihn, wenn sich während einer Operation ein seltenes, aber typisches Risiko realisiert. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in einem Urteil entschieden.Nach der Entfernung eines Weisheitszahnes spürte der Patient ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Zungenhälfte, die Beschwerden blieben. Wie sich herausstellte, war während der Operation durch eine Leitungsanästhesie der nervus lingualis beschädigt worden, berichtet der Anwalt-Suchservice, Köln. Fortan litt der Patient unter unkontrolliertem Speichelfluss und biss sich ständig auf die Zunge. Zudem behinderte ihn das Taubheitsgefühl beim Essen und Sprechen. Dafür wollte er den behandelnden Zahnarzt zur Verantwortung ziehen, da dieser im Vorfeld keine Röntgenaufnahmen gemacht habe, und das sei ein klarer Behandlungsfehler gewesen, so der Mann. Das OLG Jena wies seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die Richter werteten zwar die unterlassene Vorab-Röntgendiagnostik als Behandlungsfehler, doch hätten sie die Verletzung des Zungennervs nicht verhindern können, da dieser auf solchen Bildern gar nicht zu erkennen sei. Selbst bei korrekter Vorgehensweise werde der nervus lingualis bei null bis zwei Prozent aller Eingriffe wegen einer abnormen Lage derartig geschädigt. Und dieses Restrisiko trage der Patient, so das Gericht. Dass der Zahnarzt den Patienten vor der Operation nicht über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Zungennervs durch eine Leitungsanästhesie aufgeklärt habe, sei im vorliegenden Fall unerheblich, so die Richter. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich auch bei richtiger Aufklärung für eine OP entschieden hätte. pit/pm OLG Jena Urteil vom 26.4.2006 Az.: 4 U 416/05 Juristisches Tauziehen um künstliche Ernährung Todkranker Friedlich dahinscheiden erlaubt Nach dem juristischen Tauziehen
um das Schicksal einer todkranken schwerstbehinderten Frau in einem Heim in
Neuötting (Bayern) sind die Weichen für eine passive Sterbehilfe
gestellt. Nach Angaben der Rechtsanwälte der betroffenen Familie hob das Landgericht (LG) Traunstein eine Entscheidung des Amtsgerichts Altötting auf, wonach die 74-Jährige - gegen den Willen ihres Bruders und Betreuers - weiterhin künstlich ernährt werden sollte. Sobald der Beschluss in zwei Wochen rechtskräftig sei, wird der Bruder nach Angaben der beiden Anwälte gemeinsam mit dem behandelnden Hausarzt erneut veranlassen, dass seine Schwester nicht mehr weiter künstlich lebensverlängernd behandelt wird und unter palliativer Medikation sterben darf. Zeitweise hatte der Amtsrichter dem Bruder der Patientin die Betreuung entzogen. Die Anwälte verwiesen auf ein fachärztliches Gutachten, das dem LG vorliege. Danach sei es im vorliegenden Fall geboten, die Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung zu beenden. Zugleich müssten der Patientin mit Flüssigkeit die entsprechenden Medikamente zugeführt werden, damit ihr natürlicher Sterbeprozess sanft und ohne quälende Symptome verlaufe. pit/dpa LG Traunstein Urteil vom 8. Dezember 2006 Grenzen für Hartz-IV Export untersagtHartz-IV-Leistungen sind nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Aachen nicht ins Ausland exportierbar.Das Gericht wies im Dezember 2006 die Klage eines arbeitslosen Deutschen mit Wohnsitz in den Niederlanden ab. Der Familienvater hatte auf zwei Jahre befristet Arbeitslosengeld II erhalten und auf eine Fortzahlung gehofft. Diese sei aber rechtlich nicht möglich, entschied das Gericht unter Berufung auf eine seit April geltende europäische Verordnung. Der Mann kündigte an, er werde sein Haus in Vaals verkaufen und nach Deutschland ziehen. pit/dpa SG Aachen 8. Dezember 2006 Az:S 8 AS 48/06 zm 97, Nr. 1, 01.01.2007, Seite 60 |
|||||