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Januar 2010 - Auch im Jahr 2010 müssen Zahnärztinnen und
Zahnärzte eine ganze Reihe von Steueränderungen beachten.
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Die Wirtschaftlichkeit einer
Praxis ist erst geregelt, wenn beim Finanzamt alle Steuerfragen geklärt
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Ob es tatsächlich zu der von der
schwarz-gelben Koalition versprochenen steuerlichen Entlastung kommt, bleibt
abzuwarten. Anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Allgemeine Veränderungen
1. Anpassung Steuertabelle
Der
Grundfreibetrag - das ist der Betrag, bis zu dem keine Steuern fällig
werden - wird auf 8 004 Euro für Alleinstehende und auf 16 008 Euro
für Verheiratete angehoben.
Eingangssteuersatz / Progressionszonen: Der Eingangssteuersatz reduziert sich
im Jahr 2010 von 15 auf 14 Prozent. Hinzu kommt eine Abmilderung der
Progressionszonen. So gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei
Alleinstehenden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 882 Euro und
die "Reichensteuer" mit 45 Prozent erst ab 250 730 Euro; bei
Verheirateten verdoppeln sich diese Euro-Beträge jeweils.
Neue
Steuerklassenkombination IV+Faktor bei Lohn- und Gehaltsempfängern: Bisher
konnten Ehegatten, die beide auf Steuerkarte arbeiten, wählen, ob sie nach
der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V eingeordnet werden. Ab dem Jahr
2010 gibt es eine neue Steuerklassenkombination, die Steuerklasse IV+Faktor,
auch "Faktorverfahren" genannt.
Ehepaare, deren Bruttoverdienst etwa gleich hoch ist, entschieden sich bisher
für die Steuerklassenkombination IV/IV. Die Steuerklassenkombination III/V
wählten hingegen die Ehepaare, bei denen einer mehr als 60 Prozent vom
gemeinsamen Bruttolohn bezieht. Damit musste der geringer verdienende Ehegatte
die ungünstigere Steuerklasse V in Kauf nehmen.
Mit der neuen Steuerklassenkombination IV+Faktor soll erreicht werden, dass bei
jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden
Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wie der
Grundfreibetrag oder die Vorsorgepauschale. Interessierte Ehepaare müssen
dem zuständigen Finanzamt beide Steuerkarten vorlegen und die neue
Steuerklassenkombination beantragen.
2. Abzug von Versicherungsbeiträgen
Beiträge
zur Kranken und Pflegeversicherung: Aufgrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts und der Umsetzung im Bürgerentlastungsgesetz
kommt es ab dem Jahreswechsel gerade für Selbstständige zu einem
deutlich verbesserten Abzug der geleisteten Krankenkassen- und
Pflegeversicherungsbeiträge.
Absetzbar als Sonderausgaben sind alle Prämien, soweit damit eine
Absicherung auf Basis der (vergleichbaren) gesetzlichen Kranken- und der
sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Das gilt nicht nur für
die eigenen Beiträge, sondern auch für Zahlungen, die auf einen Ehe-
oder eingetragenen Lebenspartner sowie Kinder entfallen. Hinzu kommen bei
Geschiedenen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des
Realsplittings, die zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen
geltend gemacht werden können.
Bei privaten
Krankenversicherungsbeiträgen sind nach einer entsprechenden
Berechnungsverordnung mindestens 80 Prozent der tatsächlich gezahlten
privaten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt und somit als
Sonderausgabe abzugsfähig. Da dem Finanzamt für die Ermittlung der
Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der
Beiträge vorliegen, werden pauschal 80 Prozent der privaten
Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung
berücksichtigt wurden. Sofern Zahnärzte einen höheren Abzug
geltend machen wollen, sollten sie eine entsprechende Bescheinigung der
privaten Kranken- und Pflegekasse über die Verwendung der Prämien
vorlegen.
Beiträge
zum Versorgungswerk und zu privaten Rentenversicherungen: Beiträge in das
zahnärztliche Versorgungswerk oder eine anerkannte Basisversicherung sind
im Jahr 2010 mit 70 Prozent von maximal 20 000 Euro als Sonderausgaben
absetzbar. Bei Verheirateten verdoppelt sich der abzugsfähige Betrag auf
insgesamt 70 Prozent von maximal 40 000 Euro.
Besteuerung von
Renten: Parallel zur besseren Abziehbarkeit von begünstigen
Altersvorsorgebeiträgen reduziert sich der steuerfreie Teil der
gesetzlichen Renten und der Rentenbezüge aus dem Versorgungswerk für
Neurentner (alle diejenigen, die 2010 erstmals Rente beziehen) auf jetzt nur
noch 40 Prozent.
Beiträge
zu sonstigen Versicherungen: Die steuerliche Berücksichtigung der
Beiträge zu sonstigen Versicherungen, wie Unfall-, Haftpflicht- und nicht
begünstigte Renten- oder Kapitallebensversicherungen, wurde in ihrer
Höhe begrenzt. Die Grenze von 1 900 Euro gilt für alle, die einen
steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten oder Beihilfeanspruch
haben. Somit fallen die Angestellten und Beamten unter diese Personengruppe.
Hingegen dürfen insbesondere Selbstständige, die ihre Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge selbst bezahlen, bis zu 2 800 Euro geltend
machen.
3. Familienförderung
Der
Kindergeldanspruch erhöht sich um monatlich 20 Euro je Kind. Das
Kindergeld beträgt damit für das erste und zweite Kind jetzt 184
Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215
Euro. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag auf 7 008 Euro. Steuerlich wirkt
sich dieser aus, sobald der persönliche Steuersatz 31,5 Prozent erreicht
hat. Bei Alleinstehenden ist dies bereits ab einem zu versteuernden Einkommen
von 30 000 Euro der Fall, bei Verheirateten ab 60 000 Euro.
Dabei dürfen die Einkünfte und Bezüge des volljährigen
Kindes, das in der Ausbildung ist, einen bestimmten Betrag nicht
übersteigen. Sonst erlischt der Anspruch auf das Kindergeld. Für das
Jahr 2010 liegt die Einkommensgrenze des Kindes bei 8 004 Euro; dies entspricht
dem gestiegenen Grundfreibetrag.
Änderungen für die Praxis
Degressive
Abschreibungen in den Jahren 2009 und 2010: Befristet auf zwei Jahre hat der
Gesetzgeber die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wieder
eingeführt. Investiert ein Zahnarzt im Jahr 2009 oder 2010 in die
Praxiseinrichtung, in Geräte oder Ähnliches, kann er die Kosten mit
25 Prozent (maximal das 2,5-Fache der linearen AfA) pro Jahr abschreiben.
Beispiel: Ein Investitionsgegenstand kostet 3 000 Euro, die Anschaffung erfolgt
am 05.01.2010 und die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Die lineare AfA
wäre 500 Euro im Jahr 2010, degressiv sind es 750 Euro im Jahr 2010.
Geringwertige
Wirtschaftsgüter: Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
(GWG) wird geändert. Bis 2007 konnten Wirtschaftsgüter bis 410 Euro
Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe steuerlich abgeschrieben
werden. Seit dem Jahr 2008 reduzierte sich der Betrag auf 150 Euro. Bei
Wirtschaftsgütern in einem Preisraum von 150 Euro bis 1 000 Euro gilt
seither die Pool-Abschreibung. Danach müssen alle Wirtschaftsgüter
eines Jahres zusammengefasst und auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Ab
dem Jahr 2010 ist wieder die Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter bis 410 Euro eingeführt worden. Aber der Zahnarzt
hat für jedes Kalenderjahr ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, welche
steuerliche Abzugsmöglichkeit insgesamt für ihn besser ist, die
Sofortabschreibung in voller Höhe oder die Pool-Abschreibung auf fünf
Jahre.
EU-Dienstleistungsrichtlinie: Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft den
sogenannten "Dienstleistungseinkauf" aus dem Ausland (zum Beispiel
die Reinigung der Praxiskleidung im Nachbarland). Ab dem Jahr 2010 schuldet im
Business-to-Business-Bereich (B2B) der Leistungsempfänger (Zahnarzt als
Auftraggeber) die Umsatzsteuer, da er Unternehmer ist. Gleichzeitig muss er
prüfen, ob er die geschuldete Umsatzsteuer auf die Dienstleistung als
Vorsteuer zurückbekommen kann. Der Zahnarzt muss also dokumentieren, ob
der "Dienstleistungseinkauf" dem Diagnose- und Therapiebereich oder
aber dem Prothesen- und Eigenlaborbereich zuzuordnen ist. Entsprechend muss
analog der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) im EG-Warenverkehr ab
Januar 2010 monatlich eine Meldung über die in Anspruch genommenen
ausländischen Dienstleistungen eingereicht werden.
Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen
Jürgen Stolz
Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Homberger Str. 72b
47441 Moers
zm 100, Nr. 1, 01.01.2010, Seite
54-55
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