16. Oktober 2006 |
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Steuerpflichtiger Arbeitslohn Unentgeltliches ParkenDie unentgeltliche Überlassung von angemieteten Tiefgaragenplätzen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer führt regelmäßig
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, berichtet Rechtsanwalt Stefan Engelhardt,
Hamburg, in der "Mittelstandsdepesche". Begründung: Das
kostenlose Parken liege in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers, nicht
aber im eigenbetrieblichen des Arbeitgebers. Dies ergebe sich aus einer
aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes. Etwas anderes könne
gegebenenfalls bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkplätzen an
schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit Firmenwagen gelten
(Finanzgericht Köln vom 15. 3. 2006, 11 K 5680/ 04).Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören laut Engelhardts Ausführungen neben den Gehältern, Gratifikationen und Tantiemen auch alle sonstigen geltwerten Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden. Maßgeblich ist insoweit, ob der geltwerte Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin folgt das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse der Firma bereits aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern, bei Firmenwagen aus deren verbessertem Schutz in einer Garage als bei einem Parkplatz im Freien. pit/pm Neuerungen für die Gesetzliche Unfallrente Mehr Leistung, weniger VerwaltungBundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) will bis zum Jahresende einen Gesetzentwurf zur Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung vorlegen. Sie soll im Laufe des Jahres 2007 in Kraft treten. Pauschale Leistungskürzungen werde es nicht geben, wohl aber weniger Kosten in der Verwaltung.Die Änderungen bei den Unfallrenten sollten zu mehr "Einzelfallgerechtigkeit" führen, erklärte der Minister. Auch bei der beruflichen Rehabilitation seien keine Einschnitte geplant. Der durchschnittliche Beitragssatz von 1,31 Prozent der Lohnsumme variiert stark je nach Branche. Diese Beitragsspreizung will die Reform verringern. Die Zahl der Berufsgenossenschaften soll von 26 auf sechs schrumpfen. Forderungen der Arbeitgeber, die Absicherung der Wegeunfälle - sprich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause - aus dem Leistungskatalog herauszunehmen, erteilte Müntefering eine klare Absage. Unfallrenten sollen nach ersten Berichten durchaus verkürzt werden, zum Beispiel künftig nicht mehr lebenslang gezahlt werden, sondern nur bis Ende des Erwerbslebens oder ganz wegfallen, falls der Betroffene durch den Arbeitsunfall keine Einkommenseinbußen erlitten hat. Im vergangenen Jahr ging die Zahl der Arbeitsunfälle um knapp 40 000 auf das Rekordtief von 800 000 zurück. pit/ck/dpa Lernen
jenseits der Grenze Beruflich nützlichSprachkenntnisse, Leben und Arbeiten im Gastland und Kontakte mit ausländischen Unternehmen verbessern die Chancen bei der Stellensuche. Das ergab eine Studie der InWEnt - Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH. Danach gaben 90 Prozent von 1 200 Befragten an, ihre Auslandserfahrung beruflich zu nutzen. Das "Zentrum für Evaluation und Methoden" führte die Studie im Auftrag des Auswärtigen Amtes durch.pit/pm Steuerberaterhaftung Zur Anforderung verpflichtetEin steuerlicher Berater ist verpflichtet, bei seinem Mandanten die für die Abgabe einer steuerlichen Erklärung erforderlichen Unterlagen substantiiert anzufordern. Darauf wies Rechtsanwalt Michael Henn in der Mittelstandsdepesche mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, (Urteil vom 17. 3. 2006, AZ. 6 U 23/05) hin.Diese Pflicht gelte insbesondere, wenn die Finanzbehörde einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Dann muss der Steuerberater seinen Mandanten "über den zu erwartenden Verfahrensablauf ebenso aufklären wie über den Eintritt einer etwaigen Bestandskraft des Schätzungsbescheides nach dem Wegfall des Vorbehalts des Widerrufs", betonte Henn. Der Mandant müsse nachweisen, dass er dem Steuerberater sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen und ihm persönlich zugegangene Bescheide der Finanzbehörde (hier Aufhebungsbescheid bezüglich des Vorbehalts der Nachprüfung) vorgelegt hat. Auch, wenn der Steuerberater weder die Übergabe von Unterlagen des Mandanten vermerkt noch einen Fristenkalender geführt hat. pit/pm
zm 96, Nr. 20, 16.10.2006, Seite 94-95 |