"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . Oktober 2006
Kundenanwerbung für medizinische Produkte unzulässig

Prämien verboten

Die Anwerbung neuer Kunden für medizinische Produkte und Arzneimittel mit Werbeprämien ist in der Regel wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Das Gericht untersagte der Kette Apollo Optik eine Aktion unter dem Motto "Kunden werben Kunden". Für andere Waren und Artikel will der BGH jedoch die sogenannte Laienwerbung - also Prämienversprechen an Kunden, die neue Käufer vermitteln - deutlich erleichtern. Damit entsprach der BGH einer Klage des Konkurrenten Binder Optik und bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Apollo Optik hatte seinen Kunden für jeden neu gewonnenen Käufer einer Gleitsichtbrille im Wert von mindestens 100 Euro eine Prämie in Höhe von 30 Euro zugesagt, etwa einen Wasserkocher oder ein Reiseset. Darin sah der BGH eine unangemessene, unsachliche Werbemethode. Der Gesundheitsbereich soll grundsätzlich von solchen Prämienversprechungen freigehalten werden, sagte der Senatsvorsitzende Eike Ullmann bei der Urteilsverkündung. Nach der Begründung des BGH macht es keinen Unterschied, ob es um Laienwerbung oder um direkt gewährte Prämien geht. Im Prozess hatten die Richter die Sorge geäußert, durch eine Prämienaktion könne sich der Optiker in seinem Beratungsspielraum eingeengt sehen. Gleichzeitig will der BGH jedoch die Zulässigkeit der Laienwerbung außerhalb medizinischer Produkte ausweiten. Die frühere, restriktive Rechtsprechung des BGH war noch von den damals geltenden Regelungen der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes geprägt gewesen. Diese Schranken gegen eine Prämiengewährung sind mittlerweile aufgehoben worden, wodurch die Laienwerbung an laxere Voraussetzungen geknüpft sei als früher, sagte Ullmann.
pit/ÄZ

Urteil des BGH
Az.: I ZR 145/03

Besonderer Kündigungsschutz binnen drei Wochen

Hinweisfrist für Behinderte verkürzt

Schwerbehinderte sollten künftig schneller reagieren, wenn sie eine Kündigung ihres Arbeitgebers erhalten. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt will die Frist für die Information des Arbeitgebers auf drei Wochen verkürzen.
Das BAG hat dies in einem Urteil angekündigt. Schwerbehinderte haben im Arbeitsleben Vorteile, etwa fünf Tage zusätzlichen Urlaub. Sie können darauf auch verzichten und müssen ihre Beeinträchtigungen dem Arbeitgeber nicht preisgeben.
Durch Rechtsprechung, nicht durch Gesetzesvorgaben, entwickelte sich eine Regelung: Der Arbeitnehmer kam dennoch in den besonderen Kündigungsschutz, wenn er binnen eines Monats nach Erhalt seiner Kündigung auf seine Schwerbehinderung hinwies. Aufgrund einer Novelle des Schwerbehindertenrechts von 2004 hat das BAG nun die auf drei Wochen verkürzte Frist anvisiert, analog zu der Drei-Wochen-Regelung, innerhalb derer Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen müssen. Zudem gelte für Schwangere eine Mitteilungsfrist von zwei Wochen.
Der Gesetzgeber soll nun die Fristen vereinheitlichen. Andernfalls erwäge das BAG, für Schwerbehinderte "in Zukunft von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen". Ab wann die neue Frist gelten soll, besagt das Urteil nicht.
pit/ÄZ

Urteil des BAG
Az.: 2 AZR 539/05

Zahlungspflicht für Pflege begrenzt

Unterhalt muss sein …

…, aber nicht um jeden Preis. Erwachsene Nachkommen müssen für die Deckung von Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht ihre "angemessene eigene Altersvorsorge" aufzehren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Das angemessene Finanzpolster fürs Alter darf man behalten, auch wenn die Pflege der eigenen Eltern von Vater Staat mitgetragen wird. Auf die Art der Vermögensanlage komme es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen freistehe, in welcher Weise er für sein Alter vorsorge. Der BGH gab jetzt einem Mann recht, der sein Vermögen von 113 400 Euro für die Deckung der Pflegeheimkosten seiner Mutter einsetzen sollte.
Seine laufenden Einkünfte waren zu gering, um ihn zum Elternunterhalt zu verpflichten. Mit seinen Ersparnissen wollte der ledige und kinderlose 50-Jährige eine Wohnung und einen neuen Pkw für die Fahrt zur Arbeit kaufen. Das Geld war in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold, Schmuck und auf Girokonten angelegt.
Der BGH betonte in seinem Grundsatzurteil, dass der Mann sein Vermögen für die eigene Lebensführung und die eigene Altersvorsorge benötige. Es stehe "deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung". Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elternunterhalt fort. Dieses hatte mit einem Urteil Juni 2005 die Eigenheime erwachsener Kinder vor einem Zwangszugriff zur Deckung der Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern untersagt.

Urteil des BGH, 2006
Az.: XII ZR 98/04

Ärzte Zeitung, 31. 8. 2006

Pauschaler Vorwurf möglicher Kunstfehler rechtfertigt keine Anklage

Methode und Behandler benennen

Pauschale Vorwürfe, Ärzte einer Klinik hätten einen Patienten fehlerhaft behandelt, genügen nicht für eine Anklage. Das geht aus einem Mitte September 2006 bekannt gewordenen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.
Nach Auffassung der Pfälzer Oberlandesrichter muss eine Anzeige grundsätzlich sowohl die beschuldigten Mediziner namentlich benennen als auch darlegen, welche medizinische Behandlung sie jeweils konkret vorgenommen haben. Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde von Eltern gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zurück.
Die Eltern hatten mehreren Krankenhausärzten vorgeworfen, eine fehlerhafte Diagnose gestellt und ihre Tochter falsch behandelt zu haben. Dies habe zu dem Tod des Mädchens geführt.
In ihrer Anzeige legten die Eltern aber nicht dar, welche Ärzte "wann und wie" mit der Behandlung des Kindes befasst waren, stellte das OLG fest. Vor diesem Hintergrund werteten die Richter den Antrag der Eltern, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage zu verpflichten, bereits als unzulässig. Es sei den Eltern ohne Weiteres zumutbar darzulegen, wer das Kind mit welchen Methoden behandelt habe. Notfalls könnten sie dazu auf die vorhandenen Krankenunterlagen zurückgreifen.
pit/dpa

OLG Zweibrücken
14. September 2006
Az.: 1 Ws 237/06


zm 96, Nr. 20, 16.10.2006, Seite 100-101