"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Oktober 2007
Ärzte haften für Richtigkeit

Die Akte muss stimmen

Hinterbliebene aus Lebenspartnerschaften haben keinen Anspruch auf eine Rente aus der Ärzteversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Patienten dürfen grundsätzlich Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen bekommen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf hervor.
Allerdings müssen Ärzte die Richtigkeit dieser Unterlagen nicht schriftlich bestätigen, wie das Medizinrechts-Beratungsnetz der Stiftung Gesundheit berichtet. Nach Ansicht der Richter besteht ein solcher Anspruch der Patienten nicht. Ärzte hafteten auch ohne schriftliche Bestätigung für die Richtigkeit der Unterlagen. Dazu bedürfe es keiner besonderen Erklärung.
pit/ÄZ

LG Düsseldorf, Urteil
Az.: 3 O 106/06

Betriebsfeier mit privatem Anlass

Als Werbungskosten abzugsfähig

Eine Feier auch aus privatem Anlass an privatem Ort kann geschäftlicher Natur sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt. Zwar sei der Anlass einer Feier "ein erhebliches Indiz" für die steuerliche Zuordnung, letztlich komme es aber auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an.
In dem konkreten Streitfall hatte ein angestellter Geschäftsführer seine Mitarbeiter zum 25. Dienstjubiläum in seinen Garten zu Hause eingeladen. Die Bewirtungskosten setzte er als Werbungskosten an. Zu Recht, entschied der BFH: Die Feier habe dem Geschäftsführer dazu gedient, seine erfolgsabhängigen Bezüge - immerhin zwei Drittel seines Gesamteinkommens - zu sichern.
Kosten, die sich allein aus den mit der beruflichen Stellung ergebenden Repräsentationspflichten ergeben, sind nach der Rechtsprechung des BFH dagegen nicht abzugsfähig.
pit/ÄZ

BFH, Urteil
Az.: VI R 25/03

Attestlücken kosten Krankengeld

Nahtlos anzuknüpfen

Unmittelbar vor Beginn der Rente benötigen erkrankte Arbeitnehmer ein ärztliches Attest zum aktuellen Datum. Denn nur, wenn eine eventuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, bleibt ihnen der Anspruch auf Krankengeld erhalten.
Diese Auffassung bekräftigt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil. Eine rückwirkende Bescheinigung des Arztes reiche danach nicht aus, schreibt die Ärzte-Zeitung. Auch dürfe eine Folgebescheinigung bei andauernder Krankheit dann nicht rückwirkend ausgestellt werden.
Der Kläger im konkreten Fall arbeitete bis zum 31. Mai 2003 bei einem Pflegedienst. Anschließend erhielt er Rente wegen Berufsunfähigkeit und war daher als Rentner GKV-versichert. Er litt häufiger unter Wirbelsäulenbeschwerden. Zwar war er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geschrieben, doch zuletzt - wegen Terminengpässen des Arztes - rückwirkend am folgenden Werktag, dem 2. Juni. Zu spät, so das BSG, da sei er bereits Rentner gewesen - als solcher habe er keinen Anspruch auf Krankengeld.
Hätte der Arzt dagegen die Bescheinigung noch im Mai ausgestellt, hätte die Krankenkasse noch bis zu 78 Wochen Krankengeld zahlen müssen, da die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit dann noch dem Arbeitsverhältnis zugerechnet worden wäre.
Das Krankengeld ist meist deutlich höher als die Rente. Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist laut BSG, dass die Folgebescheinigungen nahtlos spätestens am letzten Tag der jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. pit/pm

BSG, Urteil
Az: B 1 KR 8/07 R

Führerscheinentzug

Fahrstopp für Falschparker

Notorische Falschparker müssen mit Führerscheinentzug rechnen. Das erfuhr jetzt eine Berlinerin, die wegen 300 Parkverstößen seit 2004 nicht mehr ans Steuer darf.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einem Eilverfahren eine Entscheidung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) bestätigt, das einer Frau wegen beständigen Falschparkens den Führerschein entzogen hatte.
Das LABO hatte die Frau wegen der zahlreichen Verstöße aufgefordert, ihre Fahrtauglichkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Als sie dem nicht nachkam, wurde ihr der Führerschein entzogen, berichtete berlinonline. de im Netz. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstöße Zweifel an der Fahreignung zuließen. Hierdurch gebe der Führerscheinbesitzer zu erkennen, dass er "grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvorschriften zu beachten". Nach gängiger Rechtsprechung rechtfertigten bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kurzen Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis.
pit/pm

Verwaltungsgericht Berlin
Az.: VG 11 A 247.07

Verlusts des Kündigungsbriefs

Klagefrist läuft

Wer die Kündigung seines Arbeitgebers versehentlich wegwirft, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Klage gegen diese Kündigung. Dies entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Arbeitnehmer, der versehentlich das Kuvert mit seiner Kündigung ungeöffnet in den Müll wirft, muss sich vorhalten lassen, seine Post nicht sorgfältig genug sortiert zu haben. Auch wenn es möglicherweise in der Werbepost gelegen habe. Schon leichte Fahrlässigkeit schließe im Interesse der Rechtssicherheit die nachträgliche Klagezulassung aus, erklärten die Richter und wiesen das Begehr eines gekündigten Klägers auf Arbeitsschutz ab. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens im Briefkasten Kündigungsschutzklage erheben.
pit/ÄZ

Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz,
Az.: 11 Ta 217/06



zm 97, Nr. 20, 16.10.2007, Seite 114-115