Novellierter
Delegationsrahmen für ZFA Verantwortung des Zahnarztes wird gestärkt |
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16. Oktober
2009 - Der Vorstand der BZÄK hat am 16. September 2009 den
novellierten Delegationsrahmen für Zahnmedizinische
Eine wichtige Aufgabe der BZÄK ist es - unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen bei Wahrung der Freiberuflichkeit und der Patientensicherheit - auch zum verantwortungsvollen Umgang des Zahnarztes mit seinem Assistenzpersonal regelmäßig grundsätzliche Empfehlungen zu verabschieden. Dazu hat der BZÄK-Vorstand jetzt den Delegationsrahmen für die ZFA novelliert und beschlossen. Normauslegung soll erleichtert werden Nach 1993 und 2003 wurde jetzt die dritte Anpassung des Einsatzrahmens vorgenommen. Es handelt sich dabei um eine Stellungnahme der BZÄK zu § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG). In dem Gesetz wird definiert, welche Tätigkeiten an qualifiziertes Personal übertragbar sind. Das BZÄK-Rahmenpapier will die tägliche Arbeit durch eine Interpretation der Rechtsnorm für den Berufsstand erleichtern. Dadurch soll ein Beitrag zur Liberalisierung und zum Bürokratieabbau und gegen eine Kompetenzbeschneidung des Zahnarztes geleistet werden. Der Delegationsrahmen dient dem Zahnarzt als Hilfestellung. Es unterstützt bei der Auslegung der Vorschriften über dessen persönliche Leistungserbringung und die Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Personal. So hat der Zahnarzt den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und sollte dies schriftlich dokumentieren. Er sollte Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall treffen. Der Zahnarzt muss jederzeit für Rückfragen, für Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Fünf Grundsätze Der neue Delegationsrahmen umfasst fünf Grundsätze: 1. Persönliche Leistungserbringung durch den Zahnarzt Dazu gehören insbesondere: die Untersuchung des Patienten, die Diagnosestellung und Aufklärung, die Therapieplanung, die Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen, invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe, Injektionen und sämtliche operativen Eingriffe. 2. Delegation zahnärztlicher Leistungen Bei der Delegation ist zu beachten: 3. Qualifikation Je qualifizierter die Mitarbeiterin ist, desto mehr Leistungen können an sie delegiert werden. Durch Fortbildungsmaßnahmen der ZFA, zum Beispiel durch IP-Kurse und Aufstiegsfortbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin (ZMV), Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP), Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) oder Dentalhygienikerin (DH), können weitergehende Qualifikationen erworben werden. Diese eröffnen weitergehende Delegationsmöglichkeiten, sofern sich der Zahnarzt von der dadurch vermittelten Eignung der Mitarbeiterin überzeugt hat. 4. Folgen bei Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze Die Nichtbeachtung kann straf-, haftungs- und arbeitsrechtliche Folgen haben. Zu beachten ist: 5. Zulässiger Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz Je nach Qualifikationsstufe eröffnet sich ein zulässiger Rahmen von Hilfeleistungen, der bis an den durch nachfolgende beispielhafte Aufzählungen beschriebenen Rahmen reichen kann. Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen. Beispiele: Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen, Erheben und Dokumentieren von nicht-invasiv ermittelten Indizes Beispiele: Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Füllungspolituren Beispiele: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt Beispiele: lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren, Anfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Kariesrisikobestimmung, Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation Beispiele: Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände, Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation, Erstellen von Indizes, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen. Tabelle fakultativ Eine beigefügte Delegationstabelle, die in einzelnen Kammerbereichen schon Verwendung findet, ist nicht obligater Bestandteil des Delegationsrahmens, sondern kann als Anlage von den Kammern fakultativ verwendet werden. Sie wurde dahingehend aktualisiert, dass der Zahnarzt der Leistungen delegiert, im Rahmen seines Qualitätsmanagements für seine Assistenz dieses Raster individuell und in eigenem Ermessen festlegen kann. Die Zahnärztekammern können auf Grundlage der vermittelten Fortbildungsinhalte im Rahmen der im jeweiligen Kammerbereich gültigen Fortbildungsordnungen weitere Empfehlungen hierzu abgeben. pr/BZÄK zm 99, Nr. 20, 16.10.2009, Seite 18-19 |
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