"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Oktober 2009
Betriebsveranstaltungen

Wichtige 110-Euro-Grenze

Zuwendungen, die Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung erhalten, sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Allerdings werden die Vergünstigungen nur gewährt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst einmal muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen. Wobei es auch ausreicht, wenn die Veranstaltung den Mitgliedern einer Organisationseinheit eines Betriebs, wie etwa einer Arbeitsgruppe oder einer Abteilung, zugänglich ist.
Es muss sich um "übliche" Betriebsveranstaltungen handeln, wie Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern oder Betriebsausflüge. Dabei werden zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr als üblich - und somit steuerfrei - anerkannt.
Die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen dürfen 110 Euro je Veranstaltung und Mitarbeiter nicht überschreiten. Zu den Zuwendungen gehören zum Beispiel die Kosten für die Organisation der Veranstaltung, Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Erstattung der Fahrtkosten, Geschenke ohne bleibenden Wert.
Der Betrag von 110 Euro gilt als Freigrenze. Wird dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, wird der komplette Betrag Arbeitslohn und unterliegt damit der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
Mit diesen Aspekten musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Die Klägerin führte an Bord eines Ausflugschiffes eine Betriebsversammlung mit Fortbildung durch und bewirtete die Teilnehmer mit Speisen und Getränken. Abends lud sie zu einem Betriebsfest in einem Hotel ein. Die Aufwendungen der Klägerin lagen über der Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer. Das Finanzamt sah deshalb in sämtlichen Aufwendungen der Klägerin steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen haben.
Der BFH vertrat die Auffassung, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, wie zum Beispiel einer Fortbildung, enthalten kann. Dann ist die Gesamtveranstaltung als gemischt veranlasst zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind in Kosten für die Betriebsveranstaltung und Kosten für die Fortbildung. Liegen dann die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten über der Freigrenze von 110 Euro, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Bundesfinanzhof
Az.: VI R 55/07

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Arzthaftung

Objektives Gutachten muss sein

Zur Klärung eines möglichen Behandlungsfehlers eines Arztes muss ein Gericht grundsätzlich ein Gutachten einholen. Das berichtet die Fachzeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Insbesondere darf sich das Gericht nicht allein auf ein Gutachten stützen, das der Medizinische Dienst der Krankenkasse erstellt hatte und dann vom Patienten dem Gericht vorgelegt wurde.
Das OLG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht hatte der Schadenersatzklage eines Mädchens stattgegeben. Die Klägerin hatte einem Gynäkologen Fehler bei der Betreuung während der Geburt vorgehalten. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ihrer Krankenkasse. Dem Landgericht genügte dies, um der Klage stattzugeben. Das OLG befand, die Vorinstanz habe voreilig gehandelt. Der Gynäkologe hatte einen Behandlungsfehler bestritten. Außerdem könne das Gericht nicht "von sich aus" feststellen, ob ein eventueller Behandlungsfehler überhaupt für die aufgetretenen Schädigungen ursächlich sei. Beides lasse sich nur durch ein objektives Gutachten klären. Ein sogenanntes Parteigutachten, auf das sich das Landgericht hier gestützt habe, reiche in diesen Fällen nicht aus. sg/dpa

Oberlandesgericht Frankfurt
Zeil 42,
Frankfurt am Main
Az.: 8 U 158/08

Beschäftigung von Angehörigen

Arbeitszeiten aufzeichnen

Werden nahe Angehörige in der Praxis beschäftigt, schaut das Finanzamt genau hin. Der Fiskus geht besonders dann von einem klassischen Steuersparmodell aus, wenn auf der einen Seite beim Praxisinhaber steuermindernde Ausgaben entstehen und auf der anderen Seite das Einkommen wegen Unterschreitung von Freigrenzen oder Freibeträgen unbesteuert bleibt. Deshalb muss ein Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen so gestaltet sein wie mit einer fremden Person.
Es ist nicht einsichtig, dass nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder sich anderweitig einen Job suchen, während in der Praxis dringend eine zuverlässige Hilfe gebraucht wird. Gerade Schülern oder Studenten reicht unter Umständen das elterliche Taschengeld nicht und sie müssen für besondere Anschaffungen jobben, um sich das notwendige Kleingeld zu verdienen. Da liegt es nahe, den Sohn oder die Tochter als Hilfe in der Praxis anzustellen.
Wird so ein Arbeitsverhältnis sauber gestaltet, wie unter Fremden üblich, hat das Finanzamt auch nichts zu beanstanden. Entsprechend genau werden diese Arbeitsverhältnisse geprüft.
Das musste auch eine Ärztin erfahren, die ihren schulpflichtigen Sohn einstellte, um die Praxisräume zu putzen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag nicht vor. Dies wurde vom Finanzamt auch akzeptiert, da ein solcher Vertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Das Finanzamt beanstandete jedoch, dass die Arbeitszeiten des Sohnes nicht aufgezeichnet wurden. Damit konnte es nicht prüfen ob der gezahlte Lohn der Leistung entsprach.
Auch die Richter rechneten genau nach. Danach müsste der Sohn der Ärztin beim üblichen Stundensatz 15 Stunden in der Woche in der Praxis tätig gewesen sein. Für einen Schüler eine sehr hohe Stundenzahl. Die Richter forderten deshalb einen Nachweis für die tatsächliche Umsetzung des Arbeitsvertrags. Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten des Sohnes wären der Ärztin zuzumuten gewesen.

Finanzgericht Nürnberg
Az.: VI 140/2006

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 99, Nr. 20, 16.10.2009, Seite 124-125